Authentifizierung Musterklauseln

Authentifizierung. Die Daten müssen jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können.
Authentifizierung. Jede Registered Receipt™ E-Mail und jede E-Mail, die eine RMail Digital Seal® Markierung hat, kann in den ersten sieben Jahren ab dem Versand der entsprechenden e-communications: RMail Nachricht bis zu fünf Mal authentifiziert werden, und dies ohne zusätzliche Gebühren für den Absender. Nach fünf Authentifizierungen oder sieben Jahre nach dem Versanddatum der entsprechenden e-communications: RMail Nachricht wird, von der die Authentifizierung anfordernden Organisation oder Person vor der Authentifizierung eine Gebühr verlangt, wenn die anfordernde Organisation kein aktueller gebührenpflichtiger Kunde ist, oder wenn FRAMA nach eigenem Ermessen zum Schluss kommt, dass der Umfang der Authentifizierungsanforderungen einen Missbrauch der SERVICES darstellt.
Authentifizierung. (a) Autorisierten Benutzern ist es gestattet, Daten zu verarbeiten, wenn ihnen Berechtigungsnachweise zur Authentifizierung zur Verfügung gestellt wurden, wie etwa, um ein Authentifizierungsverfahren für einen bestimmten Vorgang zur Verarbeitung oder eine Reihe von Vorgängen zur Verarbeitung erfolgreich abzuschließen.
Authentifizierung. Jeder Benutzer erhält von der Bank einen Benutzernamen, eine Karte mit einem Einmalpasswort (im Folgenden die Karte) und einen ersten PIN- Code (zusammen das Authentifizierungspaket). Die Bank kann auch Anleitungen für die Karte bereitstellen. Die Bank übermittelt den Benutzern das Authentifizierungspaket auf dem von ihr für angemessen erachteten Weg. Die Bank kann vom Kunden und/oder vom Bevollmächtigten weitere Schritte verlangen, damit das Authentifizierungspaket bereitgestellt oder die Karte aktiviert werden kann (z. B. indem sie weitere Informationen zur Identität der Benutzer, zu ihren Geräten oder IT-Systemen anfordert). Solche weiteren Schritte müssen angemessen sein. Das Authentifizierungspaket wird verschickt und die Karte aktiviert, sobald die Bank die von ihr für hinreichend betrachteten Informationen erhalten und bearbeitet hat. Die Bank darf jede Person, die mithilfe des Authentifizierungspakets auf myQuintet zugreift, als Benutzer betrachten, dessen Zugriff vom Kunde autorisiert wurde. Die Bank behält sich das Recht, nach eigenem Ermessen und zu jeder Zeit das Authentifizierungspaket nicht zu verschicken oder die Karte nicht zu aktivieren, sowie das Recht, die Karte zu deaktivieren oder ein Authentifizierungspaket anderweitig unbrauchbar zu machen, vor. Die Karte bleibt Eigentum der Bank, und die Bank kann jederzeit deren sofortige Rückgabe verlangen. Entsprechend den technischen Merkmalen seines mobilen Endgeräts und vorbehaltlich der Kompatibilität kann der Kunde wahlweise und auf eigene Initiative nach mindestens einer erfolgreichen Verbindung mit der Anwendung über das Authentifizierungspaket die eventuellen schnellen und sicheren Identifizierungssysteme aktivieren, insbesondere die auf seinem mobilen Endgerät verfügbaren biometrischen Systeme (die „schnelle Authentifizierung“). Durch die Aktivierung dieser Option erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass diese schnelle Authentifizierung als mit der Verwendung des Authentifizierungspakets gleichwertig erachtet wird und in Bezug auf die eindeutige, sichere und nicht durch den Kunden und/oder Nutzer anfechtbare Identifizierung die gleiche Wirkung hat. Die Bank kann diese Option jedoch jederzeit deaktivieren (insbesondere aus Sicherheitsgründen) und/oder kann von Zeit zu Zeit vom Kunden und/oder Nutzer verlangen, dass er sich über das Authentifizierungspaket anmeldet.
Authentifizierung. Bei erstmaliger Verwendung der App muss eine Authentifizierung durchgeführt wer- den. Die notwendigen Zugangsdaten erhalten Sie schriftlich in Form eines Konfigu- rationsblattes.
Authentifizierung. Z 14. (1) Der Login zum gewählten elektronischen Dienst sowie die Zeichnung eines Auftrags erfordert die Authentifizie- rung des Verfügers durch die von der Hypo Vorarlberg zur Verfügung gestellten und mit ihr vereinbarten Authentisie- rungselemente.
Authentifizierung. Zusätzlich zu den Identifikationsmerkmalen hat der Verfüger mit der Bank eines der nachstehenden Verfahren zur Authentifizierung für den Einstieg in seine persönliche Electronic Banking – Seite zu vereinbaren. Nutzt der Verfüger Spängler Online, kann er die Änderung der für die Zusendung der TAN angegebenen Mobiltelefonnummer direkt auf der persönlichen Electronic Banking-Seite vornehmen, sofern dem Verfüger eine SMS mit der erforderlichen TAN auf die bereits bekannte Mobiltelefonnummer gesendet werden kann. Alternativ kann der Änderungsauftrag persönlich in der Filiale oder telefonisch beim persönlichen Kundenbetreuer während der Öffnungszeiten der Bank (die Öffnungszeiten und Kontaktdaten sind auf der Homepage xxx.xxxxxxxxx.xx abrufbar) oder über ausdrücklichen schriftlichen Auftrag (brieflich mit eigenhändiger Unterschrift bzw. firmenmäßiger Fertigung) erfolgen. Ändert der Kunde seine Mobiltelefonnummer selbst, hat er den persönlichen Kundenbetreuer zeitnahe zu informieren. Die Errechnung einer TAN wird durch Einstecken einer cardTAN-fähigen Karte (Debitkarte oder cardTAN Security-Card) in das cardTAN-Lesegerät und Eingabe des eigens für dieses Verfahren erstellten EB-PIN (Electronic Banking PIN) des Nutzers gestartet. Den EB-PIN erhält der Nutzer im Rahmen der Freischaltung für das cardTAN-Verfahren von der Bank. Der Nutzer kann den EB-PIN direkt im Electronic-Banking ändern. Den Nutzer trifft die Obliegenheit, die am cardTAN-Lesegerät generierten Auftragsdaten mit den im Electronic-Banking eingegebenen Aufträgen abzugleichen. Die cardTAN darf nur bei Übereinstimmung eingegeben werden. Für Spängler Online können die Spängler-ID-App, das TAN-Verfahren, das cardTAN-Verfahren oder der Fido Token zur Authentifizierung vereinbart werden. Für Spängler Office Banking und MBS ist die Vereinbarung des TAN-Verfahrens, des cardTAN-Verfahrens sowie der digitalen elektronischen Signatur möglich. Die Identifizierungs- sowie Authentifizierungsmerkmale werden gemeinsam Zugangsdaten genannt. Die Bank ist jederzeit berechtigt, diese Verfahren der persönlichen Legitimation aus sachlich gerechtfertigten Gründen gegen vorherige Mitteilung an den Kunden abzuändern und für einzelne Dienstleistungen andere Verfahren einzusetzen. Für die Zustellung dieser Mitteilung gilt die Zustellungsvereinbarung gemäß Konto- bzw. Depotantrag.
Authentifizierung. 8.1. Nutzer müssen sich bei Anmeldung auf der Moss Plattform authentifizieren. Um sich als berechtigter Administrator oder Nutzer auszuweisen, sind die vereinbarten Authentifizierungselemente zu nutzen.
Authentifizierung. Art. 13 implementiert einen etablierten Soft-Law-Standard für die Authentifizierung einer Person, die behauptet, als bestellter offizieller Vertreter eines ausländischen Verfahrens zu handeln, um Zugang zum Gericht zu erhalten. Die Vorschrift beschreibt einen Kompromiss zwischen der Notwendigkeit, die Existenz eines ausländischen Verfahrens einschließlich der Ernennung als dessen Vertreter förmlich nachzuweisen, und dem Bedürfnis nach einem effizienten, einfachen und zügigen Weg, den Nachweis zu akzeptieren. Die Formulierung in Art. 13 spiegelt den Standard der Authentifizierung wider, der gemäß Principle 15 der EU Cross-Border Insolvency Court-to-Court Cooperation Principles und Principle 22 der ALI-III- Global Principles erforderlich ist. Der Standard spiegelt die allgemeine Auffassung wider, dass von einem ausländischen Vertreter nicht verlangt werden soll, seine formale Position durch traditionelle Formen der diplomatischen oder konsularischen Kommunikation, z. B. Rechtshilfeersuchen oder förmliche Gesetze, zu authentifizieren. Stattdessen sollten sich die Gerichte auf jedes Verfahren zur Beglaubigung von Dokumenten verlassen, das schnell und sicher ist, es sei denn, es gibt gute Gründe, die gegen eine solche Beglaubigung sprechen. Ein solcher Standard würde die Übermittlung elektronischer Dokumente ermöglichen. Nach den anwendbaren Insolvenzgesetzen müssten die vorgelegten Dokumente in der Regel im Herkunftsstaat beglaubigt werden. Nationale Vorschriften nach dem Vorbild von Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a des UNCITRAL-Modellgesetzes über grenzüberschreitende Insolvenz würden eine "beglaubigte Abschrift" der Entscheidung über die Einleitung des ausländischen Verfahrens und die Bestellung des ausländischen Vertreters verlangen, aber andere Nachweise zulassen, wenn eine solche beglaubigte Abschrift nicht verfügbar ist (c). Der in Art. 22 EuInsVO 2015/848 festgelegte Standard für die Beglaubigung ist sogar noch strenger, da er keine Ausnahme von der Notwendigkeit einer beglaubigten Abschrift der ursprünglichen Entscheidung oder einer anderen vom Gericht des ausländischen Verfahrens ausgestellten Bescheinigung enthält. Der Wortlaut von Art. 13 soll hinreichend flexibel sein, um dem Erfordernis der Beglaubigung von Dokumenten oder der Übersendung von Originaldokumenten, die von dem ausländischen Gericht ausgestellt wurden, Rechnung zu tragen. Er sollte in der Lage sein, die weitere Entwicklung und Verbreitung von Zertifizierungsstandards für elektronische Dokum...
Authentifizierung a) Identifikationscode anfordern