Austritt Musterklauseln
Austritt. Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres in Kraft.
Austritt. 1Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft. 2Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts eben- falls als gekündigt. Ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten ist, hat gemäss Artikel 16 Absatz 1 Hochschulkonkor- dat auch das Recht, gegenüber dem Vorstand der EDK den Austritt aus der Vereinbarung zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt drei ganze Kalenderjahre. Für die verbleibenden Vereinbarungskantone bleibt die Vereinbarung vollumfänglich in Kraft.
Austritt. 21.4.1 Der Austritt eines/einer ProjektpartnerIn aus dem Konsortialvertrag führt auto- matisch zu einer gleichzeitigen Beendigung einer mit ihm/ihr abgeschlossenen Kooperation55 (siehe Punkt 7.).
21.4.2 Während der Laufzeit dieses Vertrages ist ein Austritt durch einen/eine Projekt- partnerIn ausgeschlossen, sofern nicht alle ProjektpartnerInnen zustimmen und die FFG umgehend informiert wurde. Austritte aus wichtigem Grund bleiben hier- von unberührt und sind sofort möglich. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der austretenden Partei oder ei- nes/einer anderen Projektpartners/Projektpartnerin, die Unmöglichkeit der (wei- teren) Leistungserbringung durch eine/n ProjektpartnerIn, oder eine Verletzung von Bestimmungen dieses Vertrags durch eine/n verletzende ProjektpartnerIn gegenüber dem/der austretenden ProjektpartnerIn.
21.4.3 Bereits erfolgte oder eingegangene finanzielle Verpflichtungen, die den Zeitraum bis zur Wirksamkeit des Austritts betreffen, bleiben bestehen. Im Falle des Aus- tritts wird die Rückzahlung von bereits in das Projekt eingebrachten Bar- und In- Kind-Leistungen ausgeschlossen.
21.4.4 Der/Die austretende ProjektpartnerIn trägt jene Mehrkosten, die den übrigen ProjektpartnerInnen aufgrund des Austrittes entstehen.
21.4.5 Alle, in welcher Form auch immer gestalteten, Zugangsrechte an Alt- und Neu- schutzrechten die dem/der austretenden ProjektpartnerIn im Zuge der Projek- tabwicklung gewährt wurden, erlöschen mit dem Tag des Austrittes. Der/Die ausgeschlossene ProjektpartnerIn hat alle übermittelten Unterlagen und Daten zu retournieren oder aber deren Vernichtung nachzuweisen.
Austritt. Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Austritt. Der Austritt aus dem Gemeindevertrag kann je auf Ende eines Schuljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr erfolgen.
Austritt. 1 Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, haftet er trotzdem für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft.
Austritt. 1 Jeder Kanton und der Bund können mit einer Frist von drei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs aus dieser Vereinbarung austreten.
2 Sinkt die Zahl der Parteien unter zehn, so muss die strategische Ver- sammlung, bestehend aus den Vertreterinnen und Vertretern der verblei- benden Parteien, einen Beschluss über die Auflösung oder die Anpas- sung dieser Vereinbarung herbeiführen.
Austritt. 1 Die Aktiv-Versicherten haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, wenn die Ver- sicherung gemäss Art. 7 Abs. 1 dieses Reglements ohne Anspruch auf eine Versiche- rungsleistung endet.
2 Im Falle eines Austrittes werden drei Beträge ermittelt: Reglementarische Austritts- leistung, Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG und Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG. Der höchste der drei Beträge wird als Austrittsleistung ausbezahlt.
3 Die reglementarische Austrittsleistung entspricht dem gesamten im Zeitpunkt des Austritts für das Mitglied vorhandenen Altersguthaben inklusive dem Zusatzsparkonto.
4 Der Mindestbetrag nach Art. 17 FZG umfasst:
a) die eingebrachte Freizügigkeitsleistung und die freiwilligen Einkäufe samt Zinsen;
b) die während der Beitragsdauer von den Aktiv-Versicherten bis zum 31. Dezem- ber 1994 geleisteten Beiträge und Beitragsnachzahlungen ohne Zinsen und die ab 1. Januar 1995 geleisteten Sparbeiträge mit ▇▇▇▇▇▇ samt einem Zuschlag von 4 % pro massgeblichem Altersjahr ab 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 %. Haben Aktiv-Versicherte während einer gewissen Zeit nur Risikobeiträ- ge geleistet, fallen diese ausser Betracht. Haben Aktiv-Versicherte im Rahmen des Art. 8 oder Art. 8b dieses Reglements zu ihren eigenen Beiträgen auch die Arbeitgeberbeiträge bezahlt, so entfällt während dieser Zeit der Zuschlag auf sämtlichen von der versicherten Person geleisteten Beiträgen;
c) den Saldo des Zusatzsparkontos. Der Zinssatz in lit. a, lit. b und lit. c richtet sich nach dem FZG. Während der Dauer einer Unterdeckung wird er auf den Zinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben reduziert.
5 Das Altersguthaben BVG stützt sich auf die gesetzlichen Grundlagen.
6 Ausstehende Beiträge werden mit der Freizügigkeitsleistung verrechnet.
7 Die Freizügigkeitsleistung wird ab dem Austritt des Mitglieds mit dem BVG-Mindest- zinssatz verzinst. Die Pensionskasse entrichtet ab dem 31. Tag, nachdem sie alle not- wendigen Angaben zur Überweisung der fälligen Freizügigkeitsleistung erhalten hat, den bundesrechtlich vorgeschriebenen Verzugszins. Die Verzugszinspflicht beginnt frühestens 30 Tage nach dem Austritt. 32 33
Austritt. Bei Austritt sind die M-IBU-Tage während der Kündigungsfrist in natura zu beziehen. Eine Barauszahlung ist nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf der Zustimmung der Geschäftsleitung (vgl. auch Ziffer 3.2).
Austritt. 1 Eine Verbandsgemeinde kann aus dem AVT austreten, wenn ihr Austritt die Erreichung des Verbandszwecks nicht gefährdet oder verunmöglicht, die Kosten der verbleibenden Ge- meinden dadurch nicht substanziell erhöht werden und die fachgerechte Beseitigung ihrer Abwässer anderweitig gewährleistet bleibt.
2 Ein Austritt ist unter Wahrung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren auf das Ende des Geschäftsjahres möglich. Die begründete Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
3 Im Entlassungsbeschluss werden die von der Gemeinde einzuhaltenden Bedingungen sowie das rechtswirksame Datum des Austritts festgesetzt.
4 Eine austretende Gemeinde hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen, auf Ver- bandsanlagen oder Teile davon. Sie hat eingegangene finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem die finanzielle Abgeltung noch nicht abgeschriebener Anlagen sowie betrieblicher Mehrkosten einer aufgrund des Austritts überdimensionierten Anlage.
