Ausschließliche Abhilfe Musterklauseln
Ausschließliche Abhilfe. Dieser Abschnitt legt die alleinige Haftung der zur Schadloshaltung verpflichteten Partei und die ausschließliche Abhilfe der entsprechenden in diesem Abschnitt beschriebenen Ansprüche der schad- und klaglos zu haltenden Partei fest.
Ausschließliche Abhilfe. Das ausschließliche Rechtsmittel des Lizenznehmers und die alleinige Haftung des Lizenzgebers für Software, die nicht der in Abschnitt 9.1 festgelegten Gewährleistung entspricht, besteht nach ▇▇▇▇ des Lizenzgebers darin: (i) die nicht konforme Software innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu korrigieren, so dass sie der Gewährleistung entspricht (oder die Dokumentation innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu korrigieren, wenn die Nichtkonformität nach Ansicht des Lizenzgebers auf einen Fehler in der Dokumentation zurückzuführen ist); (ii) die nicht konforme Software durch ein anderes Softwareangebot des Lizenzgebers oder eines mit dem Lizenzgeber Verbundenen Unternehmens mit im Wesentlichen gleicher Funktionalität zu ersetzen; oder (iii) falls weder (i) noch (ii) wirtschaftlich durchführbar ist, dem Lizenznehmer zu gestatten, die Lizenz in Bezug auf die nicht konforme Software zu kündigen und die nicht genutzten Lizenzgebühren, die der Lizenznehmer tatsächlich für die nicht konforme Software bezahlt hat, zurückzuerstatten, vorausgesetzt, der Lizenznehmer stellt dem Lizenzgeber alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Nichtkonformität zu beheben, einschließlich ausreichender Informationen, die es dem Lizenzgeber ermöglichen, die Nichtkonformität wiederherzustellen.
