Aufsichtskommission Musterklauseln
Aufsichtskommission. 1 Für die Abklärung und Ahndung von Verletzungen dieser Standesregeln nach Artikel 61 setzt die SBVg eine aus mindestens fünf Persönlichkeiten beste- hende Aufsichtskommission ein. Die Mehrheit der Mitglieder der Aufsichts- kommission muss unabhängig sein.
2 Die Aufsichtskommission wählt einen oder mehrere Sekretäre und regelt deren Aufgaben.
3 Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Die Amtsdauer kann durch den Verwal- tungsrat der SBVg um ein Jahr verlängert werden. Wiederwahl ist zulässig. Als Mitglieder der Aufsichtskommission und Sekretäre sind nur Personen wählbar, welche das 70. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Wird das 70. Altersjahr während einer Amtsperiode erreicht, so kann diese beendet werden.
4 Als Beauftragte im Sinne von Artikel 47 BankG haben die Mitglieder der Aufsichtskommission und die Sekretäre über die ihnen im Untersuchungs- und Sanktionsverfahren bekannt gewordenen Tatsachen strenge Verschwie- genheit zu wahren. Die Bank kann gegenüber der Aufsichtskommission das Bankgeheimnis nicht anrufen.
5 Die Aufsichtskommission orientiert die Banken und die Öffentlichkeit periodisch unter Wahrung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses über ihre Entscheidungspraxis.
6 Die Aufsichtskommission kann – im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der SBVg – zuhanden der Banken Interpretationen zu den Standesregeln herausgeben. Banken richten entsprechende Gesuche an die SBVg.
Aufsichtskommission. 1 Zur Förderung der Zusammenarbeit bestellen die fünf Anstösserkan- tone eine Aufsichtskommission. Sie setzt sich aus den für den Gewäs- serschutz zuständigen Departementsvorstehern zusammen und konsti- tuiert sich selbst. Ihre Beratungen finden in der Regel im Rahmen der Umweltschutzdirektoren-Konferenz der Innerschweiz statt.
2 Die Vorsteher der kantonalen Fachstellen für Gewässerschutz berei- ten die Geschäfte vor und nehmen an den Sitzungen der Aufsichts- kommission mit beratender Stimme teil.
Aufsichtskommission. Die ▇▇▇▇▇▇ des mKBD ernennen eine Aufsichtskommission. Ihr gehören an:
Aufsichtskommission. Die Leiterinnen und Leiter der Trägerarchive und Trägerinstitutionen bilden die Aufsichtskommission. Diese konstituiert sich selbst. Die Aufsichtskommission wählt den Steuerungsausschuss und dessen Vor- sitzenden oder Vorsitzende unter weitest möglicher Berücksichtigung der Landessprachen und der Natur der Trägerarchive. Sie genehmigt das Be- triebsreglement, das Budget, die Rechnung, den Jahresbericht und die ein- zelnen Projekte. Sie entscheidet über die Aufnahme neuer ▇▇▇▇▇▇. Die Entscheide der Aufsichtskommission werden mit einfachem Mehr der anwesenden Vertreter der ▇▇▇▇▇▇ der KOST gefällt. Jeder ▇▇▇▇▇▇ hat eine Stimme.
Aufsichtskommission. Organisation der Aufsichtskommission Aufgaben der Aufsichtskommission Die Aufsichtskommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: Nicht in den Aufgabenbereich der Aufsichtskommission gehören insbesondere:
