Antrag. Der Antrag wird auf dem von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erhältlichen Antragsfor- mular gestellt. Die erfragten Angaben sollten sorgfältig und vollständig eingetragen werden. Soweit Nießbrauchs- und Wohnungsrechte bestehen, sind unbedingt das Geburtsdatum und das Ge- schlecht des oder der Berechtigten und weitere aus diesen Rechten resultierende Bedingungen bzw. deren monatlicher oder jährlicher Wert (soweit bekannt) anzugeben. Bei privatrechtlichen Vereinbarungen müssen die entsprechenden Unterlagen beigelegt werden. Auf andere Rechte oder Belastungen (z.B. Baulast) sowie auf Altlasten oder sonstige Bodenverunreini- gungen sollte im Antragsformular hingewiesen werden. Bei der Ermittlung des Wertes von Erbbaurechten benötigt der Gutachterausschuss den Erbbau- rechtsvertrag sowie die Erbbauzinsen am Wertermittlungsstichtag. Bei Wohnungs- bzw. Teileigentum müssen die Teilungserklärung mit eventuellen Nachträgen beige- legt werden. Bei gewerblicher Miete ist der entsprechende Mietvertrag beizufügen. Wichtig ist die Angabe der letz- ten Mieterhöhung, ggf. sollte auch die Wertsicherungsklausel angegeben werden. Wichtig ist die Angabe des Wertermittlungsstichtags und des Qualitätsstichtags. Als Wertermittlungsstichtag gilt der Zeitpunkt auf den sich die Wertermittlung beziehen soll (z.B. bei Nachlassregelungen der Todestag des Erblassers oder das Datum der Auseinandersetzung). Als Qualitätsstichtag gilt der Zeitpunkt auf den sich der für die Wertermittlung maßgebliche Grund- stückszustand bezieht. Er entspricht im Regelfall dem Wertermittlungsstichtag, es sei denn dass aus rechtlichen oder sonstigen Gründen der Zustand des Grundstücks zu einem anderen Zeitpunkt maß- gebend ist. Ebenfalls ist die gewünschte Anzahl der Ausfertigungen des Gutachtens anzugeben.
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Antrag. Der Zur Beantragung eines neuen Hausanschlusses oder der Veränderung oder Erneuerung eines Hausanschlusses wird ein Antragsformular des Trinkwasserzweckverbandes „Bastei“ verwendet. Die Angaben des zu erwartenden Bedarfes sind unter Angabe des Grundstückes durch den Eigentümer oder durch ihn beauftragte und bevollmächtigte Personen (Architekten, Installateure, Bauleiter) zu machen. Dem Antrag wird ist ein amtlicher Lageplan und ein Keller- bzw. Erdgeschossgrundriss beizufügen. Die vom Bauherrn vorgesehene Trasse der Hausanschlussleitung ist im Lageplan einzutragen sowie der Standort der Wasserzähleranlage zu kennzeichnen. Die Rohrleitungen sollten in einer frostfreien Tiefe von 1,30 m liegen. Die Leitungsführung sollte möglichst rechtwinklig zur Versorgungsleitung und auf dem von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erhältlichen Antragsfor- mular gestelltkürzesten Weg zum Gebäude erfolgen. Die erfragten Angaben sollten sorgfältig Trasse ist so festzulegen, dass der Leitungsbau ungehindert möglich ist und vollständig eingetragen die Leitung auf Dauer zugänglich bleibt. Der Abstand zum Gebäude sollte mindestens 1 Meter betragen. Die Bearbeitung des Antrags kann auch einen Ortstermin mit dem Kunden einschließen. Dabei werden im Wesentlichen die Lage des Anschlusses, der Standort der Wasserzähleranlage und, soweit erforderlich, die Straßen- und Gehwegbefestigung sowie sonstige Faktoren (Baumbestand, Bauwerke) für die Angebotsbearbeitung ermittelt. Ist ein Anschluss des betreffenden Grundstückes an das öffentliche Versorgungsnetz möglich, unterbreitet der Trinkwasserzweckverband „Bastei“ dem Antragsteller ein Kostenangebot. Gleiches gilt für die Veränderung / Erneuerung eines Hausanschlusses. In allen anderen Fällen kann der Neubau der Versorgungsleitung bzw. die Veränderung oder Erneuerung des betreffenden Hausanschlusses nur zu Lasten eines Investitionsträgers bzw. auf Kosten des Antragstellers erfolgen. Der Antragsteller hat jedoch kein generelles Recht auf Erweiterung der bestehenden Wasserversorgungsanlage. Eigenleistungen können auf dem privaten Grundstück erbracht werden. Soweit Nießbrauchs- Die möglichen Eigenleistungen bestehen aus den Ausschachtungsarbeiten für den Rohrgraben in der Trasse zwischen Grundstücksgrenze und Wohnungsrechte bestehendem Gebäude, dem Einsanden des verlegten Rohres, der Verfüllung des Rohrgrabens sowie der Herstellung und Schließung des Mauerdurchbruches. Die Ausführung der Eigenleistungen ist mit dem Trinkwasserzweckverband abzustimmen, die Vorschriften der technischen Regelwerke sind unbedingt zu beachten. Dies betrifft insbesondere das Geburtsdatum Einsanden des Rohres (Herstellung des Rohrauflagers, der Umhüllung und das Ge- schlecht der Überdeckung in der erforderlichen Stärke) sowie die Verwendung von geeignetem Erdstoff. Die Angestellten des oder Trinkwasserzweckverbandes „Bastei“ sind zur Kontrolle der Berechtigten und weitere aus diesen Rechten resultierende Bedingungen ordnungsgemäßen Ausführung der Erdarbeiten verpflichtet. Der Antragsteller entscheidet mit der Auftragserteilung, welche Leistungen im privaten Bereich durch den Trinkwasserzweckverband „Bastei“ bzw. deren monatlicher oder jährlicher Wert dessen Beauftragte erbracht werden sollen. Nach Auftragserteilung durch den Antragsteller erfolgt die Ausführung des Auftrags durch den Trinkwasserzweckverband „Bastei“ bzw. dessen Beauftragte. Um eine korrekte Abrechnung zu gewährleisten, sollte jedes Grundstück eine eigene Hausanschlussleitung haben. Als Grundstück wird ohne Rücksicht auf die Grundbucheintragung jeder zusammenhängende Besitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, bezeichnet. Nachbarliche Auseinandersetzungen, die sich aus einer Gemeinschaftsversorgung ergeben könnten, werden damit vermieden. Anschlüsse, die über das Grundstück Dritter führen, müssen durch eine Grunddienstbarkeit (soweit bekanntprivatrechtliche Vereinbarung) anzugeben. Bei privatrechtlichen Vereinbarungen müssen die entsprechenden Unterlagen beigelegt grundbuchrechtlich gesichert werden. Auf andere Rechte Für die Eintragung ist jeder Grundstückseigentümer oder Belastungen (z.B. Baulast) sowie die Eigentümergemeinschaft selbst verantwortlich Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf Altlasten oder sonstige Bodenverunreini- gungen sollte im Antragsformular hingewiesen werdendem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann. Bei Danach beginnt die Kundenanlage. Die Kosten für die Herstellung der Ermittlung gesamten Hausanschlussleitung trägt der Antragsteller. Nach Fertigstellung des Wertes von Erbbaurechten benötigt Hausanschlusses und Bezahlung der Gutachterausschuss Herstellungskosten geht die Hausanschlussleitung in das Eigentum des Trinkwasserzweckverbandes „Bastei“ über. Hausanschlüsse dürfen nur durch den Erbbau- rechtsvertrag sowie die Erbbauzinsen am Wertermittlungsstichtag. Bei Wohnungs- Trinkwasserzweckverband „Bastei“ bzw. Teileigentum müssen die Teilungserklärung mit eventuellen Nachträgen beige- legt von diesem Beauftragte hergestellt, instandgesetzt, umverlegt oder abgetrennt werden. Bei gewerblicher Miete ist der entsprechende Mietvertrag beizufügen. Wichtig ist die Angabe der letz- ten Mieterhöhung, ggf. sollte auch die Wertsicherungsklausel angegeben werden. Wichtig ist die Angabe des Wertermittlungsstichtags und des Qualitätsstichtags. Als Wertermittlungsstichtag gilt der Zeitpunkt auf den sich die Wertermittlung beziehen soll (z.B. bei Nachlassregelungen der Todestag des Erblassers oder das Datum der Auseinandersetzung). Als Qualitätsstichtag gilt der Zeitpunkt auf den sich der für die Wertermittlung maßgebliche Grund- stückszustand bezieht. Er entspricht im Regelfall dem Wertermittlungsstichtag, es sei denn dass aus rechtlichen oder sonstigen Gründen der Zustand des Grundstücks zu einem anderen Zeitpunkt maß- gebend ist. Ebenfalls ist die gewünschte Anzahl der Ausfertigungen des Gutachtens anzugeben.
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Sources: Anschlussbedingungen Für Die Öffentliche Wasserversorgung
Antrag. Der Antrag für die Maßnahmen 1, 2, 3, 4 muss spätestens 4 Wochen vor dem Beginn der Maßnahme vollständig vorliegen. Für die übrigen Maßnahmen reicht die Vorlage mit dem Beginn der Maßnahme. Dem Antrag sind Katasterauszüge, Karten oder Luftbilder mit den eindeutig eingetragenen Maßnahmen beizufügen. Diese sind mit dem Antrag zusammen vorzulegen, ohne diese Unterlagen ist der Antrag nicht vollständig und kann nicht genehmigt werden. Der antragsannehmenden Stelle (LK SHG, Naturschutzbehörde) muss ohne fremde Hilfe möglich sein, die jeweilige Maßnahme in der Feldmark zu finden. Die beantragten Maßnahmen werden besichtigt. Bei Eignung der beantragten Fläche wird mit der Naturschutzbehörde (ferner UNB) die u.a. Bewirtschaftungsvereinbarung abgeschlossen. Es besteht jedoch kein Recht des Antragsstellers auf Umsetzung, sondern die UNB entscheidet anhand der Lage der Maßnahme und den örtlichen Gegebenheiten, ob die Umsetzung der Maßnahme an dieser Stelle naturschutzfachlich sinnvoll ist und gefördert werden kann. Ist die Fläche nicht geeignet, kann die UNB den Antrag auch ablehnen. Eine Förderung kann nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen. Die einzelne Maßnahmenfläche sollte nicht größer als ca. 2 ha sein. Die Förderung ist auf ca. 3 ha je Betrieb beschränkt. Grundsätzlich sind die im Infoblatt dargestellten Rahmenbedingungen einzuhalten. Im Einzelfall sind in Abstimmung mit der UNB jedoch Änderungen möglich. Hinweis zum Datenschutz: Die hier genannten Daten werden vom Landkreis Schaumburg gespeichert und nur zur Abwicklung des o.g. Antrages genutzt. Der Antragsteller wird die folgenden Maßnahmen durchführen:
1. Mehrjährige Blühstreifen oder –flächen (Standzeit mindestens 3 Jahre) Maßnahmenentgeld: Der Blühstreifen / die Blühfläche wird auf dem von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erhältlichen Antragsfor- mular gestelltfolgenden Fläche angelegt (bitte Skizze beilegen): Details: = Kostenberechnung:
2. Die erfragten Angaben sollten sorgfältig und vollständig eingetragen werden. Soweit Nießbrauchs- und Wohnungsrechte bestehen, sind unbedingt das Geburtsdatum und das Ge- schlecht des oder der Berechtigten und weitere aus diesen Rechten resultierende Bedingungen bzw. deren monatlicher oder jährlicher Wert (soweit bekannt) anzugeben. Bei privatrechtlichen Vereinbarungen müssen die entsprechenden Unterlagen beigelegt werden. Auf andere Rechte oder Belastungen (z.B. Baulast) sowie auf Altlasten oder sonstige Bodenverunreini- gungen sollte Feldvogelinseln im Antragsformular hingewiesen werdenWintergetreide (mit oder ohne Nachsaat von Blühstreifen) Maßnahmenentgeld: Die Feldvogelinsel wird auf der folgenden Fläche angelegt (bitte Skizze beilegen): Details: = Kostenberechnung:
3. Bei Erbsenfenster: Maßnahmenentgeld: Das Erbsenfenster wird auf der Ermittlung des Wertes folgenden Fläche angelegt (bitte Skizze beilegen): Details: = Kostenberechnung:
4. Stangenbohnen-Mais-Gemenge Maßnahmenentgeld: Das Stangenbohnen-Mais-Gemenge wird auf der folgenden Fläche angelegt (bitte Skizze beilegen): Details: = Kostenberechnung:
5. Selbstbegrünungsbrache (einjährig, zweijährig oder dreijährig) Maßnahmenentgeld: Die Selbstbegrünungsbrache wird auf der folgenden Fläche angelegt (bitte Skizze beilegen): Details: = Kostenberechnung:
6. Gelege- und Kükenschutz Maßnahmenentgeld: ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. Der Gelege- und Kükenschutz wird auf folgender Fläche durchgeführt (bitte Skizze beilegen): = Kostenberechnung:
7. Anlage von Erbbaurechten benötigt extensiv bewirtschafteten Grünland und Altgrasstreifen Maßnahmenentgeld: Das extensive Grünland mit Altgrasstreifen wird auf der Gutachterausschuss den Erbbau- rechtsvertrag sowie die Erbbauzinsen am Wertermittlungsstichtag. Bei Wohnungs- bzw. Teileigentum müssen die Teilungserklärung mit eventuellen Nachträgen beige- legt werden. Bei gewerblicher Miete ist der entsprechende Mietvertrag beizufügen. Wichtig ist die Angabe der letz- ten Mieterhöhung, ggf. sollte auch die Wertsicherungsklausel angegeben werden. Wichtig ist die Angabe des Wertermittlungsstichtags und des Qualitätsstichtags. Als Wertermittlungsstichtag gilt der Zeitpunkt auf den sich die Wertermittlung beziehen soll folgenden Fläche angelegt (z.B. bei Nachlassregelungen der Todestag des Erblassers oder das Datum der Auseinandersetzung). Als Qualitätsstichtag gilt der Zeitpunkt auf den sich der für die Wertermittlung maßgebliche Grund- stückszustand bezieht. Er entspricht im Regelfall dem Wertermittlungsstichtag, es sei denn dass aus rechtlichen oder sonstigen Gründen der Zustand des Grundstücks zu einem anderen Zeitpunkt maß- gebend ist. Ebenfalls ist die gewünschte Anzahl der Ausfertigungen des Gutachtens anzugeben.bitte Skizze beilegen): Details: = Kostenberechnung:
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Sources: Bewirtschaftungsvereinbarung