Anpassung der Vergütung Musterklauseln

Anpassung der Vergütung. Der Anbieter kann die Vergütung kalenderjährlich an allgemeine Listenpreise anpassen. Der Kunde hat ein Kündigungsrecht, wenn sich die pauschalen Vergütungssätze um mehr als 5 % erhöhen. Der Anbieter wird dem Kunden eine solche Erhöhung zwei Monate zuvor ankündigen. Der Kunde kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt einer solchen Erhöhung kündigen. Für die Kündigung gilt Ziffer B 1.3.
Anpassung der Vergütung. Der Anbieter behält sich vor, die Vergütung erstmals nach Ablauf von 12 Monaten und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten gemäß der Entwicklung des „Index der Arbeitskosten produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsbereich“ zu erhöhen. Der Anbieter kann darüberhinausgehende Kostensteigerungen für Vorleistungen Dritter weitergeben, außer, soweit er diese verursacht hat. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von 12 Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen.
Anpassung der Vergütung. Wir sind berechtigt, die Vergütung während der Laufzeit des Vertrages anzupassen. Preiserhöhungen sind spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform anzukündigen. Für den Fall, dass die Preiserhöhung mehr als 10% der bisherigen Vergütung ausmacht hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht, dass er mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats nach Zugang der Preiserhöhungsankündigung schriftlich ausüben kann.
Anpassung der Vergütung. 13.1 Werden Arqum oder dem Auftraggeber nach Vertragsabschluss Änderungen der Gesetzeslage bekannt, die Auswirkungen auf die von Arqum zu erbringenden Leistungen haben (z. B. Änderung umweltrechtlicher Vorschriften), werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren. Soweit hierdurch der Arbeitsaufwand für die Erbringung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen steigt, kann Arqum eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
Anpassung der Vergütung. Gemäß den Ausschreibungsunterlagen unter Punkt 1.9 sind die angebotenen Preise grundsätzlich Festpreise, die mit angepasst werden können, wenn sich die Lohn-, Gehalts- und Rahmentarife für das Gebäudereiniger-Handwerk sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben ändern. Preisänderungen müssen schriftlich innerhalb eines Monats und unter Bezugnahme auf die sich ändernde Regelung beantragt werden. Sie werden vom Tage des Inkrafttretens der betreffenden Regelung gewährt.
Anpassung der Vergütung. In außerordentlichen Fällen können einem Vorstandsmitglied unter Berücksichtigung des Unternehmensinteresses angemessene ergänzende Vergütungsbestandteile in Form einer einmaligen oder mehrmaligen Barzahlung bewilligt werden. Hiervon wird nur Gebrauch gemacht, wenn und soweit dies erforderlich ist, um eine angemessene Vergütung der Vorstandsmitglieder in Sondersituationen, insbesondere bei einer schweren Wirtschaftskrise, sicherzustellen. Im Fall einer solchen Bewilligung handelt es sich um eine einmalige Leistung, auf welche kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht. Es ist – gegebenenfalls durch Aufhebung oder Herabsetzung anderer Vergütungsbestandteile – sicherzustellen, dass die Vergütungshöhe im Einklang mit den Vorgaben für die Ziel- und Maximalvergütung nach Ziffer 4.2 steht, und dass die ergänzenden Vergütungsbestandteile insgesamt 100 % des Jahresgrundgehalts nicht überschreiten.
Anpassung der Vergütung. Der Anbieter kann die Vergütung täglich an allgemeine Listenpreise anpassen. Der Kunde hat ein Kündigungsrecht, wenn sich die Vergütungssätze um mehr als 10% erhöhen.
Anpassung der Vergütung. Der Anbieter kann die Vergütung kalenderjährlich an allgemeinen Listenpreise anpassen. Der Kunde hat ein Kündigungsrecht, wenn sich die pauschalen Vergütungssätze um mehr als 5 % erhöhen. Der Anbieter wird dem Kunden eine solche Erhöhung zwei Monate zuvor ankün- digen. Der Kunde kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt einer solchen Erhöhung kündigen. Für die Kündigung gilt Ziffer B 1.3. Die Nutzungsrechte des Kunden an neuen Versionen und sonstigen Korrekturen der Software, die im Zusammenhang mit der Hardware ausgeliefert worden ist, entsprechen den Nutzungs- rechten an der vorhergehenden Version. Hinsichtlich der Nutzungsrechte treten die Rechte an den neuen Versionen und sonstigen Korrekturen an die Stelle der Rechte an den vorangegan- genen Versionen und sonstige Korrekturen.
Anpassung der Vergütung. 6.1 Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen die zur Erreichung des vertraglichen Zieles erforderlich sind oder vom AG verlangt werden, sind angemessen zu vergüten. Hierbei gilt, dass für diese Leistungen vor Leistungserbringung eine Honorarvereinbarung in Textform auf Basis der HOAI getroffen werden soll, sofern diese anwendbar ist. Kommt zwischen den Parteien eine Honorarvereinbarung über diese Leistungen nicht zustande und werden die erbrachten Leistungen nicht über § 10 HOAI vergütet, kann der AN auch noch nach Durchführung dieser Leistungen eine Vergütung nach billigem Ermessen gem. §§ 316, 315 BGB verlangen, wenn die Leistungen durch den AG angeordnet werden.
Anpassung der Vergütung. EDENTITY kann die Vergütung jährlich an allgemeine Listenpreise anpassen. Der Lizenznehmer hat ein Kündigungsrecht, wenn sich die Vergütungssätze um mehr als zehn Prozent erhöhen.