Abtretungen Musterklauseln

Abtretungen. Keine Partei darf den Vertrag oder Teile davon ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Einwilligung der anderen Partei abtreten. Der Auftraggeber ist jedoch befugt, den Vertrag ganz oder teilweise an mit ihm verbundene Unternehmern oder an den Kunden abzutreten, vorausgesetzt, er bleibt im Wege des Schuldbeitritts dem Auftragnehmer zur Zahlung verpflichtet. § 354a HGB bleibt unberührt.
Abtretungen. Abtretungen von Rechten oder Ansprüchen aus diesem Vertrag im Verhältnis zwischen Xxxxx und den Minderheitsgesellschaftern sind ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Lloyd (im Falle der Abtretung durch einen Minderheitsgesellschafter) oder der Minderheitsgesellschafter (im Falle der Abtretung durch Lloyd) unzulässig.
Abtretungen. Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.) abgetreten werden (siehe dazu BGB § 399).
Abtretungen. Als Sicherheit für alle mit diesem Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehenden Forderungen tritt der Mieter den pfändbaren Teil seiner Gehalts- oder sonstigen Ansprüchen gegen jetzige und zukünftige Arbeitgeber oder Dritte unwiderruflich an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.
Abtretungen. Der AN darf seine Forderungen gegen uns nur dann an einen Dritten abtreten, wenn wir der Abtretung schriftlich zugestimmt haben. Die Zustimmung darf von uns nicht unbillig verweigert werden. Im Fall der Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt.
Abtretungen. Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gegen den Auftraggeber können nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers und des Landeskirchenamtes nach den von diesem festgesetzten Bedingungen abgetreten werden.
Abtretungen. 1. Die Abtretung einer gegen uns gerichteten Forderung des Kun- den bedarf zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
Abtretungen. Für die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen oder auf einen Rechtsnachfolger ist die Zustimmung vom AN bzw. vom AG erforderlich, auch wenn der abtretende Vertragspartner weiterhin für die Erfüllung einsteht. Für jede andere Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom AG oder vom AN. Eine Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
Abtretungen. Innosuisse tritt ihm aus diesem Abkommen zustehende Rechte und Pflichten nur mit vorheriger und schriftlicher Genehmigung des EUREKA-Sekretariats ab.25 Das EUREKA-Sekretariat tritt ihm zustehende Rechte und Pflichten nur mit vorhe- riger und schriftlicher Genehmigung der Europäischen Parlament Kommission und der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 ab.
Abtretungen. Die GIBA gGmbH ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung der GIBA gGmbH Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Von der GIBA gGmbH angegebene Lieferzeiten sind für den Verkäufer verbindlich. Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, stehen der GIBA gGmbH die gesetzlichen Ansprüche zu. Überlässt die GIBA gGmbH dem Verkäufer zur Vertragsausführung Materialien, sind diese zu verwenden. Eigene Materialien kann der Verkäufer nur nach Absprache nutzen. Stellt die GIBA gGmbH dem Verkäufer Teile/Materialien (Vorbehaltsware) zur Verfügung, bleibt diese das Eigentum der GIBA gGmbH. Nimmt der Verkäufer Verarbeitungen oder Umbildungen vor, so erfolgt dies stets für die GIBA gGmbH Der GIBA gGbmH stehen die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Der Verkäufer haftet im gesetzlichen Umfang. Bei Gefahr im Verzug oder im Falle hoher Eilbedürftigkeit ist die GIBA gGmbH berechtigt, die Mängel auf Kosten des Verkäufers selbst zu beseitigen. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.