Abfallbehandlung. 15.1 GU und NU sind verpflichtet, Abfälle soweit möglich zu vermeiden, anfallende Abfälle stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen (“Abfälle zur Ver- wertung”) sowie Abfälle zur Wahrung des Allgemeinwohls zu beseitigen, wenn sie nicht auf andere Weise verwertet werden können (“Abfälle zur Beseitigung”). 15.2 Bezüglich auf der Baustelle anfallender Abfälle vereinbaren GU und NU Folgendes: 15.2.1 🞎 Der NU ist für die regelmäßige und ordnungsgemäße Entsorgung seiner Abfälle gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften selbst verantwortlich. Entsorgung in diesem Sinne bedeutet sowohl die Verwertung als auch die Beseitigung von Ab- fällen. Die VOB/C bleibt unberührt (ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1.11 und 4.1.12). Soweit einschlägig, hat der NU gemäß Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirt- schaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen sowie der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfäl- len (Nachweisverordnung – NachwV) ▪ Registerpflichten zu erfüllen und ▪ Nachweispflichten einzuhalten, das heißt betreffend der nachweispflichtigen Abfälle den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (Entsorgungsnachweis) sowie den Nachweis über die durchgeführte Entsor- gung (beispielsweise Übernahmeschein, Begleitschein) zu führen. Die ein- schlägigen Nachweisdokumente sind dem GU 🞎 im Original vorzulegen. 🞎 in Kopie zu übergeben. 🞎 in elektronischer Form zu übermitteln. Der NU ist Entsorgungsfachbetrieb gemäß Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umwelt- verträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (§ 53) 🞎 ja 🞎 nein oder 15.2.2 🞎 Der GU organisiert die Abfallentsorgung. Er erstellt das Entsorgungskonzept. a. Der GU übernimmt die Entsorgung folgender Abfälle: (genaue Bezeichnung der Abfälle und Einstufung nach ihrer Gefährlichkeit gemäß Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallver- zeichnis-Verordnung - AVV)) 🞎 nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung / Beseitigung …………………………………………………………………….………… ………………………………………………………………….…………… ………………………………………………………………….…………… 🞎 gefährliche Abfälle zur Verwertung / Beseitigung ……………………………………………………………………………….. ……………………………………………………………………………….. ……………………………………………………………………………….. b. An den Entsorgungskosten wird der NU wie folgt beteiligt 🞎 % der geprüften NU-NettoschlussrechnungssummeVI 🞎 pauschal Euro, in Worten ………………..………………………………………………….. Die Kostenbeteiligung wird von der Schlussrechnung in Abzug gebracht (siehe 13.4 dieses Verhandlungsprotokolls). Der GU stellt Sammelbehältnisse zur Verfügung und übergibt die gesammel- ten Abfälle einem geeigneten Entsorgungsunternehmen. Der NU ist verant- wortlich, seine Abfälle zu sortieren und die vom GU bereitgestellten Behält- nisse sortenrein zu befüllen. Befüllt der NU die bereitgestellten Behältnisse mit anderen als den dafür vor- gesehenen Stoffen, hat der NU alle daraus entstehenden Mehrkosten zu tra- gen. Hat der NU das Nichtbeachten des Vermischungsverbots zu vertreten gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 276 und § 278), das heißt bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des NU oder seiner Erfüllungsgehilfen, trägt der NU die gesamten Entsorgungskosten. 16.1 Für folgende Teile der Leistung 16.2 Der NU ist verpflichtet, 17 Arbeitnehmereinsatz 17.1 Verpflichtungserklärung des NU 17.1.1 🞎 dass er und alle vom NU beauftragten Nachunternehmer (siehe 17 dieses Ver- handlungsprotokolls), deren Nachunternehmer und weitere Vertragspartner für das vorliegende Bauvorhaben ausschließlich Mitarbeiter einsetzen, die und 17.1.2 ▪ uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union genießenVIII / IX oder ▪ im Besitz eines gültigen und dem GU vorzulegenden deutschen Aufenthalts- titels gemäß Aufenthaltsgesetz sind (notwendig für Staatsangehörige aus Drittstaaten) 🞎 dem GU spätestens bei Arbeitsbeginn Anzahl, Namen und Tätigkeitsdauer der zum Einsatz kommenden Arbeitnehmer zu benennen und 17.1.3 🞎 gemäß Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 2a Absatz 2) ▪ sämtliche vom NU für das Bauvorhaben eingesetzten Arbeitnehmer nach- weislich und schriftlich auf deren gesetzliche Pflicht hinzuweisen, bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ihren Personalausweis, Pass, Ausweisersatz oder Passersatz bei sich zu führen und dieses Dokument im Falle einer Überprüfung der Baustelle den Behörden der Zollverwaltung auf deren Verlangen vorzulegen, und ▪ den schriftlichen Hinweis des NU für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung aufzubewahren und im Falle einer Überprüfung der Bau- stelle den Behörden der Zollverwaltung auf deren Verlangen vorzulegen. Der GU ist berechtigt, sich den Hinweis des NU vorlegen zu lassen sowie die Mitführung der Ausweise – auch stichprobenweise – unmittelbar bei den vom NU für das Bauvorhaben eingesetzten Arbeitnehmern zu kontrollieren. Der NU verpflichtet sich darüber hinaus, 17.1.4 🞎 seinen Arbeitnehmern im Rahmen des vorliegenden Bauvorhabens jedenfalls das vorgeschriebene ▪ Mindestentgelt in Höhe der verbindlichen deutschen Bestimmungen des Ar- beitnehmer-Entsendegesetzes und der einschlägigen allgemeinverbindli- chen deutschen Tarifverträge zu zahlen oder ▪ soweit einschlägig, seinen Arbeitnehmern im Rahmen des vorliegenden Bauvorhabens den Mindestlohn in Höhe der verbindlichen deutschen Be- stimmungen des Mindestlohngesetzes zu zahlen und 17.1.5 🞎 soweit einschlägig, die über 17.1.4 hinausgehenden Entlohnungsbestandteile in Höhe der verbindlichen deutschen Bestimmungen des Arbeitnehmer-Ent- sendegesetzes und der allgemeinverbindlichen deutschen Tarifverträge zu zahlen, einschließlich der Überstundensätze VIII HINWEIS: Erfasst sind Staatsangehörige der 27 EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇, Kroatien, Lettland, Litauen, Lu- xemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern) sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz (Stand April 2021). Großbritannien hat die Europäische Union verlassen und nimmt an einer uneinge- schränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht mehr teil.
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Sources: Nachunternehmervertrag, Nachunternehmervertrag