Abfahrt Musterklauseln

Abfahrt. Mietunterkünfte:am auf ihrer Buchungsbestätigung genannten Abreisetag ist die Unterkunft vor 10.00 Uhr zu verlassen. Spätestens am Vortag der Abreise ist ein Termin an der Rezeption zur Vereinbarung der Uhrzeit der Endabnahme zu vereinbaren. Die Unterkunft ist in anstandslos sauberem Zustand zurückzugeben. Kaputte, verschwundene oder verschlechterte Gegenstände sind zu bezahlen und das Herstellen der Ordnung der Räumlichkeiten, falls nötig, wird ebenfalls vom Kunden übernommen. Die Kaution wir am Ende des Aufenthaltes(oder spätestens 5 Tage nach Ihrer Abreise Außhalb Öffnungszeiten die Rezeption) abzüglich in der Endabnahme vermerkte verursachte und in Rechnung gestellter Schäden, zurückerstattet. Der Einbehalt der Kaution schließt eine zusätzliche Rechnungsstellung für Schäden, welche die Höhe der Kaution übersteigen, nicht aus. Sollte die Unterkunft bei Abreise nicht gereinigt sein, werden die Endreinigungskosten in Höhe von 110€ für die Prestige-Reihe und 90€ für die anderen Reihen. • Stellplätze: Abfahrt spätestens 12.00 Uhr. Alle Stellplätze, die bis 12.00 Uhr nicht verlassen sind, werden mit einer zusätzlichen Nacht berechnet.
Abfahrt. 1. Der Kunde muss die Unterkunft am letzten Tag des Aufenthalts innerhalb den folgenden Zeiten verlassen: – Bis 12:00, wenn sie mit Wohnmobil, Wohnwagen oder Zelt ausgestattet; – Bis 10:00, wenn sie im Mobilheim, Wohnwagen, voll ausgestattete Zelt oder Bungalow unterkünftet.

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  • Haftzeit a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 3 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) ▇▇▇▇▇ nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.