Versandvorschriften Sample Clauses

Versandvorschriften. 9.1 Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine ausführliche Versandan- zeige, getrennt ▇▇▇ ▇▇▇▇ und Rechnung, abzusenden. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Bei Schiffversand sind in Versandpapieren und Rechnung der Name der Reederei und des Schiffes anzugeben. Der Lieferant hat die für den Besteller günstigsten und geeignetsten Transportmöglichkeiten zu wählen. In ▇▇▇▇▇ Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äuße- ren Verpackung usw. sind die vom Besteller vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abla- destelle komplett anzugeben. 9.2 Grundsätzlich hat der Lieferant gefährliche Erzeugnisse gemäß den national/international geltenden Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die Begleitpapiere müssen neben der Gefahrenklasse auch die weiteren von den jeweiligen Beförderungsvorschriften festgelegten An- gaben enthalten. 9.3 Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschrif- ten entstehen. Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten. 9.4 Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, ▇▇- ▇▇▇▇ auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen. Werk- und Rüstzeuge dürfen nicht mit Liefergegenständen zusammen ver- laden werden.