Wirksamkeit Musterklauseln
Wirksamkeit. Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung der KRAVAG mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert.
Wirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allg. Liefer- und Leistungsbedingungen nicht. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Wirksamkeit. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Wirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Gesamtvertrages nicht. Die Vertragsparteien werden dann an einer Regelung mitwirken, die dem wirtschaftlich Gewollten nahekommt.
Wirksamkeit. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen aus allen Verstößen (Berufshaftpflichtversicherung), die während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages gesetzt wurden.
Wirksamkeit. Sollten einzelne dieser Bedingungen aus irgendwelchen Gründen nicht zur Anwendung gelangen oder unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Wirksamkeit a) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht, Eine unwirksame Bestimmung ist durch ergänzende Auslegungen nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt.
b) Änderungen und Ergänzungen der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch insbesondere für diese Regelung.
Wirksamkeit. Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen und Regelungen nicht rechtswirksam sein, werden die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Regelungen dieser AGB sowie die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt.
Wirksamkeit. Dieser Vertrag wird mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 GSED (Einrichtungsverordnung) und der damit einhergehenden Einrichtung des Innovationsbereichs zur Stärkung von Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren „BID Passagenviertel III“ wirksam.
Wirksamkeit. Durch eine etwaige anfängliche oder später eintretende Nichtigkeit einer oder mehreren Bestimmungen dieser AGB wird die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Es gilt dann die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende gültige Bestimmung als vereinbart. Die maßgebende Fassung dieser AGB ist die in deutscher Sprache vorliegende Fassung.
