Verkehr Musterklauseln

Verkehr. 1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammenzuarbeiten, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.
Verkehr. Die Mitgliedstaaten liberalisieren den gegenseitigen Zugang zu ihren Verkehrsmärk- ten für die Beförderung von Passagieren und Gütern auf der Strasse, der Schiene und mit der Zivilluftfahrt entsprechend den Bestimmungen der Anhänge P und Q.
Verkehr. 69) In Artikel 70 werden die Worte "verfolgen die Mitgliedstaaten die Ziele dieses Vertrags im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik" ersetzt durch "werden die Ziele der Verträge im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik verfolgt".
Verkehr. (1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kon- zentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Verkehrs.
Verkehr. (1) Als unerlaubter Verkehr im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede grenzüber- schreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle,
Verkehr. Mobilität spielt im modernen Großstadtleben eine entscheidende Rolle, gerade auch in der Hafen- und Handelsstadt Hamburg. Gleichzeitig beeinträchtigt wachsender Verkehr durch Lärm, Schadstoffe, Unfälle und den enormen Platzbedarf die Lebensqualität der in der Stadt lebenden Menschen. Mobilität zu sichern, damit die Wirtschaft floriert und die Hamburgerinnen und Hamburger ein bewegtes Leben führen können, gleichzeitig aber Platz zu schaffen für ein pulsierendes und urbanes Leben auf Hamburgs Plätzen und Straßen, das ist die anstehende Aufgabe. In diesem Spannungsfeld sollen neue Wege beschritten werden, um Hamburg als attraktive und lebendige Großstadt zu stärken.
Verkehr. Ziel der Zusammenarbeit ist die Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Ver- kehrsverbindungen von gemeinsamem Interesse verbundenen Straßen-, Hafen- und Flug- hafeninfrastruktur; die Festlegung und Durchsetzung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft gel- tenden vergleichbar sind; die Erneuerung der technischen Anlagen für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene, den Containerverkehr und den Güterumschlag; die Verbesserung des Managements der Flughäfen, der Eisenbahnen und der Luftverkehrs- kontrolle, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen; die Verbesserung der Navigationshilfen.
Verkehr. (1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Umstrukturierung und Modernisierung der Verkehrssysteme in Chile, die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie die Erleichterung des Zugangs zum Nah-, Luft-, See- und Straßenverkehrsmarkt durch Verfeinerung des Verkehrsmanagements in betrieblicher und administrativer Hinsicht und durch Förderung von Betriebsnormen.
Verkehr. 10 Steuern
Verkehr. ARTIKEL 367