Serienfehler Musterklauseln
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Serienfehler. Sollte eine Häufung von Fehlern (ppm > 100) auftreten, auch außerhalb der Gewährleistungszeit, wird die Entscheidung, ob es sich um einen Serienfehler handelt, von den Parteien einvernehmlich getroffen. Hierbei sind die wesentlichen Merkmale wie sicherheitsrelevante und/oder marktschädigende Mängel zu berücksichtigen. Über Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Beseitigung sogenannter Serienschäden werden die Parteien einvernehmlich verhandeln. Sicherheitsrelevante Mängel werden grundsätzlich von den Parteien mit höchster Priorität abgewickelt. Nach Eingang einer offiziellen Sicherheitsmeldung werden mögliche auch gesetzliche Meldefristen eingefroren.
Serienfehler. (a) Serienfehler sind Fehler, bei denen Materialien, Komponenten, Teilsysteme oder Systeme eine Fehlerhäufigkeit aufweisen, die markant außerhalb der gewöhnlich erwarteten Werte oder der vom AN angegebenen Werte liegen. Ein Serienfehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Anzahl der beanstandeten Vertragsgegenstände 1 % der jeweiligen Liefermenge überschreitet und die Liefermenge mindestens 500 Stück umfasst.
(b) In diesem Fall hat der AN nach ▇▇▇▇ des AG entweder einen Maßnahmenplan zur Fehlerbehebung vorzulegen und auf seine Kosten umzusetzen oder alle Vertragsgegenstände dieser Serie auzutauschen, wenn eine Aussonderung der einzelnen betroffenen Vertragsgegenstände dem AG nicht zumutbar ist.
(c) Der AG ist auch berechtigt, die betroffenen Vertragsgegenstände zurückzurufen. Dies gilt auch, wenn diese in andere Produkte des AG verbaut wurden. Der AN hat in diesem Fall auf erstes Anfordern hin alle Kosten und Aufwände für den Rückruf zu erstatten.
(d) Der AG kann die Rechte aus Ziffer 14 innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und andere Rechte aus diesen AEB bleiben unberührt.
Serienfehler. Sollte sich während der Mängelhaftung gemäß Ziffer 8, derselbe Mangel oder dieselbe Konformitätsabweichung aufgrund von Konstruktions-, Herstellungs- oder Zulieferungsproblemen wesentlich in gleicher Weise zeigen oder wesentlich in gleicher Weise zwanzig Prozent (20%) oder mehr eines Teils oder eine Komponente desselben Herstellers oder Lieferanten betreffen, kann der Käufer auf Kosten des Lieferanten die Ursache des Mangels oder der Konformitätsabweichung untersuchen oder einen Dritten damit beauftragen festzustellen, ob ein solcher Mangel oder die Konformitätsabweichung auf dieselbe Ursache zurückzuführen ist ("Serienfehler"). Der Käufer wird dem Lieferanten einen Bericht mit den Ergebnissen der Untersuchung vorlegen. In dem Fall, dass im Bericht des Käufers festgestellt wird, dass ein Serienfehler vorliegt, repariert oder ersetzt der Lieferant die mangelhafte oder nicht konforme Leistung gemäß den in Ziffer 8 vereinbarten Bestimmungen. In Bezug auf die weiteren Teile, Komponenten oder Leistungen gleicher Art, an denen sich der Mangel noch nicht gezeigt hat, kann der Käufer den Lieferanten auffordern, diese vorbeugend zu ersetzen. Sollte die Ersatzleistung nicht möglich oder praktikabel sein, verlängert sich die Gewährleistungsfrist für die mit dem Serienfehler behafteten Teile, Komponenten und Leistungen, um weitere vierundzwanzig (24) Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
Serienfehler a) Serienfehler sind Fehler, bei denen Materialien, Komponenten, Teilsysteme oder Systeme eine Fehlerhäufigkeit aufweisen, die markant außerhalb der gewöhnlich erwarteten Werte oder der vom AN angegebenen Werte liegen. Ein Serienfehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Anzahl der beanstandeten Vertragsgegenstände 1 % der jeweiligen Liefermenge überschreitet und die Liefermenge mindestens 500 Stück umfasst.
b) In diesem Fall hat der AN nach ▇▇▇▇ der TC entweder einen Maßnahmenplan zur Fehlerbehebung vorzulegen und auf seine Kosten umzusetzen oder alle Vertragsgegenstände dieser Serie auszutauschen, wenn eine Aussonderung der einzelnen betroffenen Vertragsgegenstände der TC nicht zumutbar ist.
c) Die TC ist auch berechtigt, die betroffenen Vertragsgegenstände zurückzurufen. Dies gilt auch, wenn diese in andere Produkte von TC verbaut wurden. Der AN hat in diesem Fall auf erstes Anfordern hin alle Kosten und Aufwände für den Rückruf zu erstatten.
d) Die TC kann die Rechte aus Ziffer 14 innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und andere Rechte aus diesen AEB bleiben unberührt.
Serienfehler. 1. Treten Serienfehler auf, so verpflichtet sich der Liefe- rant, in einem Zeitraum von fünf Jahren Schäden auf eigene Kosten (insbesondere Lohn/Material/Transport, Ein- und Ausbau) zu beheben und sämtliche gleichartigen Teile, auch solche, die bis zu diesem Zeitpunkt einwandfrei funktioniert haben, auszutauschen.
2. Serienfehler sind Fehler, bei denen Produkte oder Komponenten oder Teilsysteme oder Systeme eine Feh- lerhäufigkeit aufweisen, die markant außerhalb der ge- wöhnlich erwarteten Werte oder der vom Anbieter ange- gebenen Werte liegen. Ein Serienfehler liegt insbesondere dann vor, wenn an mindestens 2% gleichartiger Produkte, Komponenten, Teilsystemen oder Systemen ein Fehler durch vergleichbare Fehlerursache auftritt.
Serienfehler. Falls während der Gewährleistungsfrist Mängel in mehr als fünf (5) Prozent der Gesamtanzahl an versen- deten Produkten in einem durchgehenden Zeitraum von dreißig (30) Tagen gemeldet werden („Serienfeh- ler“), setzt der Lieferant kontinuierlich ausreichende Ressourcen ein, um die Ursache(n) des Serienfehlers zu ermitteln und zu beseitigen. Außerdem ersetzt oder aktualisiert der Lieferant, nach schriftlicher Auf- forderung des Käufers, alle an den Käufer gelieferten, möglicherweise von einem solchen Serienfehler be- troffenen Produkte und entschädigt den Käufer in angemessener Höhe für seine angefallenen Kosten, die im Zusammenhang mit Produktrückrufen oder ähnlichen Maßnahmen des Käufers entstanden sind. Falls innerhalb von dreißig (30) Tagen (oder inner- halb einer zusätzlichen vom Käufer nach eigenem Ermessen gesetzten Frist, abhängig von der Art des Serienfehlers) nach Meldung eines Serienfehlers kei- ne Ersatzprodukte und/oder kein akzeptabler Plan zur Behebung eines Serienfehlers bereitgestellt werden, kann der Käufer den Vertrag kündigen, ohne dass dadurch eine Haftung gegenüber dem Lieferanten entsteht. Im Falle eines Serienfehlers kann der Käufer, zusätzlich zu jeglichen ihm gemäß dem Vertrag zuste- henden Rechtsbehelfen von seinem Recht Gebrauch machen, eine Erstattung oder Gutschrift für die betrof- fenen Produkte zu verlangen (und der Lieferant muss diese Erstattung oder Gutschrift auf Aufforderung des Käufers leisten) und sämtliche zu dem betroffenen Produkt gehörende Bestellungen stornieren.
Serienfehler. Im Falle einer Nichtkonformität bei Produkten, die auf dieselbe oder eine ähnliche Ursache zurückzuführen ist oder bei einer Fehlerhäufigkeitsrate (die 3 Prozent oder 10 Stück, je nachdem, was früher erreicht wird) der an Neways gelieferten Produkte pro relevanter Auftragsposition gemäß Vertrag beträgt oder darüber liegt („Serienfehler"), ist Neways berechtigt alle Produkte, die der Lieferant Neways und/oder ihren Verbundenen Unternehmen in den letzten zwölf Monaten geliefert hat, vom Lieferanten kostenlos ersetzt zu verlangen, unabhängig davon, ob sich die Nichtkon- formität bereits gezeigt hat oder nicht. Darüber hinaus hat der Lieferant Neways alle zusätzlichen direkten oder indirekten Kosten und Auslagen, Schäden und Verluste, die Neways aufgrund des Serienfehlers entstehen, zu ersetzen. Andere vertragliche oder gesetzliche Rechte Neways bleiben davon unberührt.
Serienfehler. 18.1 Unbeschadet der vorstehenden Ansprüche in Ziffer A.18 und aller weiteren Rechte und Ansprüche von Exyte im Zusammenhang mit mangelhaften Lieferungen gelten für den Fall, dass Serienfehler an den Lieferungen des Lieferanten auftreten, nachstehende Bestimmungen in Ziffer A.18.
18.2 Ein Serienfehler liegt vor, wenn innerhalb der Lieferzeiträume und/oder der jeweiligen vereinbarten Verjährungsfristen an mindestens 5 % gleichen oder gleichartigen Lieferungen innerhalb von einer oder mehreren Bestellungen gleichartig funktionale Mängel auftreten, es sei denn der Lieferant weist nach, dass diese nicht auf einer vergleichbaren Mangelursache beruhen.
18.3 Stellt der Lieferant einen Serienfehler fest oder wird der Lieferant über einen solchen informiert, wird der Lieferant Exyte über das Vorliegen, die Art und die Auswirkung des Serienfehlers schriftlich informieren. Falls Exyte einen Serienfehler feststellt, wird Exyte den Lieferanten hierüber schriftlich informieren und der Lieferant, sofern möglich und zumutbar, die zur Untersuchung des Serienfehlers benötigten Informationen zur Verfügung stellen.
18.4 Wird ein Serienfehler festgestellt, so ist Exyte berechtigt, hinsichtlich sämtlicher gleicher oder gleichartiger Lieferungen Mängelansprüche zu erheben und zwar unabhängig davon, ob die Verjährungsfrist im Einzelfall bereits abgelaufen ist, bis zum Ablauf von 3 Jahren ab Ablieferung/ Abnahme der letzten gleichen oder gleichartigen Lieferung. Exyte darf auf Kosten des Lieferanten nach vorheriger Benachrichtigung die gesamten Lieferungen überprüfen.
18.5 Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, alle an Exyte und/oder den direkten oder indirekten Kunden von Exyte erbrachten Lieferungen, die von Serienfehlern betroffen sind, auf eigene Kosten auszutauschen oder instandzusetzen, einschließlich solcher Lieferungen, die bis zu diesem Zeitpunkt einwandfrei funktioniert haben. Weist der Lieferant Exyte nach, dass die Mängel nur an einer bestimmten Zahl der Lieferungen bestehen, beschränkt sich die Verpflichtung des Lieferanten darauf, die Mängel an diesen Lieferungen zu beseitigen bzw. diese zu ersetzen.
18.6 Der Lieferant hat sämtliche mit der Nacherfüllung und dem Vorliegen eines Serienfehlers zusammenhängenden Kosten zu tragen, im Einzelnen:
a) für Maßnahmen, die zur Ermittlung des Mangels und Serienfehlers durchgeführt werden,
b) für Nachbesserung oder Neulieferung der mangelhaften Lieferungen einschließlich Ersatz für nutzlos aufgewendete Be- und Verarbeitungs...
Serienfehler. (1) Serienfehler sind Fehler, bei denen Materialien, Komponenten, eine Fehlerhäufigkeit aufweisen, die markant außerhalb der gewöhnlich erwarteten Werte oder der vom Lieferant angegebenen Werte liegen. Ein Serienfehler im Rahmen der Einkaufsbedingungen sowie der jeweiligen Einzelverträge liegt insbesondere dann vor, wenn die Anzahl der beanstandeten Vertragsgegenstände 1 % der jeweils gelieferten Charge überschreitet. In diesem Fall hat der Lieferant einen Maßnahmenplan zur Fehlerbehebung vorzulegen und auf seine Kosten umzusetzen. Dieser Plan muss Maßnahmen enthalten, die das aufgrund der Gleichartigkeit der aufgetretenen Fehler zu erwartende Verhalten anderer Komponenten dieser Serie kompensieren. Bei Vorliegen eines Serienfehlers kann der Auftraggeber den Austausch aller Vertragsgegenstände dieser Serie verlangen. Der Auftraggeber kann die Regelung dieses Punktes innerhalb der Gewährleistungsfrist oder bei Überschreitung der vom Lieferanten angegebenen Fehlerrate geltend machen. Im Übrigen stehen dem Auftraggeber für den Fall des Vorliegens eines Serienfehlers für sämtliche von einem Serienfehler betroffene Vertragsgegenstände die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche in vollem Umfang zu.
(2) Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Serienfehler. 10.1 Der Auftragnehmer hat unbeschadet seiner Gewährleistungs- pflichten nach vorstehender Ziffer 9 sowie unbeschadet des Ab- laufs von Gewährleistungsfristen technische Verbesserungen in Bezug auf die Auftragsleistungen durchzuführen, soweit bei mehr als 3 % der betreffenden Auftragsleistungen innerhalb von fünf Jahren ab ihrer jeweiligen Auslieferung Fehler oder Mängel fest- gestellt werden, die auf die gleiche Ursache zurückzuführen sind. Die technischen Verbesserungen umfassen sowohl die kostenlose Instandsetzung aller bereits ausgelieferten Auftragsleistungen unge- achtet ihres Installationsortes durch den Auftragnehmer in einer Werkstätte von DATAGROUP oder des Auftragnehmers als auch die kostenlose Umsetzung technischer Änderungen in Bezug auf die Auftragsleistungen zur Vermeidung eines erneuten Auftretens der betreffenden Fehler oder Mängel. Der Auftragnehmer trägt sämtliche Kosten, einschließlich der Material-, Transport- und Lohnkosten, die sich im Zusammenhang mit den genannten Instandsetzungsarbeiten und technischen Änderungen aufgrund von Serienfehlern ergeben.
