Schwerbehindertenvertretung Musterklauseln

Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Um ihr einen laufenden Überblick über den zu betreuenden Personenkreis zu gewähren, sind ihr unverzüglich Zu- und Abgänge von schwerbehinderten Menschen sowie Änderungen im Grad der Behinderung mitzuteilen. ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ist in allen, insbesondere baulichen, organisatorischen und personalrechtlichen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen . als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten, vor einer Entscheidung zu hören und über die getroffene Entscheidung unverzüglich zu informieren (§ 178 Abs.2 Satz 1 SGB IX). Weitere Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung sind vor allem im SGB IX und in den Teilhaberichtlinien niedergelegt. Ist eine erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unterblieben, ist der Vollzug der Maßnahme zunächst auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nach der Entscheidung nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden (§ 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Um ihr einen laufenden Überblick über den zu betreuenden Personenkreis zu gewähren, sind ihr zeitnah Zu- und Abgänge von schwerbehinderten Menschen sowie Änderungen im Grad der Be- hinderung mitzuteilen. Weitere Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung sind vor allem im SGB IX und in den Teilhaberichtlinien niedergelegt. Ist eine erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unterblieben, ist der Vollzug der Maßnahme zunächst auszusetzen und die Beteiligung inner- halb von sieben Tagen nach der Entscheidung nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden (§ 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung hat die Umsetzung der Bestimmungen des SGB IX und dieser Vereinbarung im Interesse der schwerbehinderten Menschen zu begleiten (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Sie hat darüber hinaus die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in der gemeinsamen Einrichtung zu fördern, die Interessen der schwerbehinderten Menschen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Sie hat nicht nur die Interessen einzelner schwerbehinderter Menschen, sondern auch die der schwerbehinderten Menschen der gemeinsamen Einrichtung in ihrer Gesamtheit wahrzunehmen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; die Geschäftsführung hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt das Jobcenter Schwerin. (§ 96 Absatz 8 SGB IX). Das Jobcenter Schwerin hat der Schwerbehindertenvertretung die zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Dabei wird die beabsichtigte Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen der Geschäftsführung frühzeitig angezeigt. Die entstehenden Kosten trägt, auch für den/die Stellvertreter, das Jobcenter Schwerin (§ 96 Abs. 4 und 8 SGB IX). Die persönlichen Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertreter sind in § 96 SGB IX geregelt. In Ausübung ihres Amtes dürfen sie nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Schwerbehindertenvertretung. 8.2.1 Zur Wahrung ihrer Interessen und zur Eingliederung in das Arbeitsleben wählen die schwerbehinderten Menschen in Dienststellen mit wenigstens fünf nicht nur vo- rübergehend beschäftigten schwerbehinderten Menschen eine Schwerbehinder- tenvertretung. Die Dienststellenleitung, der/die Beauftragte des Arbeitgebers und der Personalrat haben erforderlichenfalls auf die ▇▇▇▇ hinzu- wirken. 8.2.2 Die gewählten Vertrauenspersonen wählen eine Gesamtschwerbehinderten- vertretung. 8.2.3 Die Interessen von schwerbehinderten Menschen in Dienststellen ohne Schwerbe- hindertenvertretung werden von der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahrge- nommen. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung ist auch in Angelegenheiten von allgemeiner, grundsätzlicher und übergeordneter Bedeutung zuständig, die von örtlichen Schwerbehindertenvertretungen bzw. den Dienst- stellen nicht oder nicht umfassend geregelt werden können. 8.2.4 Die Schwerbehindertenvertretung ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und in dem notwendigen Umfang von dienstlicher Tätigkeit freizu- stellen. Eine vollständige Freistellung ist auf Antrag der Schwerbehinderten- vertretung bei der Beschäftigung von mindestens 200 Schwerbehinderten zu gewähren. 8.2.5 Die Freistellungsregelungen im Sinne von Ziffer 8.2.4 sind im Rahmen der gesetzli- chen Regelungen auch bei der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveran- staltungen und bei der/dem mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertre- terin/ Stellvertreter anzuwenden.
Schwerbehindertenvertretung. 11.2.1 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
Schwerbehindertenvertretung. 1 Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung
Schwerbehindertenvertretung. Ist die bzw. der Beschäftigte nicht schwerbehindert oder gleichgestellt, gehört die SBV zum erweiterten Team.8
Schwerbehindertenvertretung. Wenn die bzw. der Betroffene schwerbehindert oder gleichgestellt ist, gehört ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung und eine Stellvertretung für den Fall der Verhinderung zum EIBE-Kernteam (im Folgenden: SBV).6 Wenn die bzw. der Betroffene es ausdrücklich wünscht, wird die SBV nicht am EIBE-Kernteam beteiligt. Sie gehört dann zum erweiterten EIBE-Team.
Schwerbehindertenvertretung. Wenn die/der suchtauffällige Beschäftigte behindert ist, wird die Schwerbehin- dertenvertretung in das Verfahren ab Ziffer 8.1 einbezogen.
Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung wird nach den Vorschriften des SGB IX gewählt. Sie nimmt ihre Aufgaben nach dem SGB IX und dem Betriebsverfassungsgesetz zum Wohle der schwerbehinderten Mitarbeiter' wahr. Der Vertrauensmann/die Vertrauensfrau der schwerbehinderten Mitarbeiter wird im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben auf seinen/ihren Wunsch von seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit. Der Vertrauensmann/die Vertrauensfrau haben grundsätzlich das Recht, für Bildungs- und Schulungsveranstaltungen, die Schwerbehindertenthemen betreffen und für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind, freigestellt zu werden. Dies gilt auch für die gewählten Stellvertreter, wenn wegen ihrer ständigen Heranziehung, häufigen Vertretung des Amtsinhabers für längere Zeit oder eines Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in absehbarer Zeit die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist. Darüber hinaus kann eine Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in öffentlich-rechtlichen Organen im Rahmen der Mandatsträgerregelung erfolgen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Mitarbeiter oder die schwerbehinderten Mitarbeiter als Gruppe berühren, gemäß den Vorschriften des SGB IX zu beteiligen.