Mitwirkungsrechte Musterklauseln

Mitwirkungsrechte. Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben unterschiedlich ausge- prägte Mitwirkungsrechte: – Mitbestimmung (Stufe 3): Die GAV-Parteien treffen einen einvernehm- lichen Entscheid – Anhörung (Stufe 2): Die vertragschliessenden Gewerkschaften werden angehört, bevor definitiv entschieden wird. Werden Vorschläge der vertragschliessenden Gewerkschaften nicht berücksichtigt, wird die ablehnende Haltung begründet – Information (Stufe 1): Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information Die Art der Mitwirkungsrechte ist abhängig vom jeweiligen Mitwirkungs- gegenstand gemäss Ziff. 3.2.3.
Mitwirkungsrechte. 1 Information bedeutet, dass die Geschäftsleitung die Personalkommission über eine betriebliche Angelegenheit orientiert und ihr Gelegenheit zur Aussprache gibt. 2 Mitsprache bedeutet, dass bestimmte betriebliche Angelegenheiten vor dem Entscheid durch die Geschäftsleitung mit der Personalkommission beraten werden. Der von der Geschäftsleitung gefällte Entscheid ist der Personalkommission bekanntzugeben und bei Abweichung von deren Stellungnahme zu begründen. 3 Mitentscheidung bedeutet, dass in bestimmten betrieblichen Angelegen- heiten ein Entscheid nur mit Zustimmung sowohl der Personalkommission als auch der Geschäftsleitung getroffen werden kann. Zur Mitentschei- dung gehört eine hinreichende vorgängige Information sowie Verhandlung des Gegenstandes zwischen Geschäftsleitung und Personalkommission. 4 Selbstverwaltung bedeutet, dass einzelne Aufgaben der Personalkom- mission zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Die dafür zwi- schen Geschäftsleitung und Personalkommission ausgearbeiteten Richt- linien sind verbindlich.
Mitwirkungsrechte. Art. 9 Informationsrecht 1 Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Informa- tion über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungs- gemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist. 2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung mindestens einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten zu informieren.
Mitwirkungsrechte. 1 Information bedeutet, dass die Unternehmensleitung die Personaldelega- tion über eine betriebliche Angelegenheit orientiert und ihr Gelegenheit zur Aussprache gibt. 2 Mitsprache bedeutet, dass bestimmte betriebliche Angelegenheiten vor dem Entscheid durch die Unternehmensleitung mit der Personaldelegation beraten werden. Der von der Unternehmensleitung gefällte Entscheid ist der Personaldelegation bekanntzugeben und bei Abweichung von deren Stellungnahme zu begründen. 3 Mitentscheidung bedeutet, dass in bestimmten betrieblichen Angelegen- heiten ein Entscheid nur mit Zustimmung sowohl der Personaldelegation als auch der Unternehmensleitung getroffen werden kann. Zur Mitent- 37 scheidung gehört eine hinreichende vorgängige Information sowie Ver- handlung des Gegenstandes zwischen Unternehmensleitung und Personal- delegation. 4 Selbstverwaltung bedeutet, dass einzelne Aufgaben der Personaldelega- tion zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Die dafür zwischen Unternehmensleitung und Personaldelegation ausgearbeiteten Richtlinien sind verbindlich.
Mitwirkungsrechte. Die Vertragsparteien finden sich einmal, sonst nach Bedarf, im Kalenderjahr zusammen. Im Rahmen dieser Sitzungen berichtet die Koordinierungsstelle über die von ihr zur Durchführung der Aufgabe erbrachten und geplanten Tätigkeiten. Die übrigen Vertrags- parteien können dabei Anregungen zu den Grundsätzen der Aufgabenerbringung ein- bringen.
Mitwirkungsrechte. Der Gemeindeverwaltungsverband verpflichtet sich, die Gemeinde Heiningen über alle wichtigen Angelegenheiten der Volkshochschule zu unterrichten.
Mitwirkungsrechte. Die Gemeinde und die Stadtwerke verpflichten sich zur gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Stadtwerke werden die Gemeinde über Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung für die kommunalen Belange frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies gilt insbesondere sowohl für die zu kalkulierenden und zu erhebenden Gebühren und Beiträge als auch für Baumaßnahmen wie z. B. das Verlegen von Leitungen. Die Gemeinde wird die Stadtwerke über Maßnahmen grundsätzlicher Bedeutung für die Belange der Wasserversorgung frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies gilt auch für Maßnahmen grundsätzlicher Bedeutung wegen der Grundstücke im Sinne des § 1 Abs 3 dieses Vertrages. Die Beteiligten stellen auf Wunsch die erforderlichen Pläne für den betroffenen Bereich kostenfrei zur Verfügung, sofern diese vorhanden sind. Eine frühzeitige Unterrichtung in Sinne ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn sie so rechtzeitig vor einer geplanten Maßnahme erfolgt, dass der jeweils andere Vertragspartner innerhalb von vier Wochen ab Unterrichtung eine Stellungnahme abgeben und diese bei der Entscheidung über die Maßnahme gegebenenfalls noch berücksichtigt werden kann.
Mitwirkungsrechte. 1. Information bedeutet, dass die Geschäftsleitung die AV über eine betriebliche Angelegenheit orientiert und ihr Gelegen- heit zur Aussprache gibt.
Mitwirkungsrechte. Die Kapitalanlage Die Kapitalanlage Nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt die Vertretung der Emittentin allein der Geschäftsführung der Emitten- tin. Dem Anleger werden keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte, wie Teilnahme an der Gesellschafterver- sammlung und Stimmrecht gewährt.
Mitwirkungsrechte. 1 Den Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb stehen in folgenden Angele- genheiten Mitspracherechte zu: a. in allen Fragen des Gesundheitsschutzes; b. bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der Stundenpläne; c. hinsichtlich der bei Nachtarbeit vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Artikel 17e. 2 Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Beratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Begründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt. 83 Fassung gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. ▇▇▇▇ 2000 über die Schaffung und die Anpas- sung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005). 84 Fassung gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. ▇▇▇▇ 2000 über die Schaffung und die Anpas- sung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005). 85 SR 235.1 86 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. ▇▇▇▇ 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394). 87 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. ▇▇▇▇ 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569 1580; BBl 1998 1394).