Lohnabzüge Musterklauseln
Lohnabzüge. 1. Mit dem Lohn dürfen nur verrechnet werden: • Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV) • Arbeitslosenversicherung (ALV) • Krankenkasse: Pflege und Taggeld (KK) • Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU) • Betriebliche Personalvorsorge (BPV) • Lohn- und Quellensteuern • Vollzugskosten für GAV (ZPK) sowie ferner • Kost und Logis (insb. Mietzins, Pensionskosten etc.) • Schadenersatzleistungen • Vorschuss • Rückforderungen aus Darlehen und ähnlichen Verträgen • Betreibungsamtliche Lohnpfändungen • Entschädigung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Ar- beitsstelle
2. Zugunsten des Arbeitgebers dürfen keine weiteren Abzüge vom Lohn des Ar- beitnehmers gemacht werden.
Lohnabzüge. 1 Vom Lohn dürfen nur abgezogen werden: – AHV/IV/EO-Beiträge – ALV-Beiträge – Versicherungsprämien (Art. 23 ff.) – Beiträge gemäss Art. 35 lit. h) – Mietzins und Verpflegungskosten – Quellensteuern – Schadenersatzleistungen – Vorschüsse – Rückforderungen aus Darlehen und ähnlichen Verträgen – Betreibungsamtliche Lohnpfändungen – Entschädigung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle Weitere zwingende gesetzliche Abzüge bleiben vorbehalten.
2 Das Recht auf Abzug der Beiträge des Mitarbeiters für AHV/IV/EO, ALV, Kranken- und Unfallversicherung sowie berufliche Vorsorge (Abgrenzungs- schwierigkeiten vorbehalten) ist nach zwei Monaten verwirkt. Kommentar Verrechnung von Schadenersatzleistungen mit Lohnforderungen Der Arbeitgeber kann Geldforderungen mit Lohnforderungen nur soweit verrechnen, als Lohn- forderungen pfändbar sind. Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden sind jedoch unbeschränkt verrechenbar (Art. 323b Abs. 2 OR und Art. 31 Ziff. 2 L-GAV).
Lohnabzüge. Lohnnachgenuss Rückforderung und Verrechnung
Lohnabzüge. 1. Vom Lohn dürfen nur abgezogen werden: ∙ AHV/IV/EO/ALV-Beiträge ∙ Versicherungsprämien ∙ Prämien an Vorsorgeeinrichtungen ∙ Mietzins und Verpflegungskosten ∙ Lohnvorschüsse ∙ Schadenersatzleistungen ∙ Quellensteuer
2. Das Recht auf Abzug der Beiträge des Lernenden für AHV/IV/EO/ALV, Kranken- und Unfallversicherung sowie die berufliche Vorsorge ist nach 2 Monaten verwirkt.
Lohnabzüge. Vom Monatslohn werden folgende Abzüge vorgenommen: • Die gesetzlich festgelegten Arbeitnehmerbeiträge an staatliche Sozial- versicherungseinrichtungen (AHV/IV/EO, ALV) • Pensionskassenbeiträge • Die Prämie für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung (NBU), Krankentaggeldversicherung • Bei quellensteuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmenden die ent- sprechende Quellensteuer • Andere Abzüge, soweit sie vereinbart worden sind, gerichtlich angeord- net oder von der Gesetzgeberin erlassen werden Die Mitarbeitenden erhalten mit jeder Lohnzahlung einen Ausweis, der Auskunft über die Abzüge gibt.
Lohnabzüge. 1 Vom Lohn dürfen nur abgezogen werden:
2 Das Recht auf Abzug der Beiträge des Lernenden für AHV/IV/EO/ALV, Kran- ken- und Unfallversicherung sowie die berufliche Vorsorge ist nach 2 Monaten verwirkt.
Lohnabzüge. 20.1 Lohnabzüge dürfen nur in berechtigten Fällen erfolgen und müssen begründet und bei der Lohnabrechnung aufgeführt sein.
20.2 Unberechtigte Abwesenheiten werden nicht entlohnt.
Lohnabzüge. Vom Brutto-Lohn dürfen folgende Abzüge gemacht werden: AHV, IV, EO und ALV (ab 18. Altersjahr), Lohnvorschüsse, Prämie für die Krankentaggeldversicherung. Die Prä- mie für die Betriebsunfallversicherung ist vom Arbeitgeber zu übernehmen. Die Über- nahme der Prämie für die Nichtbetriebsunfallversicherung ist, unter Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung, im Lehrvertrag zu regeln.
Lohnabzüge. AHV-IV % Nichtbetriebsunfall % Krankentaggeld % Lohnsteuer % Arbeitslosenversicherung % Betriebliche Personalvorsorge % Vollzugskosten CHF / Monat (ZPK-Arbeitnehmeranteil)
Lohnabzüge. Lohnnachgenuss Rückforderung und Verrechnung Betreuungszulage
