Krankenhausaufenthalt Musterklauseln

Krankenhausaufenthalt. Bei stationärer Behandlung der versicherten Person in einem Krankenhaus erbringt die Notrufzentrale folgende Leistungen: a) Betreuung Die Notrufzentrale stellt bei Bedarf über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zum jeweiligen Hausarzt sowie zu den behandelnden Kran- kenhausärzten her und sorgt für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. b) Krankenbesuch Sofern gewünscht, organisiert die Notrufzentrale die Reise einer der ver- sicherten Person nahe stehenden Person zum Ort des Krankenhausauf- enthaltes und von dort zurück zum Wohnort, sofern der Krankenhausauf- enthalt voraussichtlich länger als fünf Tage dauert. Die Kosten der Beförderung übernehmen die Versicherer. c) Kostenübernahmegarantie und Abrechnung Die von den Versicherern bevollmächtigte Notrufzentrale gibt gegenüber dem Krankenhaus eine erste Kostenübernahmegarantie bis zu 15.000,– Euro ab. Sie übernimmt namens und im Auftrag der versicherten Person die Abrechnung mit den zuständigen Kostenträgern. Soweit diese die von den Versicherern gezahlten Beträge nicht übernehmen, sind sie von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an die Versicherer zurückzuzahlen.
Krankenhausaufenthalt. Erkrankt oder erleidet die versicherte Person einen Unfall und wird sie deswegen in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt R+V nachstehende Leistungen: a) Vermittlung ärztlicher Betreuung R+V stellt über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und den be- handelnden Krankenhausärzten her. Während des Krankenhausaufenthaltes sorgt sie für die Über- mittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt R+V zudem für die Information der Ange- hörigen.
Krankenhausaufenthalt. Wird die versicherte Person in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt der Versicherer die nachstehenden Leistungen: a) Betreuung Der Versicherer stellt über einen von ihm beauftragten Arzt den Kontakt zu den behandelnden Krankenhausärzten sowie ggf. zum Hausarzt der versicherten Person her und sorgt für die Übermittlung von Informa- tionen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch informiert der Versicherer Angehörige der versicherten Person.
Krankenhausaufenthalt. Erkrankt oder erleidet die versicherte Person einen Unfall und wird sie deswegen in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt der Versi- cherer nachstehende Leistungen: a) Betreuung Der Versicherer stellt über einen von ihm beauftragten Arzt den Kontakt zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und den behandelnden Krankenhausärzten her. Während des Krankenhausaufenthaltes sorgt er für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt der Versicherer für die Information der Angehörigen.
Krankenhausaufenthalt. Jede von einem Arzt infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verordnete und durch einen Bericht über den Krankenhausaufenthalt nachgewiesene stationäre Aufnahme einer versicherten Person in einem Klinikzentrum (Krankenhaus oder Klinikum) mit einer Mindestdauer von einer Nacht.
Krankenhausaufenthalt. Wird die versicherte Person wegen einer Krankheit oder der Folgen eines Unfalles in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt die HanseMerkur nachstehende Leistungen:
Krankenhausaufenthalt. Erkrankt der Versicherte oder erleidet er einen Unfall und wird er deswegen in einem Krankenhaus stationär behandelt, - stellt die 24 Stunden-Notrufzentrale über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zum jeweiligen Hausarzt und den behandelnden Ärzten vor Ort her, - sorgt während des Krankenhausaufenthaltes der beauftragte Arzt für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten; - informiert die 24 Stunden-Notrufzentrale auf Wunsch des Versicherten die Angehörigen.
Krankenhausaufenthalt. Der Krankenhausaufenthalt ist jeder medizinisch notwendige Aufenthalt von mehr als 24 Stunden in einer öffentlichen oder privaten Krankenanstalt, die über ausreichende diagnostische und therapeutische Mittel verfügt und in der im Verlaufe der Heilbehandlung nur wissenschaftlich erwiesene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zur Anwendung kommen. Nicht als Krankenhausaufenthalt gelten: • Aufenthalte in einer Krankenanstalt für die Pflege und Behandlung eines genetischen Defekts • Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in der ebenfalls Heilverfahren praktiziert werden oder die auch Genesende aufnimmt, insbesondere Genesungsstätten, Sanatorien, Nervenheilanstalten, Kuranstalten, Gesundheits- und Fitnesseinrichtungen oder vergleichbare Einrichtungen CAVieParticuliersW012017DE • Aufenthalte in einer Krankenanstalt über 90 Tage hinaus während der gesamten Laufzeit dieser Versicherung, unabhängig davon, ob diese direkt aufeinander folgen, wegen Pflege auf Grund einer Tuberkuloseerkrankung und deren Behandlung, einer Geisteskrankheit oder vergleichbarer Leiden • Aufenthalte in einer Krankenanstalt aus beliebigem Grunde mit einer Dauer von mehr als 180 aufeinander oder nicht aufeinander folgender Tage • Aufenthalte in einer Krankenanstalt, sobald die Heilbehandlung diesen stationären Aufenthalt aus medizinischer Sicht nicht mehr notwendig macht oder sobald die Pflege, Obhut oder Fürsorge, die auf Grund der Bewegungsunfähigkeit oder der Geisteskrankheit des Versicherten notwendig werden, auf Grund der medizinischen Befunde die Vorgehensweise der ▇▇▇▇ sind. • Anwesenheitstage in Krankenanstalten und auf Sanitätsstationen der Armee oder Krankenstationen einer Strafvollzugsanstalt, wenn die Heilbehandlung aus medizinischer Sicht diesen stationären Aufenthalt im zivilen Leben nicht notwendig machen würde.
Krankenhausaufenthalt. Erkrankt oder erleidet der Karteninhaber/die mitversicherten Personen einen Unfall und ist stationäre Behandlung in einem Krankenhaus erforder- lich, erbringt der Versicherer die nachstehenden Leistungen:
Krankenhausaufenthalt. Die folgenden Leistungen gelten nur für Personen, die das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4.1.3.1 Kontaktherstellung zwischen dem behandelnden Arzt und dem Hausarzt sowie Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. 4.1.3.2 Information der Angehörigen. 4.1.3.3 Organisation der Reise eines der versicherten Person nahestehenden Verwandten zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und zurück. Als nahestehende Verwandte gelten Ehegatten/Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person. Übernahme der Fahrt- bzw. Flugkosten gemäß Ziffer 4.1.1.10 für diese Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und zurück und der Hotelkosten bis zu maximal EUR 200,– pro Nacht für maximal 10 Nächte, sofern der Krankenhaus- aufenthalt mehr als 10 Tage dauert. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass die versicherte Person alleine reist. Die Kosten für Speisen, Getränke und Sonstiges werden nicht übernommen. 4.1.3.4 Kostenübernahmegarantie gegenüber dem Krankenhaus. 4.1.3.5 Krankenhausleistungen von EUR 75,– pro Nacht (maximal 10 Nächte), während die versicherte Person im Krankenhaus ist, für Dinge, die ihren Aufenthalt angenehmer machen. 4.1.3.6 Übernahme zusätzlich notwendiger Kosten für einen ärztlich verordneten Hotel- aufenthalt im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt bis zu EUR 200,– je Nacht und versicherter Person, maximal aber bis zu 10 Übernachtungen. 4.1.3.7 Rekonvaleszenzleistungen bis zu EUR 300,– pro Nacht (maximal 10 Nächte) für eine anerkannte Krankenpflege, Unterbringung und Verpflegung, wenn der leitende Arzt des Versicherers dies nach der Heimkehr der versicherten Person für erforder- lich hält.