Common use of Gliedertaxe Clause in Contracts

Gliedertaxe. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. - Arm 70 % - Hand 55 % - Daumen 20 % - Zeigefinger 10 % - anderer Finger 5 % - Bein 70 % - Fuß 40 % - große Zehe 5 % - andere Zehe 2 % - Auge 50 % - Gehör auf einem Ohr 30 % - Geruchssinn 10 % - Geschmackssinn 5 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.

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Sources: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen