Gestaltung Musterklauseln
Gestaltung. Die Karte wird von der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz hergestellt. Sie wird erst mit der Unterschrift der / des Inhaberin / Inhabers gültig.
Gestaltung. Der historische Charakter des Kieler Umschlags ist in jeder Hinsicht zu wahren, die gilt vor allem auf den Plätzen Asmus-Bremer-Platz und Alter Markt. Der Mieter/die Mieterin hat seinen/ihren Stand gut auszuschildern und dem Kieler Umschlag entsprechend historisch (Holz- oder Zeltoptik) zu dekorieren. Außerdem muss dafür Sorge getragen werden, dass alle Beteiligten des Standes passend kostümiert arbeiten. Auf auffällige Beleuchtung oder Reklame ist zu verzichten.
Gestaltung. Gartenlauben müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumasse und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, daß sie nicht verunstaltend wirken. Sie sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, daß sie das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und deren beabsichtigte Nutzung nicht stören.
Gestaltung. Der Charakter der Skandinavien Tage ist in jeder Hinsicht zu wahren. Der Mieter/die Mieterin hat seinen/ihren Stand gut auszu- schildern und den Skandinavien Tagen entsprechend zu dekorieren.
Gestaltung. 6.1 Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung zulässig. Nicht zulässig sind Fahnen, Wimpelreihen, farbige Lichtgirlanden, Werbeanlagen mit wechseln- dem oder bewegtem Licht sowie bewegte Werbeflächen. Zulässig sind an Gebäuden: je Gebäudeseite eine Werbeanlage mit einer Fläche von bis zu 9 m². Die Werbeanlage ist in der Außenwandfläche anzu- bringen, Ausleger oder Auskragungen sind nicht zulässig. Die Oberkante der Werbeanlage muss unterhalb der Oberkante der Außenwand liegen. An Einfriedungen sind Werbeanlagen mit mehr als 0,80 m Höhe nicht zulässig. Freistehende Werbeanlagen können ausnahmsweise zugelassen werden. Sie sind gemäß Art. 58 Abs. 1 BayBO vom Genehmigungsfreistel- lungsverfahren ausgeschlossen.
6.2 Zusammengebaute Grenzgaragen sind mit gleicher Dachneigung und Dachform zu errichten.
6.3 Einfriedungen sind sockellos auszuführen. ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ nach Festsetzung Nr. 7.9 sind Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von 2,0 m und nur als Maschendrahtzäune, entlang der öffentlichen Verkehrsfläche auch als Stabgitterzäune zulässig.
Gestaltung. Im Interesse eines repräsentativen Gesamterschei- nungsbildes der Messe ist der Aussteller beim Stand bau an die Genehmigung der Messe Bremen und deren Anweisungen gebunden. Für Werbezwecke steht der gemietete Stand bis 2,50 m Höhe zur Verfügung. Für Stände, welche 2,50 m Höhe überschreiten, ist eine schriftliche Genehmigung der Messe Bremen erforder- lich. Transparente und Firmenschilder dürfen nicht aus dem Stand herausragen. Pflicht ist das Auslegen des Standes mit einem Bodenbelag und die Abgrenzung des Standes durch feste Standbegrenzungswände neutral zu den Nachbarständen. In der Flächenmiete sind keine Trennwände enthalten. Sie müssen separat bestellt und bezahlt werden.
Gestaltung. Für sämtliche neu zu erstellende Plakatwerbestellen in der Stadt Zürich (auf öffentlichem und auf privatem Grund) ist das Plakatierungskonzept von 2006 (PK06) einzuhalten.
Gestaltung. Die Anschlussleitung kann bei SWD mit drei Möglichkeiten angeschlossen werde: 🡪 Einfach ohne Streckenarmatur als T-Stück mit Abzweigarmatur 🡪 Einfach mit Streckenarmatur in der Hauptleitung als T-Stück mit Abzweigarmatur 🡪 Schiebergruppe Die Anschlussleitung ist Eigentum des Gasverteilnetzes von SWD.
Gestaltung. Die Design-Grundlage und damit Aufwandgrundlage bildet das bei Vertragsunterzeichnung vorgezeigte Layout insofern vorhanden. Sollte es nach Vertragsunterzeichnung zu kundenseitig gewünschten Anpassungen kommen, liegt es im Ermessen von TEAM M digital GmbH freiwillige Kulanzanpassungen auszuführen. Allfällige Anpassungswünsche sind innert 10 Tagen ab Online-Schaltung der Webseite anzubringen, ansonsten werden weitere Leistungen, wenn überhaupt möglich und nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden, nach Ermessen von TEAM M digital GmbH zum reduzierten oder üblichen Stundensatz abgerechnet.
Gestaltung. Als Ausweg aus den steuerlichen Problemen wird vom Nordelbischen Kirchenamt empfohlen (§ 13 Friedhofsrichtlinien, GVOBl 2000 S. 166, 169), dass der Besteller eine nicht rechtsfähige Stiftung errichtet und den Kirchenkreis zum Stiftungsverwalter bestimmt. Der Stiftungsverwalter verpflichtet sich, mit dem Friedhofsträger einen Dauergrabpflegevertrag über die gewünschten Grabpflegeleis- tungen zu schließen und erhält vom Friedhof jährlich eine Rechnung. Sofern der Friedhof umsatz- steuerpflichtig ist, muss die Rechnung die Umsatzsteuer ausweisen. Auf diesem Wege entsteht eine Vielzahl einzelner Stiftungen, deren grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtige Zinserträge (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) im Regelfall den jährlichen Freibetrag von 7 500 DM (§ 24 KStG) nicht übersteigen und daher steuerfrei bleiben. Die Zuwendung an die Stiftung löst auch keine Umsatzsteuerpflicht aus, denn es handelt sich nicht um eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder sonstige entgeltpflichtige Leistung. Umsatzsteuer fällt aber i. d. R. auf der zweiten Stufe für die vom Kirchenkreis an den Friedhof in Auf- trag gegebene Grabpflege an. Insofern ändert sich gegenüber dem unmittelbar mit dem Gärtner/- Friedhof abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrag nur die Fälligkeit. Ginge es allein um den Zinsvor- teil, der durch Vermeidung der Mindest-Ist-Besteuerung infolge späterer Fälligkeit der Umsatzsteuer entsteht, so müssten sich die kirchlichen Gremien fragen, ob der Zinsvorteil den zusätzlichen Aufwand rechtfertigt, zumal er im Ergebnis dem Auftraggeber zugute kommt. Der eigentliche Reiz des Stiftungs- bzw. Treuhandmodells liegt darin, die Steuerfreiheit der Kapitalübertragung und der jährlichen Zinsen zu erreichen. Die beschriebene Gestaltung der Dauergrabpflegeverhältnisse hat in umsatz- und kör- perschaftsteuerrechtlicher Hinsicht die Zustimmung der Finanzbehörden in Hamburg und Schleswig- Holstein gefunden.
