Fristen Musterklauseln

Fristen. 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
Fristen. 1. Zehn Jahre
Fristen. 11.1 Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet, ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart.
Fristen. Offensichtliche Schäden an Kabinen- oder anderem Gepäck sind uns bei Kabinengepäck vor oder spätestens beim von Bord gehen oder bei anderem Gepäck bei der Rückgabe schriftlich anzuzeigen. Nicht erkennbare Schäden oder Verlust des Kabinen- oder des sonstigen Gepäcks sind uns innerhalb von 15 Tagen nach dem von Bord gehen oder der Rückgabe (bzw. der planmäßigen Rückgabe im Fall von Verlust) schriftlich anzuzeigen. Kommt der Passagier dem nicht nach, so wird vermutet, dass er das Gepäck unbeschädigt erhalten hat, sofern das Gegenteil nicht nachgewiesen wird. Die schriftliche Mitteilung muss nicht erfolgen, wenn der Zustand des Gepäcks zum Zeitpunkt des Empfangs Gegenstand einer gemeinsamen Untersuchung war. Im Allgemeinen muss ein Schadenersatzverfahren vor einem zuständigen Gericht innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem im Athener Übereinkommen festgelegten Zeitpunkt eingeleitet werden, andernfalls ist es verjährt. Die Berechnung dieser Verjährungsfrist kann je nach Art des Schadens unterschiedlich ausfallen.
Fristen. Die Arbeiten müssen bis zum im Werkvertrag vereinbarten Termin ausgeführt sein. Bauherr und Unternehmer haften gegenseitig für allfällige Schäden aus Fristüberschreitungen, die sie selbst verschulden.
Fristen. 20.1 Ist ein Schadenereignis dem Versicherer nicht innerhalb von sechs Monaten nach Schadeneintritt unter Angabe von Schadentag, Ort sowie Typ und Kennzeichen des vom Schaden betroffenen Luftfahrzeugs angezeigt worden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Fristen. Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten, die Frist beginnt mit der Ablieferung. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei Übernahme einer Garantie gelten stattdessen die gesetzlichen Vorschriften.
Fristen. Zahlungsfristen gem. L-GAV beginnen erst mit dem Ablauf der entsprechenden Einsprache- und Rechtsmittelfristen, resp. mit dem Vorliegen eines rechtsverbindlichen Kontrollergebnisses oder eines rechtsverbindlichen Entscheides des Ausschusses der Aufsichtskommission oder der Auf- sichtskommission selber. Kontrollfristen (Nachkontrollen, etc.) ruhen während laufenden Verfahren und stellen im Übrigen blosse Ordnungsfristen dar. Konventionalstrafen Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach einer internen Bewertungsskala (Punktesys- tem). Gemessen an der Schwere des Verstosses und der Anzahl betroffener Arbeitnehmer ergibt sich die betragsmässige Konventionalstrafe (zwischen CHF 600.– und CHF 20 000.–) Wird der endgültige Entscheid, somit die ausgesprochene Konventionalstrafe, nicht fristgerecht bezahlt, beschreitet die Kontrollstelle den ordentlichen Rechtsweg.
Fristen. 1. Alle in diesem Teil festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustellung der Sprüche des Schiedspanels, werden in Kalendertagen ab dem Tag gerechnet, der auf die betreffenden Handlungen oder Ereignisse folgt.
Fristen. Die Abrechnungsunterlagen sind innerhalb der in der IT-Rtl. KVNO genannten Abgabe- fristen einzureichen. Abrechnungsscheine, die der Arzt erst nach Ablauf dieser erhält, können in den Fällen des § 18 Abs. 8 Nr. 1 BMV-Ä mit der nächsten Quartalsabrech- nung eingereicht werden. Nachträglich eingereichte Abrechnungsscheine nehmen an der Honorarverteilung im Einreichungsquartal teil. Bei verspäteter Einreichung von Abrechnungsunterlagen finden die Regelungen nach Abs. 5b) Anwendung. Eine nach- trägliche Berichtigung oder Ergänzung einer unvollständigen Abrechnung für einge- reichte Abrechnungsscheine, auch in elektronischer Form, kann der Arzt nach Abgabe der Abrechnungsunterlagen grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Ausnahmsweise kann unter der Voraussetzung, dass die nachträgliche Korrektur nicht als geringfügig erscheint, eine Nachbearbeitung nur mit der Folge aus Abs. 5b) verlangt werden. Die Einreichung von Abrechnungsunterlagen nach Ablauf eines Jahres, vom Ende des Kalendervierteljahres an gerechnet, in dem die Leistungen erbracht worden sind, ist ausgeschlossen. Bei verspäteter Abrechnung gilt – außer bei Geringfügigkeit (z. B. Einreichung vor Be- arbeitung der Arztgruppe, Einreichung von in der Regel bis zu 50 Fällen usw.) – Folgendes: