Festpreise Musterklauseln

Festpreise. Die vereinbarten Einheits- und Pauschalpreise sind Festpreise. Änderungen von Löhnen und/oder Materialpreisen führen nicht zu einer Preisanpassung. §2 (3) VOB/B und §313 BGB bleiben unberührt.
Festpreise. Die Angebotspreise sind Festpreise (ausgenommen siehe Pkt. 3.6.1), die während der vereinbarten Ausführungsfrist, sowie einer allfälligen Überschreitung der festgelegten Ausführungszeit bis zu zwölf Monaten auch für Löhne, Steuern, Soziallasten etc. und Material, jeweils samt Nebenkosten keine Änderung erfahren. Kalkulationsfehler begründen kein Recht auf Nachforderungen. Die Einheitspreise gelten unverändert auch bei bzw. für Auftragsänderungen.
Festpreise. 1.1.3.1 Die angegebenen Materialpreise sind Festpreise für den gesamten Ausführungszeitraum und unterliegen keiner Preisgleitung 1.1.3.2 Die angebotenen Lohnpreise sind Festpreise für den gesamten Ausführungszeitraum und unterliegen keiner Preisgleitung
Festpreise. Die nachfolgenden Preise sind für die Dauer der Laufzeit des Vertrages Festpreise. Dies gilt auch für den Fall geänderter Rechtsvorschriften.
Festpreise. Die angebotenen Preise (Einheitspreise) gelten gemäß ÖNORM als Festpreise auf Baudauer, die durch keinerlei Umstände geändert werden können.
Festpreise. Der vereinbarte Festpreis wird im Einzelvertrag festgehalten und die Beratungsdienstleistung damit pauschal abgegolten. Nach vertragskon- former Erfüllung der Beratungsdienstleistung stellt die Beauftragte bzw. der Beauftragte Rechnung. Die oder der Beauftragte gewährt ewz 2% Skonto bei Bezahlung innert 30 Tagen seit Eingang der Rechnung. Innert 60 Tagen ist der Betrag netto geschuldet.
Festpreise. Die angebotenen Preise gelten als Festpreise. Wenn in der Ausschreibung nicht anders angegeben gelten die Festpreise 12 Monate, gerechnet vom Ende der Angebotsfrist. Für den Fall, dass die vertraglich festgelegte Fertigstellungsfrist gem. Terminplan oder aus Gründen, für die der AN nicht haftet, überschritten wird, werden jene Teile, der Leistung, die deshalb erst nach Ablauf der Frist erbracht werden, zu veränderlichen Preisen abgerechnet. Als Grundlage dafür werden die vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlichten Baukostenveränderungen vereinbart. Arbeitskategorie: , Bundesland Steiermark Ist keine Arbeitskategorie vereinbart, wird der Gesamtindex herangezogen. Die Umrechnung erfolgt gem. Pkt.5.5. der ÖNORM B 2111, Stichtag ist 6 Monate nach Ende der Angebotsfrist. Voraussetzung für die Valorisierung ist eine vom AN rechtzeitig beantragte Leistungsabgrenzung, die mit dem AG oder seinem bevollmächtigten Vertreter durchzuführen ist.
Festpreise. (1) Wird in der Leistungsbeschreibung die Erbringung einer Leistung zu einem Festpreis vereinbart, so basiert dieser auf den zum Zeitpunkt des Ab- schlusses der Vereinbarung bekannten Grundla- gen. Sollten sich diese Grundlagen während der Realisierung des Projektes wesentlich ändern (Abweichung > 10%), und war dies für SMART- DOC nicht voraussehbar, so kann SMARTDOC eine Anpassung des Festpreises verlangen. Ohne anders lautende Regelung stellt SMARTDOC 100 % des Festpreises nach Installation in Rech- nung. Alle zusätzlichen Leistungen werden nach Zeitaufwand und monatlich abgerechnet. Produkte von Drittlieferanten werden sofort nach Erhalt durch den Kunden demselben in Rechnung ge- stellt.
Festpreise. Soweit Festpreise vereinbart sind, kann trotzdem eine Anpassung der Materiallieferpreise erfolgen, wenn diese sich im Verhältnis zu dem bei Abschluss des Vertrages bestehenden Einkaufspreis außerordentlich erhöht haben. Für diese außerordentliche Steigerung wird vergleichend auf den vom Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, Preise - Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) - festgestellten Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), lfd. Nr. = 272, Nr. der GP- Systematik = 24 10 02 410 (Betonstahl [Stäbe], warmgewalzt [einschl. abgelängt, aus Walzdraht], aus unlegiertem Stahl, abgestellt. Erhöht sich dieser Index ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als 80 %, kann eine Anpassung des Festpreises im gleichen prozentualen Verhältnis verlangt werden.
Festpreise. Die vereinbarten Preise sind Festpreise soweit im einzelnen nichts anderes festgelegt wurde.