Dividenden Musterklauseln
Dividenden. 1. Dividenden, die eine in einem Territorium ansässige Gesellschaft an eine im anderen Territorium ansässige Person zahlt, können im anderen Territorium besteu- ert werden.
2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Territorium, in dem die die Divi- denden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden be- rechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person ist, nicht übersteigen:
a) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die zur Nutzung berech- tigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Territorien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Territoriums, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person im anderen Territorium, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar.
5. Bezieht eine in einem Territorium ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Territorium, so darf dieses andere Territorium weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Territorium ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteili- gung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Terri- torium gelegenen Betriebss...
Dividenden. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Dividenden. Die Emittentin hat seit ihrer Gründung keine Dividenden ausgeschüttet.
Dividenden. Nach dem aktuellen VRC-Körperschaftsteuergesetz unterliegen nicht in der VR China steueransässige Unternehmen der VRC Quellensteuer auf Bardividenden und Sonderausschüttungen, die von in der VR China steueransässigen Unternehmen ausgezahlt werden. Der allgemein gültige Quellensteuersatz beträgt 10 %, vorbehaltlich einer Reduzierung gemäß geltenden Doppelbesteuerungsabkommen und Vereinbarungen mit den VRC-Steuerbehörden.
Dividenden. Aktien, die aufgrund der Wandlung ausgegeben werden, sind zumindest ab Beginn des Geschäftsjahres der Emittentin, in dem die Aktien ausgegeben werden, für dieses und alle folgenden Geschäftsjahre der Emittentin dividendenberechtigt (sofern Dividenden gezahlt werden) jedoch, wenn sie aus dem bedingten Kapital stammen, nicht für ein schon abgelaufenes Geschäftsjahr, und können zunächst eine eigene Wertpapierkennung haben.
Dividenden. Der Emittent hat in den genannten Jahren folgende Dividenden (resp. Nennwertrückzahlungen) ausbezahlt: Dividenden 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Dividenden. 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.
a) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Brutto- betrags der Dividenden nicht übersteigen. b)10 Ungeachtet des vorstehenden Buchstabens nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die von dieser Ge- sellschaft gezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn der Emp- fänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, deren Kapital ganz oder zum Teil in Aktien unterteilt ist, sofern diese am Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar und während einer Dauer von mindestens einem Jahr zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist. Im Weiteren muss die die Dividenden zahlende Gesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig sein und darf nicht von den unter Artikel 2 des Abkommens fallenden Steuern befreit sein, und keine der Gesellschaften darf gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat in diesem Drittstaat ansässig sein. Beide Gesellschaften müssen überdies die Form einer Kapi- talgesellschaft aufweisen. c)11 Ungeachtet von Buchstabe a sind Dividenden, die an eine in einem Ver- tragsstaat ansässige anerkannte Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung ge- zahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat steuerbar. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieser Beschränkungen in gegenseitigem Einvernehmen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden bezahlt werden.
Dividenden. Die SG Issuer hat in den vergangenen beiden Jahren wie folgt Dividenden in Höhe von EUR 390.382,010 an ihre Aktionäre ausgeschüttet. 2023 375.087,39 2022 15.294,68
Dividenden. In jedem der Geschäftsjahre von 1989-1996 schüttete das Vorgängerinstitut Südwestdeutsche Landesbank Girozentrale eine Dividende nach Steuern in Höhe von 5% ihres Stammkapitals an ihre Anteilseigner aus. In den Geschäftsjahren 1997 und 1998 betrug die Dividende nach Steuern 6% ihres Stammkapitals. Ein weiteres Vorgängerinstitut, die Landesgirokasse, bezahlte in den Geschäftsjahren 1995-1998 eine Dividende nach Steuern in Höhe von 25% des ausschüttungsfähigen Gewinns an ihre ▇▇▇▇▇▇. In den Jahren 1999-2008 schüttete die Landesbank Baden-Württemberg eine Dividende nach Steuern in Höhe von 6% ihres Stammkapitals aus. Im Geschäftsjahr 2009 wurden aufgrund des negativen HGB-Jahresergebnisses die von der LBBW und den in ihr aufgegangenen Vorgängerinstituten ausgegebenen Genussscheine und Stillen Einlagen nicht bedient und partizipierten darüber hinaus am Jahresfehlbetrag bzw. Bilanzverlust. Im HGB-Einzelabschluss des Geschäftsjahres 2010 wiederum erzielte die Landesbank Baden- Württemberg einen Jahresüberschuss nach Steuern von 284 Mio. EUR. Aufgrund dieses positiven Ergebnisses kam es zu einer Teilauffüllung der im Jahr zuvor herabgesetzten Rückzahlungsansprüche aus den Genussscheinen und Stillen Einlagen um 4,5 Prozentpunkte auf 93,2% des Nennwerts. Im HGB-Einzelabschluss des Geschäftsjahres 2011 erzielte die Landesbank Baden-Württemberg einen Jahresüberschuss nach Steuern von 404 Mio. EUR. Das deutlich verbesserte Ergebnis ermöglichte eine vollständige Wiederauffüllung der Stillen Einlagen und Genussrechte auf 100% des Nominalkapitals. Eine Ausschüttung, weder für laufende noch für nachzuholende Zinsansprüche auf Stille Einlagen und Genussrechte, erfolgte für das Geschäftsjahr 2011 nicht. Im Jahresergebnis des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von 0 EUR sind Aufwendungen in Höhe von 586 Mio. EUR für Stille Einlagen und Genussrechte enthalten. Die laufende Ausschüttung und ein Teil der Nachholung nicht vorgenommener Ausschüttungen werden damit bedient. Die bedingte Verpflichtung zur Nachholung stammt aus den Geschäftsjahren 2009-2011. Sie wurde damit zum Jahresende 2012 pro Stille Einlage/Genussrechtskapital zu 40,80% erfüllt. Aufgrund der Rückzahlung von Genussrechtskapital bzw. der Wandlung von Vermögenseinlagen Stiller Gesellschafter im Jahr 2013 verfallen 243 Mio. EUR der bedingten Verpflichtung. Die noch bestehende bedingte Verpflichtung zur Nachholung betrug 239 Mio. EUR. Im Jahresergebnis des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von 72 Mio. EUR sind Aufwendungen in ...
Dividenden. Werden LEPO auf französische Aktien vor dem Tag des Dividendenabganges ausgeübt, steht die Gutschrift der Dividende dem neuen Eigentümer der Aktien zu.
