Berechnungsgrundsätze Musterklauseln

Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Anleger-Verwaltungsüberschusses gilt folgendes:
Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsüberschusses gelten die Grundsätze gemäß Ziff. 4.3 entsprechend. Es wird klargestellt, dass nach Ziff. 6.2.1 bis
Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung der Darlehensschlusszahlung gelten die Grundsätze gemäß Ziff. 4.3 entsprechend.
Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Anleger- Mietverwaltungsüberschusses gilt folgendes: Die Netto-Kaltmieteinnahmen sowie die Abzugsposten gemäß Ziff. 4.2.1 bis
Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gelten die Ziff. 4.4.1 und 4.4.2 entsprechend. Es wird klargestellt, dass nach Ziff. 6.2.1 bis 6.2.3 abzugsfähigen Kosten oder Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Ermittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschloss doppelter Berücksichtigung). Rückzahlung und Anleger-Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn wird, vorbehaltlich der Ziff. 6.5, wie folgt an die Schuldverschreibungsinhaber verteilt: Jeder Schuldverschreibungsinhaber erhält in Bezug auf jede Schuldverschreibung eine Zahlung aus dem Veräußerungsgewinn in Höhe des Nennbetrags der jeweiligen Schuldverschreibung (der „Rückzahlungsbetrag“). Von dem danach verbleibenden Restbetrag des Veräußerungsgewinns (soweit vorhanden) stehen den Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % zu (der „Anleger- Veräußerungsgewinn“). Der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Anleger-Veräußerungsgewinn entspricht dem Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungen. Die Berechnung des Anleger-Veräußerungsgewinns obliegt der Emittentin.
Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsüberschusses und des Veräußerungsgewinns gelten die Ziff. 6.4.1 und 6.4.2 entsprechend. Es wird klar- gestellt, dass nach Ziff. 6.9.1 bis 6.9.2 und 6.10.1 abzugsfähigen Kosten oder Aufwen- dungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Er- mittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschluss doppel- ter Berücksichtigung).
Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Zinsüberschusses gilt folgendes:
Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Zinsüberschusses gilt folgendes: Die Zinseinnahmen aus dem finanzierten Nachrangdarlehen „Tranche Club Deal Gamma“ sind aus der laufenden Buchhaltung und dem Jahresabschluss der Emittentin zum 31.12. eines Kalenderjahres in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Wahrung der Bewertungs- und Bilanzkontinuität kalenderjährlich zu ermitteln.
Berechnungsgrundsätze. Sollten sich die Netto-Einnahmen aus einer Veräußerung auf mehrere Uhr beziehen, die die Emittentin erworben hat und gemeinsam veräußert, so werden die Veräußerungskosten, die für alle oder mehrere gemeinsam veräußerte Uhr angefallen sind, bei der Berechnung des Veräußerungsüberschusses nur anteilig berücksichtigt, und zwar im Verhältnis des Kaufpreises für die jeweils betroffene Uhr zu der Summe der Kaufpreise aller von der Emittentin zusammen veräußerten Uhr, für die die Veräußerungskosten angefallen sind.
Berechnungsgrundsätze. Für die Ermittlung des Zinsüberschusses gilt folgendes: Die Zinseinnahmen aus dem finanzierten Nachrangdarlehen „Tranche Alpha“ sind aus der laufenden Buchhaltung und den Jahresabschlüssen der Emittentin zum 31.12. eines Kalenderjahres in Übereinstim- mung mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Wahrung der Bewertungs- und Bilanzkontinuität zu ermitteln.