Ausschluss von Ansprüchen Musterklauseln

Ausschluss von Ansprüchen. 11.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Ausschluss von Ansprüchen. 12.1. Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB hat der Kunde/Reisende spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.
Ausschluss von Ansprüchen. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung des Vertrages hat der Veranstalter innerhalb eines Monats nach der Beendigung des Vertrages geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Veranstalter Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er nachweislich ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
Ausschluss von Ansprüchen. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen bei Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckbeschädigung und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.
Ausschluss von Ansprüchen. Im Fall der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, einer positiven Vertragsverletzung bzw. einer Verletzung von Beratungs- oder sonstigen Pflichten haftet D+L, soweit vorliegend nichts anderes geregelt ist, ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für Mängelfolgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet D+L in jedem Fall nur dann, wenn der Kunde sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Datensicherung liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.
Ausschluss von Ansprüchen. 13.1 Es gilt die Regelung des § 16 MTV:
Ausschluss von Ansprüchen. 14.1 Eine Mängelanzeige gem. Ziff. 8.1 dient in der Regel zur Abhilfe und ersetzt eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Reiseende nicht. 14.2 Alle Ansprüche nach den §§ 651c-f BGB hat der Reisende spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag , einem am Erklärungsort staatlich anerkannten Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an seine Stelle der der nächste Werktag. Die Geltendmachung kann fristwahrend ausschließlich gegenüber Travel & Tours GmbH- Xxxxxxxxx 000 X-00000 Xxxxxxx erfolgen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn die Einhaltung der Frist unverschuldet ist.
Ausschluss von Ansprüchen. Ihre etwaigen Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadenersatz müssen Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise bei uns geltend machen. Das sollte aus Gründen der Beweissicherung möglichst schriftlich erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert werden.
Ausschluss von Ansprüchen. 10.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum bei Hannover 96 geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Hannover 96 unter der vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, wenn der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Ausschluss von Ansprüchen. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise müssen Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise uns gegenüber geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind. Die Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziff. 11.6., wenn Gewährleistungsrechte aus dem § 651 c Abs. 3, § 651 d, § 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu melden.