Aus- und Weiterbildung Musterklauseln

Aus- und Weiterbildung. Information und Zugang zu Aus- und Weiterbildung werden durch geeignete Maßnahmen sichergestellt.
Aus- und Weiterbildung. 27 Bildungsfreistellung § 28 Betriebsvereinbarung
Aus- und Weiterbildung. Die Kollektivvertragsparteien betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnah- men der Unternehmen und der ArbeitnehmerInnen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der ArbeitnehmerInnen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiter- bildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer ArbeitnehmerInnen beizutragen. Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, das durch Gesetz eingeführte neue Instru- ment der Bildungskarenz durch gemeinsame Empfehlungen zu unterstützen. Die Einzelheiten der Bildungskarenz sollen betrieblich durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Der Zugang zu den Maßnahmen der Bildungskarenz soll innerbetrieblich so gere- gelt werden, dass eine weitestmögliche Übereinstimmung zwischen den Unternehmenszie- len und einer entsprechenden im Betrieb umsetzbaren Ausbildung mit dem Bildungs- und Qualifikationsinteresse der Arbeitnehmer erreicht wird. In diesem Sinn sollen in erster Linie Karenzierungen zur Ausbildung unterstützt werden, bei denen aufgrund der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit eine hohe Wahrscheinlich- keit besteht, dass nach Beendigung der Ausbildung eine Verbesserung des Bildungs- und Qualifikationsniveaus vorliegt. Die Kollektivvertragsparteien sind darin einig, die Möglichkeiten der Bildungskarenz insbe- sondere bei Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit vorzusehen. Bestehende Kündi- gungsschutzbestimmungen sollen dabei auch während der Bildungskarenz aufrechterhal- ten werden. Der Arbeitgeber soll Anträge der Arbeitnehmer auf Bildungskarenz genehmigen und eine entsprechende Vereinbarung abschließen, wenn das betriebliche Interesse nicht nachteilig berührt wird und aufgrund der Ausbildung eine Gewähr dafür besteht, dass die facheinschlä- gige Weiterbildung im Unternehmen verwendbar ist. In diesem Fall soll das Unternehmen nach einer zu vereinbarenden Weiterverwendungszeit allfällig aufgelaufene Kosten für Sozialversicherung und sonstige Aufwendungen im Zusam- menhang mit der Bildungskarenz übernehmen. Unter diesen Voraussetzungen soll die Karenzzeit auch bei Ansprüchen, die sich nach der Dienstzeit richten, angerechnet werden.
Aus- und Weiterbildung. Die Kollektivvertragsparteien betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Unter- nehmen und der ArbeitnehmerInnen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der ArbeitnehmerInnen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbezie- hung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungs- maßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifi- zierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähig- keit älterer ArbeitnehmerInnen beizutragen.
Aus- und Weiterbildung. Aus- und Weiterbildung, Prozessnahes Lernen (Infrastruktur und Konzepte, z.B. Lernstatt, Lernfabrik, Profiraum, Mustermeisterschaft etc.) X
Aus- und Weiterbildung. Zusätzlich zu den Allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Kapitels „Dienstleistungen“ gelten die in diesem Kapitel „Aus- und Weiterbildung“ enthaltenen Bestimmungen, wenn der Lieferant Dienstleistungen, unter welchem Namen und in welcher Art und Weise auch immer (z.B. in elektronischer Form), auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung, Schulungen, Workshops, Lehrgänge, Seminare und dergleichen (nachfolgend: Ausbildung) erbringt.
Aus- und Weiterbildung. 1 Die berufliche Aus- und Weiterbildung ist ein zentrales Anliegen der Sozialpartner, welches im Interesse und in der Verantwortung sowohl der Arbeitgebenden als auch der Arbeitnehmenden liegt.
Aus- und Weiterbildung. 1 Die Arbeitgebenden fördern die Aus- und Weiterbildung im Rahmen des betrieblich Möglichen.
Aus- und Weiterbildung. Alle Arbeitnehmer erhalten die Möglichkeit an Aus- und Weiterbildungsprogrammen teilzunehmen. Dazu zählen auch Schulungen im Umgang mit neuer Technologie und Ausrüstung.
Aus- und Weiterbildung. Die Arbeitgeberin benötigt zur Realisierung ihrer Ziele und Strategien im sich stän- dig wandelnden IT-Markt kompetente, leistungsfähige und ständig lernende Mitar- beitende. Aus diesem Grund unterstützt sie ihre Mitarbeitenden durch interne und externe Aus- und Weiterbildungen in folgenden Bereichen: • Fachkompetenz • Technische Sachkompetenz / Produktschulungen und Zertifizierungen • Persönlichkeitsentwicklung • Kompetenz für die interne Organisation • Führungskompetenz Die Arbeitgeberin fördert ihre Mitarbeitenden, damit diese ihre gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben optimal erfüllen können. Die Aus- und Weiterbildung ist ein wichtiger Bestandteil der Personalentwicklung bei der WAGNER AG. Einzelheiten richten sich nach Anhang 7.