Arglistige Täuschung Musterklauseln

Arglistige Täuschung. Hat der Versicherungsnehmer oder eine in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortliche Person einen Entschä- digungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer be- rechtigt, nach Ablehnung des Entschädigungsanspruches mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Arglistige Täuschung. Wir leisten nicht, wenn Sie bzw. die versicherte Person uns arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind.
Arglistige Täuschung. (§ 22 VVG)
Arglistige Täuschung. Alle Ansprüche aus diesem Vertrag sind verwirkt, wenn vom Versiche- rungsnehmer arglistig oder in betrügerischer Absicht Erklärungen ab- gegeben oder Schäden verursacht werden.
Arglistige Täuschung. Der Versicherer leistet nicht, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ihn arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. Ohne die Mitwirkung der versicherten Personen kann der Versicherer seine Leistung nicht erbringen. Bitte beachten Sie und die versicherten Personen daher die nachfolgenden Punkte, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Arglistige Täuschung. Versucht der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Arglistige Täuschung. Eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um diesen zu einer erwünschten Handlung zu bewegen. Auch wenn dies in den Bedingungen nicht ausdrücklich aufgeführt ist, besteht im Falle arglistiger Täuschung die Möglichkeit zur Anfechtung von Rechtsge- schäften mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit von Anfang an (§ 142 BGB). Auch wenn die versicherte Person den Versicherungs- schein besitzt, steht die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag nur Ihnen zu. Soweit der Vertrag sowohl Ihre Interessen als auch die Interessen der versicherten Person umfasst, müssen Sie sich für Ihre Interessen die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person nur zurechnen lassen, wenn diese Ihr Repräsentant ist. Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schaden- bearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises unserer Zuständigkeit ablehnen. Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Dabei leisten wir jedoch nicht mehr, als auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Unsere Leistung erbringen wir unter der Voraussetzung, dass Sie uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtreten. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen. Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegen- über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab. Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um 0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortag...
Arglistige Täuschung. Der Versicherer leistet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder die versi- cherte Person arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind. § 7 Allgemeine Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen
Arglistige Täuschung. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
Arglistige Täuschung. Die HanseMerkur leistet nicht, wenn Sie arglistig über Umstände zu täuschen versuchen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind;