Drittsoftware-Definition

Drittsoftware. “ bezeichnet (i) sämtliche Standard Software Produkte und die dazugehörige Dokumentation sowie Content, die für oder von anderen Unternehmen als SAP oder deren verbundenen Unternehmen entwickelt worden sind und nicht SAP Software (siehe Definition in Abschnitt 1.10) darstellen; (ii) sämtliche neuen Fassungen (insbesondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) dieser Drittsoftware und (iii) sämtliche vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon.
Drittsoftware. “ bezieht sich auf Softwareprodukte, die das Eigentum Dritter sind und von diesen direkt an den Endbenutzer lizenziert werden.
Drittsoftware. “ bezeichnet (i) jegliche von anderen Unternehmen als dem SAP-Konzern oder für diese entwickelten Softwareprodukte, die in der Preisliste aufgeführt sind, (ii) alle neuen Releases, Aktualisierungen oder Versionen dazu, die im Rahmen der Maintenance Services oder zur Erfüllung von Fehlerbeseitungspflichten im Status „Unrestricted Shipment“ von einem Unternehmen des SAP-Konzerns bereitgestellt werden, und (iii) alle vollständigen oder teilweisen Kopien davon.

Examples of Drittsoftware in a sentence

  • Bei Drittsoftware gelten die Nutzungsbedingungen des Lizenzgebers, der zusätzlich zum Lieferanten im Verletzungsfall Ansprüche geltend machen kann.

  • Soweit AMTANGEE dem Kunden Drittsoftware anderer Hersteller liefert, gelten die entsprechenden Lizenzverträge und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers, zu deren Einhaltung der Kunde auch gegenüber AMTANGEE verpflichtet ist.

  • Die Erfüllung der SAP Pflichten für Drittsoftware im Rahmen des VAR Delivered Support Modells kann die Inanspruchnahme von Supportleistungen der jeweiligen Drittanbieter erfordern.

  • Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter AMTANGEE-Software und Drittsoftware selbst verantwortlich.

  • Wird im Vertrag ausdrücklich Drittsoftware als Pflegesoftware vereinbart, gelten dafür die dort beschriebenen Einschränkungen.


More Definitions of Drittsoftware

Drittsoftware. “ hat die im Rahmenvertrag definierte Bedeutung.
Drittsoftware. “ ist vom Lieferanten zur Verfügung gestellte und von einem angegebenen Dritten lizenzierte Software.
Drittsoftware. “ bedeutet OpenSSL, Apache, Tomcat, OpenJDK, FileZilla, Adobe Reader, SQL Database und Windows 10, die alle von Dritten entwickelte und lizenzierte und auf den autorisierten Geräten installierte Softwarekomponenten sind.
Drittsoftware. “ bezeichnet (i) sämtliche Standard Software Produkte und die dazugehörige Dokumenta- tion sowie Content, die für oder von anderen Unterneh- men als rocon entwickelt worden sind und nicht rocon Software darstellen (wie z.B. auch SAP Software, vgl. Definitionen in Abschnitt 0 und 0); (ii) sämtliche neuen Fassungen (insbesondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) dieser Drittsoftware und (iii) sämtliche vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon;
Drittsoftware. “ bezeichnet (i) sämtliche Standardsoftware-Produkte und die dazugehörige Dokumentation sowie Inhalte, an denen der Auftraggeber im Rahmen des Softwarepflegevertrages Nutzungsrechte erwirbt, die jedoch für oder von anderen Unternehmen als COLLINOR oder deren verbundenen Unternehmen entwickelt worden sind und nicht COLLINOR Software (siehe Definition in Abschnitt 1.10) darstellen; (ii) sämtliche neuen Fassungen (insbe- sondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) dieser Drittsoftware, die dem Auftraggeber in Durchführung des Softwarepflegevertrages zur Verfügung gestellt werden, und (iii) sämtliche vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon.
Drittsoftware. “ bezeichnet (i) sämt- liche Standard Software Produkte und die dazugehörige Dokumentation sowie Con- tent, die für oder von anderen Unterneh- men als SAP oder deren Verbundenen Un- ternehmen entwickelt worden sind und nicht Software (wie unten definiert) dar- stellen; (ii) sämtliche neuen Fassungen (insbesondere Releases, Updates, Patches, Korrekturen) dieser Drittsoftware und (iii) sämtliche vollständigen oder teilweisen Ko- pien hiervon.
Drittsoftware. Für ggf. gelieferte oder bereitgestellte Drittsoft- ware gelten die Absätze 1 bis 13 entsprechend, wobei aller- dings keinesfalls weiterreichende Rechte eingeräumt werden als nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers der Drittsoftware. 1. Der Lizenzgeber haftet bei etwaigen Sach- oder Rechtsmän- geln (im Folgenden zusammen: „Mängel“) der Vertragssoft- ware gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfol- gend nichts Abweichendes geregelt ist. 2. Der Lizenzgeber erbringt die Gewährleistung durch Nacherfül- lung, und zwar nach eigener ▇▇▇▇ entweder durch Beseitigung von Mängeln durch Nachbesserung oder durch Bereitstellung einer neuen Version der Vertragssoftware, die den Mangel nicht enthält. Der Lizenzgeber kann Mängel in geeigneten Fäl- len auch dadurch beheben, dass er dem Lizenznehmer be- schreibt, wie er die Auswirkungen der Mängel in für ihn zumut- barer Weise vermeiden kann. Der Lizenznehmer kann Nach- erfüllung nicht wegen solcher Mängel verlangen, die in einem ihm bereitgestellten, mit zumutbarem Aufwand nutzbaren Up- date bereits behoben sind. Rechtsmängel kann der Lizenzge- ber auch durch Abwehr der Beanstandung des Dritten, der die Verletzung seiner Rechte geltend macht, oder durch Erwerb der ggf. für die Nutzung der Vertragssoftware noch erforderli- chen Rechte beheben. 3. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Lizenznehmer bei Mängeln, die den Einsatz der Vertragssoftware mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner ▇▇▇▇ von dem Auftrag zurücktre- ten. Schadensersatz wegen Mängeln kann der Lizenznehmer nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur insoweit verlangen, als eine Haftung nach § 17 begründet ist. Andere Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen. 4. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber auftretende Sach- mängel schriftlich oder in Textform oder über ein vom Lizenz- geber bereitgestelltes Ticketsystem bzw. Support-Portal in nachvollziehbarer und möglichst detaillierter Form anzeigen und dabei den Sachmangel und die Arbeitsschritte, bei denen er aufgetreten ist, und die Auswirkungen auf den bestim- mungsgemäßen Einsatz bei dem Lizenznehmer beschreiben und – ggf. auf Nachfrage des Lizenzgebers – alle für die Er- kennung und Analyse des Sachmangels hilfreichen Informati- onen geben. Im Übrigen gilt bei Sachmängeln, wenn der Li- zenznehmer Kaufmann ist, die kaufmännische Untersu- chungs- und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB). 5. Im Fall eines Rechtsmangels hat der...