Berechnungsfehler Musterklauseln
Berechnungsfehler. 6.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Versorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Versorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehler- freien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemä- ßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte kor- rigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
6.2. Ansprüche nach Ziffer 6.1. sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum be- schränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
Berechnungsfehler. 15.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von der Stadt- werke Würzburg AG zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- stellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Stadt- werke Würzburg AG den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfrei- en Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tat- sächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nach- berechnung zu Grunde zu legen.
15.2. Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Feh- lers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Aus- wirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre be- schränkt.
Berechnungsfehler. Wenn Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden, muss • der Erdgasversorger den zu viel bezahlten Betrag rückerstatten oder • der Kunde den zu wenig berechneten Betrag nachzahlen. Ansprüche auf Richtigstellung sind längstens auf den Verbrauch des laufenden und der drei vorausgegangenen Kalenderjahre beschränkt, wobei bereicherungsrechtliche Ansprüche von Haushaltskunden davon unberührt bleiben.
Berechnungsfehler. 18.1. Wenn ▇▇▇▇▇▇ in der Ermittlung des Abrechnungsbetrages festgestellt werden, muss EVN den zu wenig berechneten Betrag nachzahlen oder der Partner den zu viel berechneten Betrag erstatten.
18.2. Wenn das Ausmaß des Berechnungsfehlers nicht einwandfrei feststell- bar ist, ermittelt EVN das Ausmaß der Abnahme von elektrischer Energie und Herkunftsnachweisen nach folgenden Verfahren, wobei das erste tatsächlich anwendbare Verfahren heranzuziehen ist:
a. Durch Berechnung der Durchschnittsabnahme. Bei diesem Verfahren werden die Durchschnittsabnahme vor der letzten fehlerfreien Erfassung und die Durchschnittsabnahme nach der Feststellung des Fehlers zugrunde gelegt.
b. Durch Schätzung aufgrund einer in einem vergleichbaren Zeitraum aufgetretenen Abnahme. Hierbei müssen die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung sind auf drei Jahre beschränkt.
Berechnungsfehler. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
Berechnungsfehler. Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehler- grenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Meßeinrich- tung nicht an, so ermittelt der Zweckverband den Verbrauch für die Zeit seit der letz- ten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf- grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
Berechnungsfehler. Der Verbrauch des Kunden wird durch Messungen des jeweiligen Verteilernetzbetreibers er- mittelt. Bei Feststellung von Fehlern bei der Ermittlung der vom Kunden bezogenen Menge an gelieferten Erdgas und/oder des Rechnungsbetrages, muss Energie Direct den zu viel verrechneten Betrag rückerstatten oder der Kunde den zu wenig verrechneten Betrag nach- zahlen.
Berechnungsfehler. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von uns zu- rückzuzahlen oder der Fehlbetrag von Ihnen nachzuentrichten.
Berechnungsfehler. 15.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von der Stadt- werke Würzburg AG zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kun- den nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Stadtwerke Würzburg AG den Verbrauch für die Zeit seit der letz- ten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung;dietatsächlichenVerhältnissesindangemessenzuberücksich- 8 9 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR STROMLIEFERUNGEN IN NIEDERSPANNUNG STADTWERKE WÜRZBURG AG STAND 1. APRIL 2021 tigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nach- berechnung zu Grunde zu legen.
15.2. Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswir- kung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt wer- den; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. 16.Unterbrechung der Versorgung
16.1. Berechtigte Ansprüche wegen Störung des Netzbetriebes können ausschließlich gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Eine Haftung der Stadtwerke Würzburg AG ist insoweit ausge- schlossen. Für die Schäden aus dem Energielieferverhältnis haftet die Stadtwerke Würzburg AG gem. § 18 NAV analog.
16.2. Die Kosten für die Unterbrechung dafür entnehmen Sie bitte dem Preisblatt des örtlichen Netzbetreibers.
16.3. Die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versor- gung im Rahmen eines Sperrprozesses entnehmen Sie bitte dem Preis- blatt des örtlichen Netzbetreibers.
16.4. Die Stadtwerke Würzburg AG ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem Vertrag in nicht un- erheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umge- hung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
16.5. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichter- füllung einer Zahlungsver...
Berechnungsfehler. Ist bei festgestellten Berechnungsfehlern (§ 21 AVBFernwärmeV) der Verbrauch durch Schätzung zu ermitteln, so wird das Gradtagzahlverfahren (VDI-Richtlinie 2067) angewendet.
