Anspruch Musterklauseln

Anspruch. Das Taggeld wird für jeden Kalendertag einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit erbracht. Der Anspruch entsteht nach Ablauf der Wartefrist. Die Wartefrist beginnt am Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, frühestens aber sieben Tage vor der ersten ärztlichen Untersuchung. Als Wartetage gelten Tage mit einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.
Anspruch. 1. Arbeitnehmer und Auszubildende haben Anspruch auf eine tarifliche Jah- resleistung unter folgenden Voraussetzungen: Der volle Anspruch entsteht bei einem ungekündigten Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis, das seit dem 4. Januar bis einschließlich 31. Dezem- ber des laufenden Fälligkeitsjahres besteht. 2. Die volle tarifliche Jahresleistung beträgt 95 % des jeweiligen zum Fällig- keitszeitpunkt gültigen monatlichen Tariflohnes bzw. der tariflichen Ausbil- dungsvergütung. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die im Fälligkeitsjahr ihre Ausbildung been- det haben sowie bei Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung und um- gekehrt. Die Auszahlung der Jahresleistung ist spätestens zum 31. Dezember eines je- den Jahres fällig. Frühere Auszahlungen gelten als Vorschuss. 3. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Jahresleistung nach dem Verhält- nis ihrer vereinbarten zur tariflichen Arbeitszeit.
Anspruch a) Der Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungs- urlaub. Die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ver- teilt ist (Fünftagewoche) beträgt 30 Arbeitstage. Die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer mit einer anderen Verteilung der re- gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage ist in Ziffer 2 entsprechend geregelt. b) Urlaubstage, die von einem früheren Arbeitgeber für das laufende Kalen- derjahr erteilt oder abgegolten wurden oder noch abzugelten sind, min- dern den Urlaubsanspruch entsprechend.
Anspruch. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Fe- rien zu gewähren. Weitere Bestimmungen sind Gegenstand der Lohn- und Proto- kollvereinbarung.
Anspruch. Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Anspruch. Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Als Basis dient der vertraglich vereinbarte Lohn.
Anspruch. Jedes Vereinsmitglied im Blau-Silber Berlin e.V. hat Anspruch auf einen Vereinsschlüssel. Die ausgegebenen Vereinsschlüssel dienen dem Zutritt zu den genutzten Räumen des Blau-Silber Berlin e.V. mit der jeweiligen Anschrift. Bei minderjährigen Mitgliedern benötigt der Verein die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Anspruch. Alle Rechte, Ansprüche und Interessen an den vertraulichen Informationen sind das exklusive Eigentum von Ewellix. Im Hinblick auf die vertraulichen Informationen von Ewellix wird dem Empfänger im Rahmen dieser Vereinbarung, implizit oder anderweitig, kein Interesse, keine Lizenz und kein Recht eingeräumt, sofern hier nicht ausdrücklich beschrieben.
Anspruch. Der Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmun- gen in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erho- lungsurlaub. Die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, deren durchschnittliche regelmäßi- ge wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche) beträgt 30 Arbeitstage. Die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer mit einer anderen Verteilung der re- gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage ist in Ziffer 2 entsprechend geregelt.
Anspruch. Zusätzlich zu den Ferien haben die Mitarbeitenden Anspruch auf 63 Ruhetage. Als Feiertage gelten: 1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. Dezember, 26. Dezember. Pro Kalendermonat sind mindestens vier Ruhetage und zwei Ausgleichstage zu gewähren. Zudem ist für den Betrieb Chur nach Möglichkeit pro Kalendermonat ein arbeitsfreies Wochen- ende zu gewähren. Ruhe- und Ausgleichstage sind angemessen zu verteilen. Nur Ruhetage können als Einzel- tage eingeteilt werden. Ausgleichstage werden zusammen mit Ruhetagen eingeteilt. Der Be- zug eines einzelnen Ausgleichstages in der Monatseinteilung kann im Einvernehmen mit der Peko vereinbart werden.