Präambel Musterklauseln

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie ...
Präambel. 1Der vorliegende Netznutzungsvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. BK6-13-042 in der Fassung der Festlegung BK6-20-160, Beschl. v. 21.12.2020). 2Der Vereinbarung liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie die auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zu Grunde. 3Zukünftige Festlegungen werden mit Datum ihres Inkrafttretens Bestandteil dieses Vertrages.
Präambel. Die Gemeinde Grünkraut (erfüllende Gemeinde) und die Gemeinde Bodnegg (abgebende Gemeinde) haben den Entschluss gefasst, Aufgaben des Bauhofes und gemeindliche Bauherrenaufgaben gemeinsam wahrzunehmen. Aus diesem Grunde schließen sie diese Vereinbarung in dem Bewusstsein, dass eine erfolgreiche gemeinsame Aufgabenwahrnehmung eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Beteiligten erfordert. Die erfüllende Gemeinde erledigt für die abgebende Gemeinde gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 GKZ die in § 2 und § 3 genannten Aufgaben des Bauhofes und gemeindlichen Bauherrenaufgaben. Die erfüllende Gemeinde erfüllt für die abgebende Gemeinde alle Aufgaben, die von ihrem Bauhof bisher erledigt wurden. Die Rechte und Pflichten zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen auf die erfüllende Gemeinde über. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere • Unterhaltung der kommunalen Liegenschaften • Gestaltung und Pflege der Grünflächen • Unterhaltung der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Gewässer mit regelmäßiger Kontrolle der Verkehrssicherheit • Winterdienst • Unterstützung bei Märkten und Veranstaltungen • Hausmeistertätigkeiten für Verwaltung und Schule • Sonstiges, z.B. Spielplatzkontrollen, Müllentsorgung, Friedhof, Gemeindemobil, Kanal. • Ansprechpartner für Ingenieurbüros, Architekten und ausführende Firmen bei der Umsetzung von Baumaßnahmen Dritter • Überwachung von Baumaßnahmen Dritter (Ver- und Entsorgungsbetriebe) Die Gemeinden sind sich darüber einig, dass der gemeinsame Bauhof die zum Zeitpunkt des Abschlusses der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von den jeweiligen Bauhöfen wahrgenommenen Leistungsarten erbringt und dass die beiden Gemeinden in diesem Umfang auf die Leistungen des gemeinsamen Bauhofes zurückgreifen. Die erfüllende Gemeinde verpflichtet sich, für die abgebende Gemeinde gemeindliche Bauherrenaufgaben durchzuführen. Die Rechte und Pflichten als Xxxxxx der Aufgaben bleiben bei der abgebenden Gemeinde. Das Aufgabengebiet umfasst alle Bauherrenaufgaben, die in der abgebenden Gemeinde anfallen. Hierzu zählen insbesondere: • Überprüfung der gemeindeeigenen Immobilien und Entwicklung von Vorschlägen für bauliche Maßnahmen im Hinblick auf Verkehrssicherungspflichten, Erhalt der Gebäudesubstanz und energetische Verbesserungen • Mitwirkung bei der Instandsetzung und Instandhaltung der Objekte • Vertretung der Gemeinden bei Bauvorhaben des Hoch-, Tief- und Straßenbaus • Mitwirkung bei Bebauungsplänen • Prüfung und Beurteilung von Bauvorhaben hinsichtlich Erschließung...
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
Präambel. Die kommunalen Jugendringe in Baden-Württemberg verorten ihre Arbeit im Landesjugendring Baden-Württemberg (LJR) auf der Basis der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der UN-Kinderrechtskonvention sowie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung Baden-Württembergs. Grundlage ihrer Arbeit und öffentlichen Förderung auf kommunaler Ebene ist insbesondere §12 SGB VIII. Sie arbeiten überparteilich und unabhängig. Sie bekennen sich zur Demokratie, treten ein für Chancengleichheit und den Abbau von Vorurteilen. Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Jugendringe bleibt durch die aktive Mitwirkung im LJR BW unberührt. Die kommunalen Jugendringe arbeiten auf Basis dieser Vereinbarung in den Arbeitsgemeinschaften Nordbaden, Südbaden, Südwürttemberg und Nordwürttemberg zusammen. Zweck der AGs der kommunalen Jugendringe ist die Förderung der Jugendarbeit und die Stärkung der kommunalen Jugendringstrukturen. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Vernetzung, Qualifizierung, Austausch, Prozessbegleitung und Interessenvertretung kommunaler Jugendringe und Jugendverbandsgliederungen in Zusammenschlüssen ohne Form in Baden-Württemberg auf Basis von §12 SGB VIII verwirklicht. Ein Jugendring ist der Zusammenschluss der Jugendverbände, Jugendgruppen sowie ggf. weiterer freier Xxxxxx der Jugendhilfe bzw. weiterer Akteur*innen in einer xxx.xxxxx.xx Kommune oder einem Kreis (vgl. §12 SGB VIII). Mitglied der AGs sind in der Regel die kommunalen Jugendringe in den in § 1 genannten Regionen. Stattdessen kann ein Ring in einer angrenzenden Region Mitglied werden. Die Mitgliedschaft endet bei Auflösung des Jugendrings, durch schriftlich erklärten Austritt oder durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Jugendrings kann nur schriftlich unter Angaben von Gründen von jedem Mitglied der jeweiligen AG beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die jeweilige AG mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Jugendringe. Der entsprechende Jugendring ist zum Ausschlussantrag zu hören. Hierfür muss die Einladung inkl. Tagesordnung vier Wochen im Voraus erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag der AGs wird durch Beschluss der LJR Vollversammlung bestimmt. Er ist an der Anzahl der aktiven Ringe in jeder AG zu orientieren und soll den Betrag von 20,00 Euro pro Ring nicht übersteigen. Zu Beginn einer LJR-Vorstandsperiode wird je ein kommunaler Jugendring aus jeder AG als Geschäftsführung der AG benannt. Die Sitzungen der AGs der kommunalen Jugendringe dienen insbe...
Präambel. Mit § 16a ElWOG 2010 besteht die Möglichkeit, in Mehrfamilienhäusern gemeinschaftliche erneuerbare Energieerzeugungsanlagen zu bauen und über eine Gruppe teilnehmender Endverbraucher unabhängig von der wohnrechtlichen Situation nutzen zu können. Diese gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen bestehen zusätzlich zur Energieversorgung über das öffentliche Verteilernetz. Eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Gemeinschaftsüberschussanlage betrieben. Jeder Netzbenutzer behält dazu nach wie vor seine eigene Verbrauchsmessung, dessen Abrechnung dazu über die Saldierung der Messwerte mit seinem zugeordneten ideellen Anteil erfolgt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage an die Hauptleitung (Steigleitung) angeschlossen wird, über die auch die teilnehmenden Berechtigen angeschlossen sind. Die Steigleitung entspricht der Hauptleitung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1. Der direkte Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an Anlagen im Eigentum des Netzbetreibers oder die Durchleitung von eigenerzeugter Energie über die Anlagen des Netzbetreibers (öffentliches Netz) an teilnehmende Berechtigte ist unzulässig. 1.Vertragsgegenstand Zwischen den Vertragsparteien besteht ein aufrechter Netzzugangsvertrag betreffend die oben angeführte aktive Verbrauchsanlage des Kunden. Der gegenständliche Vertrag gilt als Zusatzvertrag zum bestehenden Netzzugangsvertrag und regelt die Teilnahme des Kunden als „teilnehmender Berechtigter“ an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage im Sinne des § 16a Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetzes (ElWOG). Eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Gemeinschaftsüberschussanlage betrieben. Die Abrechnung erfolgt über die Saldierung der Messwerte der oben angeführten Kundenanlage mit dem zugeordneten ideellen Anteil. Die Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz des Netzbetreibers in der jeweils geltenden Fassung bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil und sind im Internet auf der Homepage des Netzbetreibers abrufbar. 2.Pflichten des Kunden als teilnehmender Berechtigter Der teilnehmende Berechtigte hat einen Errichtungs- und/oder Betriebsvertrag iS des § 16 a Abs 4 ElWOG mit dem Betreiber der Erzeugungsanlage abgeschlossen, der unter anderem auch seinen ideellen Anteil an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage regelt. Bedingungen für die Teilnahme und Konsequenzen einer allfälligen Beendigung des Betriebes der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sind zw...
Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.
Präambel. Als Förderbank für Nordrhein-Westfalen unterstützt die XXX.XXXX das Land bei seinen struktur- und wirtschaftspolitischen Aufgaben. Sie agiert dabei im öffentlichen Auftrag, wettbewerbsneutral und setzt das gesamte Spektrum kreditwirtschaftlicher Förderprodukte ein – vom klassischen Kredit bis zur maßgeschneiderten Beratung. Ihre drei Förderfelder sind „Wirtschaft“, „Wohnraum“ sowie „Infrastruktur/Kommunen“. Im Gegensatz zu Geschäftsbanken sind die Kunden der XXX.XXXX in erster Linie Hausbanken und andere Fördermittler. Die XXX.XXXX beachtet dabei strikt das Diskriminierungsverbot im Verhältnis zu anderen Kreditinstituten. Ihre Zusammenarbeit mit den genossenschaftlichen und privaten Banken sowie den Sparkassen folgt – wettbewerbsneutral – dem Hausbankenverfahren. Das Geschäft der XXX.XXXX fokussiert sich auf den Kanon der Förderbereiche, den die Verständigung II definiert. Wettbewerbsgeschäft (wie die gewerbliche Immobilienfinanzierung sowie die Neuemission von Hypothekenpfandbriefen) wurde schon von der Landesbank NRW, dem Vorgängerinstitut der XXX.XXXX, nicht mehr verfolgt. Zur Erfüllung ihres Auftrags ist die XXX.XXXX in folgenden Bereichen tätig: • Sicherung und Verbesserung der mittelständischen Struktur der Wirtschaft, insbesondere Finanzierungen für Existenzgründungen und -festigungen, • staatliche soziale Wohnraumförderung, • Bereitstellung von Risikokapital, • bauliche Entwicklung der Städte und Gemeinden, • Infrastrukturmaßnahmen, • Maßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum, • Umweltschutz-, Technologie- und Innovationsmaßnahmen, • Maßnahmen sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Art. Nachhaltigkeit ist für die XXX.XXXX zentrales Leitmotiv und wesentliches Kriterium bei ihren geschäftspolitischen Entscheidungen. Sie beachtet im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten und auch bei der Vergabe von Leistungen ökonomische, ökologische (u. a. Umweltschutz, Energieeffizienz) sowie soziale und ethische Aspekte. Dies berücksichtigend wird auch die Auftragnehmerin darauf achten, dass sich ihr Unternehmen und ihre Nachunternehmer für die Leistungserbringung an • die Einhaltung der Menschenrechte nach Maßgabe der Resolution der UN- Generalversammlung [erstmalig gefasst am 10. Dezember 1948] über die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie darauf aufbauend die Menschenrechte gemäß dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, • die Beachtung des Verbots von Kinder- und Zwangsarbeit nach der UN- Kinderrechtskonvention (KRK) aus...
Präambel. Gemäß der Protokollnotiz Nr. 1 zur Abbildung der Inhalte nach § 2 Nr. 19 der Vereinbarung ge- mäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-AV) vereinba- ren die Vertragspartner die nachfolgende Strukturierung des TNM-Status (einschließlich des Präfi- xes r bei Rezidiv) mit R- und G-Code nach UICC-Stadium und eine Angabe für die Progression der Tumorerkrankung ab dem 3. Quartal 2014. In ASV-Fällen, in denen die Diagnose der Erkrankung (ICD-Kode) alleine bereits den schweren Verlauf erkennen lässt („Im Regelfall schwere Verlaufsform“), ist keine Übermittlung ergänzender Dokumentationen erforderlich. Für Patienten mit einer „im Regelfall schweren Verlaufsform“ ge- nügt die Übermittlung des ICD-10-GM-Codes. In ASV-Fällen, in denen sich bei „Im Einzelfall schweren Verlaufsformen“ aus den übermittelten Diagnose(n) die schwere Verlaufsform der Erkrankung nicht bereits durch die Angabe der Diagno- se(n) ergibt, muss zusätzlich eine die schwere Verlaufsform dokumentierende Angabe nach den nachfolgenden Schlüsseln erfolgen. Diese Angabe ist zu Beginn der Behandlung im Rahmen der ASV im ersten Behandlungsquartal von mindestens einem ASV-Berechtigten des Kernteams zu übermitteln. Sofern gemäß Konkretisierung ein Überweisungserfordernis vorliegt, ist diese Anga- be erneut, nach Ablauf der in der jeweiligen Anlage der ASV-RL vorgegebenen Frist, d.h. zu Be- ginn des neuen „ASV-Überweisungsfalls“, zu melden. Als Grundlage dient die internationale Klas- sifizierung von Tumorstadien (TNM) der „Union internationale contre le cancer“ (UICC). Die hier abgebildeten Ausprägungen werden in einer einzigen 11-stelligen Ziffern- und Buchsta- benkombination abgebildet [z.B.: rT1N2M1G2R1] Diese 11 Stellen werden wie folgt abgebildet: 0 kein Rezidiv vorhanden
Präambel. Dem vorliegenden Messstellenvertrag liegen das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die jeweils auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils geltender Fassung zugrunde.