Haftung Musterklauseln

Haftung. 9.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV).
Haftung. (1) Eine Garantie oder Zusicherung für die Erreichung der persönlichen Anlageziele des Anlegers oder des prognostizierten Xxxxx der Anlage gibt die Bank nicht. Die Bank schuldet keinen Anlageerfolg.
Haftung. 10.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 10.2 bis 10.6.
Haftung. Die Vertragspartner gewährleisten die Erbringung ihrer Leistungen nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemässen Betrieb des Telekommunikationsnetzes im Umfang der Netzkapazität, wobei sich die Haftung auf alle Leistungen bezieht, welche sich aus diesem Vertrag ergeben. Vorbehaltlich anderer vertraglicher Abmachungen zwischen den Vertragsparteien oder zwingender gesetzlicher Regelungen haften die Vertragspartner für absichtliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist wegbedungen. Die Vertragspartner haften für das Verhalten ihrer Hilfspersonen (z.B. Arbeitnehmer, Subunternehmer) und Unterlieferanten nur im Falle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Handlungen der Hilfspersonen. Die Vertragspartner übernehmen keine Gewähr für Störungen ihrer Leistungen, die auf: Eingriffe des Vertragspartners, seiner Kunden oder Dritter in das Kommunikationsnetz des anderen Vertragspartners, den ungeeigneten, unsachgemässen oder fehlerhaften Anschluss an das Kommunikationsnetz des Vertragspartners durch den anderen Vertragspartner, seiner Kunden oder Dritten, die fehlerhafte, unsachgemässe oder nachlässige Installation, Bedienung oder Behandlung der für die Inanspruchnahme der Leistungen des Vertragspartners erforderlichen Geräte oder Systeme durch den anderen Vertragspartner oder Dritte zurückzuführen sind, sofern sie nicht auf einem Verschulden des Vertragspartners beruhen. Die Vertragspartner gewährleisten die Störungsbeseitigung nach ihren technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Der Störungsverursacher hat alle Kosten für die Fehlersuche oder Störungsbeseitigung zu tragen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Jede Haftung für Schäden gegenüber Dritten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Haftung in Fällen von höherer Gewalt und für sonstige Ursachen, die von den Vertragspartnern nicht zu vertreten sind, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Vertragspartner haften im Falle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bis zu einem Betrag von maximal zwei Millionen Schweizer Franken für reine Vermögensschäden; für sonstige Schäden pro Schadensfall für Personen und Sachschäden zusammen pro Schadensfall und Kalenderjahr mit maximal 15 Millionen Schweizer Franken.
Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die ...
Haftung. Die Harz-Agentur GmbH haftet im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungs- beschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Bei der Vermittlung von Fremdleistungen lt. Abschnitt B 3. haftet die Harz-Agentur GmbH nur für die ordnungsgemäße Vermittlung und nicht für die Leistungserbringung selbst. An den Veranstaltungen der Harz-Agentur GmbH nehmen alle Personen auf eigene Gefahr und Verantwortung teil. Insbesondere hat jede teilnehmende Person bei sportlichen Veranstaltungen (z.B. Mountainbiking, eBiking, Bogenschießen, Wandern) selbst einzuschätzen, ob sie den Anforderungen gesundheitlich, physisch und psychisch gewachsen ist. Jede teilnehmende Person ist für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung selbst verantwortlich. Die Teilnahme Minderjähriger ist in Begleitung von Erziehungsberechtigten bzw. einer oder mehrerer Aufsichtsperson/en möglich. Jede teilnehmende Person ist verpflichtet, die Anweisungen der Harz-Agentur GmbH bzw. der Person, die sie vertritt, zu befolgen und nicht eigenmächtig zu handeln. Für Kosten, die durch Krankheit während der Durchführung einer Veranstaltung entstehen, hat jede teilnehmende Person selbst aufzukommen, sofern die Erkrankung nicht auf einem von der Harz- Agentur GmbH zu vertretenden Mangel beruht. Aufwendungen für einen möglicherweise erforderlichen besonderen Heimtransport hat jede teilnehmende Person selbst zu tragen. Die vertragliche Haftung der Harz-Agentur GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Programmpreis beschränkt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit die Harz-Agentur GmbH für Schäden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Harz-Agentur GmbH auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen der Harz-Agentur GmbH. Gegenüber Unternehmen haftet die Harz-Agentur GmbH bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Soweit es Ihnen als Teilnehmerin oder Teilnehmer an einer Veranstaltung der Harz-Agentur GmbH zumutbar ist, sind Sie verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen dahingehend mitzuwirken, dass eventuelle Schäden vermied...
Haftung. 8.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechend.
Haftung. 20.1. Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Haftung. 16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertragli- cher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Ver- zug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund techni- scher Besonderheiten.
Haftung. 10.1.VISIONERA haftet dem KUNDEN bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt. 10.2.Darüber hinaus haftet die VISIONERA unabhängig vom Verschuldensgrad für Schadensersatzansprüche des KUNDEN aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der VISIONERA oder des in Absatz 10.1 genannten Personenkreises beruhen. 10.3.Hat VISIONERA nur leichte Fahrlässigkeit zu vertreten, ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung für Vermögens-, Datenverlust-, Sach- und Tätigkeitsschäden auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung bis zum Sechsfachen der monatlichen Gebühr. 10.4.VISIONERA haftet nicht für Datenschutzverletzungen durch den KUNDEN, dieser ist für die Einhaltung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen und für die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Personen, deren Daten gespeichert wurden, verantwortlich. 10.5.VISIONERA haftet nicht für Störungen auf Telekommunikationsverbindungen, für Störungen auf Leitungswegen innerhalb des Internet, bei höherer Gewalt, bei Verschulden Dritter oder des KUNDEN selbst. 10.6.VISIONERA haftet nicht für Schäden, die entstehen, wenn der KUNDE Passwörter oder Benutzerkennungen an Nichtberechtigte weitergibt. 10.7.VISIONERA haftet nicht für mittelbare und unmittelbare Schäden, die durch den Einsatz der Software entstehen. 10.8.Während der kostenlosen TESTPHASE ist die Haftung der VISIONERA – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. Absatz 10.2 bleibt davon unberührt.