Eigentumsvorbehalt Musterklauseln

Eigentumsvorbehalt. Das rechtliche Eigentum an allen gelieferten Waren verbleibt bei Mondi, bis der Kunde alle im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Beträge an Mondi bezahlt hat und alle sonstigen Verpflichtungen des Kunden gegenüber Mondi aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag erfüllt sind. Der Kunde ist verpflichtet, die noch im Eigentum von Mondi stehende Ware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchdiebstahl oder Wasserschäden auf eigene Kosten angemessen zu versichern, sie pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware stets so zu lagern, dass ihre Identifizierung sowohl allgemein als auch anhand von Rechnungen über sie möglich ist. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zu veräußern. Die aus einer solchen Veräußerung entstehenden Forderungen tritt er hiermit im Voraus an Mondi ab und verpflichtet sich, alle für die Durchsetzbarkeit einer solchen Abtretung erforderlichen Publizitätserfordernisse, wie z.B. die Eintragung in die Buchhaltung und die Mitteilung der Abtretung und des Eigentumsvorbehalts an den Erwerber, zu erfüllen. Veräußert der Kunde Waren, an denen Mondi Miteigentum hat, so erstreckt sich die Abtretung auf die eingehenden Beträge im gleichen Umfang wie dieses Miteigentum. Mondi ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt für Mondi, ohne dass für Mondi daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Ware mit anderen, Mondi nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Mondi
Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügu...
Eigentumsvorbehalt. Ein wie auch immer erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, sowie ein verlängerter Eigentumsvorbehalt wird von Kaindl nicht anerkannt und ist unwirksam. Im Übrigen gilt ein vereinbarter, einfacher Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nur, soweit er sich auf Zahlungsverpflichtungen des jeweiligen Vertrags bezieht. Kaindl behält sich sämtliche Rechte, insbesondere Schutzrechte und das Eigentum, an den von Kaindl dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Teilen, Rohstoffen, Werkzeugen etc. (im Folgenden „Fertigungsmittel“ genannt) sowie überlassenen Unterlagen, Mustern, Modellen, Daten, etc. (im Folgenden „sonstige Überlassungen“ genannt) vor. Der Lieferant trägt die Kosten und die Gefahr des Transports und der Übermittlung der Fertigungsmittel und der sonstigen Überlassungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Lieferant verpflichtet sich, die von Kaindl zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel und sonstigen Überlassungen in geeigneter Weise erkennbar als Eigentum von Kaindl zu kennzeichnen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Fertigungsmittel oder die sonstigen Überlassungen zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Kaindl gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Lieferant Kaindl unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über Eigentumsrechte von Xxxxxx zu informieren und an Maßnahmen zum Schutz dieser Gegenstände mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Kaindl die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte zu erstatten, ist der Lieferant Kaindl zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel und sonstigen Überlassungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln und kostenlos zu verwahren und zum Neuwert auf seine Kosten gegen übliche Gefahren, wie Feuer, Wasser und Diebstahl im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Er tritt Xxxxxx schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Xxxxxx nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an Kaindl zu leisten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat Xxxxx...
Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiter zu veräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z. B. Werkverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt oder verbunden oder fest eingebaut ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt, verbunden oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Käufer hiermit einen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Käufer seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit a...
Eigentumsvorbehalt. 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
Eigentumsvorbehalt. (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
Eigentumsvorbehalt. 1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Eigentumsvorbehalt. Alle Waren und Sachen werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung inklusive aller Nebengebühren Eigentum von EDV 2000. EDV 2000 ist berechtigt, ihr Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, während des aufrechten Eigentumsvorbehaltes, den Kaufgegenstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu verwahren und ihn gegen alle versicherbaren Risiken ausreichend (insbesondere gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden zum Neuwert) zu versichern. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese EDV 2000 rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und EDV 2000 der Veräußerung zugestimmt hat. Sofern die Zustimmung erteilt wird, gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an EDV 2000 abgetreten und nimmt EDV 2000 diese Abtretung an. EDV 2000 ist berechtigt, den Käufer jederzeit von dieser Abtretung zu verständigen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Kunde verpflichtet, sofort alle Maßnahmen zu setzen, um die Einstellung der Exekution hinsichtlich dieser Gegenstände zu erwirken, EDV 2000s Eigentumsrecht geltend zu machen und EDV 2000 unverzüglich zu verständigen. Nutzungsbewilligungen und Nutzungsrechte werden unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung aller vereinbarten Entgelte eingeräumt ("urheberrechtlicher Eigentumsvorbehalt"). In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn EDV 2000 erklärt ausdrücklich auch den Rücktritt vom Vertrag.
Eigentumsvorbehalt. 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.