Öffentlichkeitsarbeit Musterklauseln

Öffentlichkeitsarbeit. 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.
Öffentlichkeitsarbeit. Die Vertragspartner vereinbaren, die Beteiligung aller Vertragspartner im Rahmen der Öf- fentlichkeitsarbeit und im Schriftverkehr jeweils zu verdeutlichen, soweit diese Vereinbarung betroffen ist. Bei allen Veranstaltungen, Veröffentlichungen und sonstigen Außendarstellungen zu der Vereinbarung wird auf die Förderung durch jeden der Vertragspartner in angemessener Wei- se hingewiesen. Alle Vertragspartner werden angemessen in die Pressearbeit einbezogen. Das Land stellt sicher, dass die ausführenden Stellen den Bund und die BA bzw. die RD NRW rechtzeitig über öffentlichkeitswirksame Anlässe unterrichten und ihnen die Möglichkeit zur Mitwirkung geben. Bei der Gewährung von Zuwendungen und im Falle von Zuweisungen sind die Zuwendungsempfänger/Endempfänger zu verpflichten, in Veröffentlichungen und sonstigen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit des geförderten Vorhabens auf die Förde- rung/Finanzierung des Bundes/der BA hinzuweisen. Hierfür sind insbesondere in Bescheiden und sonstigen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Zuwendungsempfänger die einschlägigen Regelungen aus den Musterzuwendungsbescheiden bzw. die einschlägigen Nebenbestim- mungen zu übernehmen. Einzelheiten werden für die einzelnen Finanzierungsbereiche sepa- rat geregelt. Die Servicestelle Bildungsketten ist für die bundesweite Öffentlichkeitsarbeit der Initiative Bildungsketten verantwortlich. Ihre Angebote können bei der Information über Ziele und Nutzen der Vereinbarung durch die Vertragspartner genutzt werden.
Öffentlichkeitsarbeit. Mittel für Öffentlichkeitsarbeit sind für die konkret beantragte Maßnahme einzusetzen. Dabei ist die Förderung durch die DFG explizit zu erwähnen.
Öffentlichkeitsarbeit. Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt. Der Versicherer trägt die Kosten für die Geltendmachung von Schadenersatz-, Widerrufs- und Unterlassungsansprüchen aufgrund der Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Versicherten durch nicht versicherte Dritte, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Versicherten für den Versicherungsnehmer stehen. In Erweiterung des § 1 Absatz 1 besteht der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen auch über den Abschluss des jeweiligen Straf-Ordnungswidrigkeiten-, disziplinar- und standesrechtlichen Verfahrens hinaus. In Erweiterung des § 1 Absatz 1 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf ein Verwaltungsverfahren vor deutschen Sozial- oder Verwaltungsbehörden oder -gerichten, welches im unmittelbaren Anschluss an Ordnungswidrigkeiten- oder an ein rechtskräftig, nicht mit Vorsatzverurteilung abgeschlossenes Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) im versicherten Zeitraum eröffnet wurde. In Erweiterung des § 1 Absatz 1 besteht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Behörden und Gerichten soweit es die Stilllegung des versicherten Betriebes oder Teilen davon betrifft, auch über den Abschluss des jeweiligen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens hinaus. In Erweiterung des § 3 Absatz 1 erstreckt sich der Versicherungsschutz für die versicherten Organe und Organmitglieder des Unternehmens auch auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht für das versicherte Unternehmen erfolgten, sondern anlässlich eines eintrittspflichtigen Rechtsschutzfalls des Versicherungsnehmers offenbar geworden sind. Versicherungsschutz besteht nur, soweit die offenbar gewordenen Handlungen und Unterlassungen zu einem Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstraftat führen. Der Versicherer trägt die Kosten bis zu einer Höhe von EUR 50.000 je Rechtsschutzfall. Der Versicherer trägt nur nach seiner vorherigen Zustimmung die angemessenen Kosten in einem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie nach rechtskräftigem Abschluss eines solchen Verfahrens für for...
Öffentlichkeitsarbeit. 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen fort. Gesetzlichen Offenlegungspflichten darf der Auftragnehmer unbeschränkt nachkommen.
Öffentlichkeitsarbeit. Der Start dieses Vertrages wird von den Vertragspartnern gemeinsam öffentlichkeitswirksam kommuniziert. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die sich an Versicherte der AOK PLUS richten, obliegen der AOK PLUS. Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig über Maß- nahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die sie während der Laufzeit des Vertrages durchführen.
Öffentlichkeitsarbeit. In der Außendarstellung ist die Website nach wie vor das zentrale Informations- medium der Akademie. 2014 wird eine in ihren technischen Möglichkeiten, dem strukturellen Aufbau und dem ästhetischen Erscheinungsbild verbesserte und erweiterte Seite online gehen. Diese wird auch in einer englischen Version zur Verfügung stehen, später ergänzt durch weitere Sprachen. Sie passt sich zudem den Nutzungsgewohnheiten der jungen Generation an und wird auch auf mobilen Endgeräten mühelos gelesen werden können. Um potentielle Studienanfänger und andere Interessierte weiterhin zuverlässig zu erreichen, ist die Präsenz in Social Media unabdingbar. Daher wird ein auf die jewei- ligen Zielgruppen und Kommunikationswege abgestimmtes Kommunikationskonzept erarbeitet und umgesetzt werden, u.a. für Facebook, Youtube und Twitter. In diesem Zusammenhang werden die vorhandenen Planungen für ein vielseitig ein- setzbares filmisches Porträt der Akademie umgesetzt. Die neue Informations- und Imagebroschüre der Akademie wird ebenfalls ins Eng- lische übersetzt und gegebenenfalls in weitere Sprachen. Die Jahresausstellung ist nach wie vor die umfassendste und die wichtigste öffent- liche Präsentation der künstlerisch vielfältigen Arbeit an der Akademie. Sie erhält durch jährlich wechselnde Kuratoren immer wieder neue Impulse und Schwerpunkte, die von rein künstlerischen Standpunkten oder auch von thematischen Verbindungen zu aktuellen gesellschaftlichen Themen ausgehen. Daneben hat sich seit nunmehr 25 Jahren die AkademieGalerie als Ausstellungs- raum für Studierende etabliert, dessen Konzept fortlaufend durch wechselnde Kuratoren und eingeladene Experten weiter entwickelt wird. Die Ausstellungen werden in Katalogen dokumentiert. Neben den Ausstellungen an etablierten Orten (Galerie der Künstler des BBK, Lothringer13, Kunstarkaden, Rathausgalerie, Maximiliansforum, Kunstpavillon im Alten Botanischen Garten) unterstützt die Akademie auch die temporäre Nutzung neuer Orte, um den Diskurs um zeitgenössische Kunst in die Stadt zu tragen (leerstehende Läden, Schaufenster, Gebäude). Zudem geht sie Kooperationen mit anderen Institutionen oder Unternehmen ein (z.B. Goethe-Institut oder eine Münchner Bank), die längerfristig Preise stiften oder Ausstellungen und Kataloge ermöglichen. Seit langem arbeitet die Akademie an einem Konzept einer temporären Ausstellungshalle auf dem Gelände der Akademie. Bei dessen Realisierung ist sie zwingend auf die enge Zusammenarbeit mit der Stiftung Kunstakade...
Öffentlichkeitsarbeit. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet: o Maßnahmen des Marketing und der Öffentlichkeitsarbeit zeitgerecht vor ihrer Durchführung dem Arbeitsmarktservice zur Kenntnis zu bringen und mit diesem abzustimmen, o einen geschlechter-spezifisch sensiblen Umgang in Sprache und Bildern vorzunehmen, o das AMS-Logo nur mit Zustimmung des Arbeitsmarktservice zu verwenden, o das AMS als Förderungsgeber anzuführen und o die Bestimmungen des Mediengesetzes sind – insbesondere in Bezug auf Impressum (§ 24) und Offenlegung (§ 25) – einzuhalten. Folgende AMS-Logo-Formulierungen stehen zur Verfügung: + AMS-Logo + Schriftzug „Arbeitsmarktservice“ + optional Standort der AMS-Geschäftsstelle (Steiermark). Die Wort-Bild-Marke wird vom Förderungsgeber zur Verfügung gestellt (AMS-Homepage). Anlassbezogen kann durch das AMS eine Erweiterung mit einem freien Text erfolgen. Diese Bestimmungen sind mindestens anzuwenden auf: o Aktive Medienarbeit (z.B. Pressekonferenzen, Aussendungen, ...) o Print (z.B. Infomaterialien, Inserate, Plakate, Briefpapier...) o Veranstaltungen (z.B. Tagungen, Kurse, …) o Online (z.B. projektbezogene Seiten auf der Website des Partners, …) o Außen- bzw. Innenkennzeichnungen (z.B. Hinweistafeln, …) o Werbemittel (z.B. Schreibblöcke, Roll-Ups, ...) Siehe auch „Leitfaden für Öffentlichkeitsarbeit des AMS Steiermark für PartnerInneninstitutionen“ auf der AMS-Homepage.
Öffentlichkeitsarbeit. Die Vertragspartner stimmen die Eckpunkte ihrer Öffentlichkeitsarbeit miteinander ab. Von der Veröffentlichung sind interne Regelungen, insbesondere Fragen der Vergütung, ausgenom- men.
Öffentlichkeitsarbeit. (1) Die Vertragspartner stimmen sich über die Öffentlichkeitsarbeit ab.