Zahlungsmodalitäten Musterklauseln

Zahlungsmodalitäten. 4.1 Der Teilnehmer erhält innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch beide Parteien und spätestens bis zum Datum des Beginns der Mobilitätsphase eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von 70 % des in Artikel 3 genannten Betrags.
Zahlungsmodalitäten. 4.1 Der Teilnehmer erhält eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von 80% des in Artikel 3 genannten Betrages bis spätestens (je nachdem was zuerst eintritt): - innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch beide Parteien. - bei Eingang der erforderlichen Unterlagen (Grant Agreement, Studienbescheinigung, "Learning Agreement - Before the Mobility" und "Confirmation of Arrival"). Legt der Teilnehmer die entsprechenden Nachweise nicht rechtzeitig nach dem Zeitplan der Entsendeeinrichtung vor, ist ausnahmsweise eine spätere Zahlung der Vorfinanzierung möglich.
Zahlungsmodalitäten. 4.1 Der Teilnehmer erhält innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsunterzeichnung durch beide Par- teien und spätestens bis zum Datum des Beginns der Mobilitätsphase oder bei Eingang der An- kunftsbestätigung eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von 80 % des in Artikel 3 genannten Betrags. Legt der Teilnehmer die entsprechenden Nachweise nicht rechtzeitig nach dem Zeit- plan der Entsendeeinrichtung vor, ist ausnahmsweise eine spätere Zahlung der Vorfinanzierung möglich.
Zahlungsmodalitäten. 4.1 Der/die Teilnehmer/in erhält eine Vorfinanzierung in Höhe von 75% des in Artikel 3 genannten Betrags bis spätestens (je nachdem, was zuerst eintritt): • innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch beide Parteien • zum Datum des Beginns der Mobilitätsphase (optional: bei Eingang der Ankunftsbestätigung durch den Teilnehmer/die Teilnehmer/in) • mindestens 6 Wochen nach Eintreffen der erforderlichen Fördermittel bei der OTH Regensburg. Legt der/die Teilnehmer/in die entsprechenden Nachweise nicht rechtzeitig nach dem Zeitplan der Ent- sendeeinrichtung vor, ist ausnahmsweise eine spätere Zahlung der Vorfinanzierung möglich.
Zahlungsmodalitäten. Die EW Höfe AG kann nach eigenem Ermessen monatlich, dreimonatlich oder in anderer Perio- dizität Rechnung stellen. Sie ist berechtigt, Akontozahlungen oder Sicherheiten zu verlangen. Die EW Höfe AG hat das Recht, Vorinkassozähler einzubauen. Solche Zähler können von ihr so eingestellt werden, dass die Installationskosten und ein angemessener Teil der geleisteten Zahlung zur Tilgung bestehender Forderungen aus Energielieferung übrig bleibt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Kosten für den Ein- und Ausbau dieser Zähler sowie für zusätzliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde hat die ihm zugestellten Rechnungen unverzüglich zu prüfen. Falls er mit den ihm in Rechnung gestellten Beträgen nicht einverstanden ist, hat er innert einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich Einspruch zu erheben, ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt. Die Bezahlung sämtlicher Rechnungen der EW Höfe AG ist innerhalb von 30 Tagen ab Rech- nungsdatum fällig. Die EW Höfe AG behält sich das Recht vor, die Zahlungsfrist im Einzelfall auf 10 Tage zu verkürzen. Die Beanstandung einer durch die EW Höfe AG vorgenommenen Messung (namentlich bei Energie- oder Gaslieferung) berechtigt den Kunden nicht dazu, die Zahlung der Rechnungs- beträge und die Leistung von Akontozahlungen zu verweigern. Im Fall einer nicht fristgerecht erfolgenden Zahlung gerät ein Kunde am auf die Fälligkeit fol- genden nächsten Werktag ohne Weiteres in Verzug. Bei Zahlungsverzug ist die EW Höfe AG berechtigt, Verzugszinsen gemäss Art. 104 OR und die Zahlung von zusätzlichen Aufwendungen (Porto, Inkasso, Ein- und Ausschaltungen usw.) zu verlangen. Für Mahnungen nach der 2. Zahlungserinnerung wird eine Pauschale von CHF 30.00 pro Mahnung in Rechnung gestellt. Die Verrechnung von Forderungen des Kunden an die EW Höfe AG mit Forderungen der EW Höfe AG aus Leistungen an den Kunden ist ausgeschlossen.
Zahlungsmodalitäten a) Bei Zahlung per Überweisung wird der Sparplanauftrag erst dann ausgeführt, wenn das Konto zum vom Kunden aus- gewählten Termin über ausreichend Deckung verfügt oder eine entsprechende Überziehung möglich ist. Die Gutschrift aus der Überweisung muss einen Geschäftstag vor dem Sparplantermin erfolgen.
Zahlungsmodalitäten. 7.1 Die NA wird innerhalb von 30 Kalendertagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung durch beide Vertragsparteien an den bzw. die Teilnehmer/in eine Vorauszahlung von 80% des in Artikel 6.1 festgesetzten Betrages leisten.
Zahlungsmodalitäten. Die Entrichtung des Charterpreises erfolgt in Teilzahlungen (wie im Vertrag vereinbart). Erfolgen die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht, ist der Vercharterer nach fruchtloser Mahnung berechtigt, vom Chartervertrag zurückzutreten und die Yacht anderweit zu verchartern. Ausfallbeträge hat der Charterer zu ersetzen. Der Vertrag wird gültig, wenn dem Vercharterer oder dem Vermittler ein unterschriebenes Vertragsexemplar innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellungsdatum eingereicht wird. Die vollständige Bezahlung des Charters an den Vercharterer wird dem Charterer durch Übersendung des "Bordpasses" bestätigt.
Zahlungsmodalitäten. Sofern von den Parteien nichts anders vereinbart wurde, ist 100% Vorauszahlung zu leisten. DAS beginnt mit der Umsetzung des Auftrags, nachdem der volle Betrag auf das DAS Konto gutgeschrieben wurde. Falls andere Zahlungsbedingungen zwischen den Parteien vereinbart wurden und es zu einem Zahlungsverzug kommt, ist DAS berechtigt, ein Pönale in Höhe von 12% p.a. in Rechnung zu stellen.
Zahlungsmodalitäten. 4.1 Die Zahlung an den/die Teilnehmende/n erfolgt spätestens (je nachdem, was zuerst eintritt): • 30 Kalendertage nach der Unterzeichnung der Vereinbarung durch beide Parteien • das Datum des Beginns der Mobilitätsphase / nach Erhalt der Bestätigung der Ankunft durch den/die Teilnehmende/n Die Zahlung erfolgt an den/die Teilnehmende/n und entspricht ca. 70 % des in Artikel 3 genannten Betrags. Legt der/die Teilnehmende die entsprechenden Nachweise nicht rechtzeitig nach dem Zeitplan der Fördereinrichtung vor, ist im begründeten Ausnahmefall eine spätere Zahlung der Vorfinanzierung möglich.