Vorbemerkung Musterklauseln

Vorbemerkung. Der (eingetragene) Verein wird für gemeinnützige Or- ganisationen allgemein als geeignete Rechtsform mit eigener juristischer Persönlichkeit (wie bei Kapitalge- sellschaften) angesehen. Diese Ansicht ist zutreffend, wenn sich Personen für gemeinsame Ziele sozial und ehrenamtlich engagieren. Anders ist es, wenn nicht das ehrenamtliche Engagement im Vordergrund steht, son- dern der Einsatz von Vermögen, oder wenn die Erfül- lung der gemeinnützigen Aufgaben mit wirtschaftlichen Aktivitäten verbunden ist. Beispiele hierfür sind der Be- trieb von Kindergärten, Kranken- oder Pflegeeinrichtun- gen, aber auch von Bildungsinstituten. Häufig verbietet sich die Rechtsform des Vereins, weil ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, nur aufgrund staatli- cher Verleihung in das Vereinsregister eingetragen wird (§ 22 BGB). Das Kammergericht Berlin beispiels- weise legt diese Vorgabe sehr restriktiv aus und hat den Betrieb eines Kindergartens oder die Veranstaltung von Klavierkonzerten als schädliche wirtschaftliche Tä- tigkeiten beurteilt und die Eintragung der Vereine in das Vereinsregister abgelehnt. Bei Vereinen ist die Mitgliederversammlung das oberste Organ, während der Vorstand die Geschäfte des Ver- eins führt. Die Geschäftsführung des Vorstands umfasst das gesamte Tätigwerden des Vereins zur Förderung des Vereinszwecks sowohl in rechtsgeschäftlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Ausgenommen sind die grundlegenden Entscheidungen, die der Mitgliederver- sammlung aufgrund der Satzung vorbehalten sind. Die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist im Vergleich zum Verein dann vor- zuziehen, wenn der Kreis der Gesellschafter zahlen- mäßig klein ist und ein häufiger Wechsel im Gesell- schafterbestand nicht geplant ist. Die Gesellschafter haben rechtlich die Möglichkeit, direkten Einfluss auf die Geschäftspolitik zu nehmen, indem den Geschäfts- führern auch in Einzelfragen konkrete Vorgaben ge- macht werden können. Außerdem können die Gesell- schafter einer GmbH im Fall ihres Ausscheidens einen Abfindungsanspruch in Höhe ihrer geleisteten Einlage erhalten. Dies ist bei Vereinen ausgeschlossen. Die Rechtsform der GmbH ist zudem die klassische Rechtsform, wenn Teilbereiche eines Vereins ausge- gliedert werden und der Verein alleiniger Gesellschaf- ter wird. Der Vereinsvorstand kann dann die Geschäfts- führungsbefugnisse der Geschäftsführer festlegen und Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Gm...
Vorbemerkung. 1Nach dem Abschnitt II Ziffer 2 sind Beschäftigte eingruppiert, die sich mit Syste- men der Informations- und Kommunikationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. 2Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Syste- men erstellt werden. 3Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, De- sign, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssi- cherung. 4Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. 5Da mit den informationstechnischen Syste- men in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgen- den Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement. 6Nicht unter den Abschnitt II Ziffer 2 fallen Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Infor- mations- und Kommunikationstechnik schaffen und sich die informations-techni- schen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen.
Vorbemerkung. 1Meisterinnen und Meister sind Beschäftigte, die eine Meisterprüfung auf Grund- lage der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes aufbauend auf ei- ner einschlägigen mindestens dreijährigen Ausbildung bestanden haben. 2Die Voraussetzung der Meisterprüfung ist auch erfüllt, wenn diese auf einer früheren Ausbildung mit einer kürzeren Ausbildungsdauer aufbaut. Meisterinnen und Meister mit entsprechender Tätigkeit.
Vorbemerkung. Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Daten- verarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Vorbemerkung. Die KASIG errichtet auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses des Regie- rungspräsidiums (RP) Karlsruhe vom 15.12.2008 und eines Konzessionsvertrages mit der Stadt Karlsruhe vom 12.06.2017 den Stadtbahntunnel in der Kaiserstraße mit Südabzweig Ettlinger Straße als Teil des Verkehrsprojekts Kombilösung in Karls- ruhe. Beide Dokumente sind den Vertragsparteien vollumfänglich bekannt. Die KASIG ist Eigentümerin der Betriebsanlagen des Stadtbahntunnels, d.h. der Ingenieurbauwerke einschließlich der darin befindlichen betriebstechnischen Ein- richtungen, sowie aller sonstigen Anlagen. Die KASIG als Verkehrsbetrieb im kör- perschaftssteuerrechtlichen Sinne wird der VBK als Betreiberin des öffentlichen Straßenbahnnetzes in Karlsruhe die Betriebsanlagen, einschließlich Ingenieurbau- werken und betriebstechnischer Anlagen, sowie sonstiger Anlagen des Tunnels nach Fertigstellung und Übergabe zum Betrieb überlassen. Die VBK ist ihrerseits Konzessionsnehmerin der Stadt für die dem Straßenbahnbetrieb dienenden Anla- gen auf allen sonstigen im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Verkehrswegen und fiskalischen Grundstücken der Stadt (Konzessionsvertrag der VBK mit der Stadt Karlsruhe vom 12.07.2019). Sowohl die KASIG als auch die VBK sind zu 100 % Tochtergesellschaften der Karls- ruher Versorgungs-, Verkehrs- und Hafen GmbH (KVVH), an der die Stadt Karls- ruhe als Alleingesellschafterin beteiligt ist. Mit dem Ziel, der VBK den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagen im Stadtbahntunnel zu ermöglichen, vereinbaren die Parteien das Folgende.
Vorbemerkung. Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren „AutiSta“ durch ein Rechenzen­ trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh­ mung der Aufgaben im Personenstandswesen:
Vorbemerkung. Das Auftragsformular hat sich seit Jahrzehnten als der Standard des Makler-Allein-Auftrages durchgesetzt. Er berücksichtigt die in den letzten Jahren offensichtlich zu einem gewissen Abschluss gekommene Rechtsprechung zum Alleinauftrag. Bei der Festlegung der gegenseitigen Pflichten wurde auf eine ausgewogene Pflichtenstruktur geachtet. Der Alleinauftragsbindung des Verkäufers entspricht die Tätigkeitspflicht des („Vertrauens“-) Maklers. Zu Gunsten des Auftraggebers ist für den Fall der Verletzung der Tätigkeitspflicht ein außerordentliches Kündigungsrecht nach erfolgloser Abmahnung vorgesehen. Der Auftraggeber bleibt bei seiner Entscheidung, ob er das Auftragsobjekt veräußern will, frei. Er kann deshalb jederzeit seine Verkaufsabsicht aufgeben, die Vertragskonditionen ändern und es ablehnen, mit ihm nicht genehmen Interessenten des Maklers zu verhandeln. Deshalb müssen auch sämtliche – formularmäßigen – Versuche scheitern, den Auftraggeber zu verpflichten, sämtliche Interessenten, die sich unmittelbar an ihn wenden, an den Makler zu verweisen (sog. Hinzuziehungs- und Weiterverweisungsklausel). Solche Vereinbarungen können nur individuell im Wege des Aushandelns getroffen werden. Die Anforderungen der Rechtsprechung an ein Aushandeln sind sehr hoch. So genügt etwa ein entsprechender Eintrag unter "Sonstiges" nicht immer, selbst wenn er handschriftlich erfolgt ist. Er ist auch dann (vom Makler) vorformuliert. Das Formular kann nur eingesetzt werden, wenn der Auftraggeber (= Verkäufer) sich zur Provisionszahlung verpflichtet. Vielfach weigert er sich jedoch, Provision zu zahlen. Er mutet dem Makler zu, dass er die Leistung, die er für ihn erbringt, vom Käufer vergüten lässt. Auftragsobjekt kann jede käuflich zu erwerbende Immobilie aus dem Bestand (= „Bestandsobjekt“) sein. Das Formular eignet sich dagegen nicht für die Vermittlung von Bauträgerobjekten, bei denen eine besondere Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche im Rahmen des Vertriebs – je nach Organisationsstruktur des Bauträgerbetriebes – erforderlich ist.
Vorbemerkung. Die an uns gestellten Anforderungen und Aufgaben zur korrekten, schnellen und wirtschaftlichen Administration und Verwaltung von Vertragsverhältnissen können wir in der heutigen Zeit nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Die EDV bietet einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannten Daten zu Ihrer Person wird durch die EU- Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt.
Vorbemerkung. Der Netznutzungsvertrag basiert auf dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energie- wirtschaftsgesetz – EnWG) vom 07. Juli 2005 und der Stromnetzzugangs-(StromNZV) sowie der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 26. Juli 2005, jeweils in der aktuellen Fassung, und ist zwischen dem Netzbetreiber und dem Netznutzer abzuschließen, wenn dieser mit einem Lieferanten keinen All-inclusive-Vertrag (= Lieferung von elektrischer Energie plus Netznutzung durch den Liefe- ranten) abgeschlossen hat oder er an seiner Entnahmestelle im Verteilernetz des Netzbetreibers von mehreren Lieferanten elektrische Energie bezieht. Veröffentlichungen des Netzbetreibers erfolgen auf der Internetseite:
Vorbemerkung. Das ZDF ist gemäß § 11d Abs. 3 Ziffer 2 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag beauftragt, drei Digitalprogramme als Zusatzangebote zu veranstalten. Dazu legt das ZDF die folgenden Pro- grammkonzepte vor. Die Bezeichnung der Programme im Staatsvertrag schließt ihre Präsentation unter einem noch zu findenden Namen nicht aus. Das ZDF legt sich daher auf die nachstehend beschriebene programmliche Ausrichtung der Zusatzangebote fest, unbeschadet deren konkreter Benennung.