Vertragsgrundlagen Musterklauseln

Vertragsgrundlagen. (1) Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.
Vertragsgrundlagen. Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.
Vertragsgrundlagen. 1.1 Die nach den Besonderen Versicherungsbedingungen abgeschlossenen Versicherungen bilden in Verbindung mit diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen jeweils rechtlich selbstständige Verträge.
Vertragsgrundlagen. Grundlagen des Versicherungsschutzes sind - die beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und - die folgenden Bestimmungen. Der Versicherungsschutz für das nachfolgend genannte versicherte Risiko besteht ausschließlich über diesen Zusatzbaustein.
Vertragsgrundlagen. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rück- transportkosten (ABBR)“ zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden. Der Versicherer – im Folgenden R+V genannt – erbringt Beistands- leistungen bzw. leistet Entschädigung in folgenden Notfällen, die einer der versicherten Personen während der Reise zustoßen:
Vertragsgrundlagen. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Auslands-Schutzbrief-Versicherung (ASB)“ zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden.
Vertragsgrundlagen. Vertragsgrundlagen werden Ihr Antrag, der Versicherungsschein sowie die Ihnen vor Ihrer Vertragserklärung ausgehändigten Allgemeinen Vertrags- informationen. Die EUROPA Lebensversicherung AG darf nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) von dem Antragsteller oder der zu versichernden Person weder vor noch nach Abschluss des Versicherungsvertrags die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen. Auch darf sie weder die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen oder Analysen verlangen noch solche Ergebnisse oder Daten entgegennehmen oder verwenden, es sei denn, es wird eine Versicherungsleistung von mehr als 300.000 Euro als Kapitalauszahlung oder mehr als 30.000 Euro Jahresrente vereinbart. Vorerkrankungen und bestehende Erkrankungen sind jedoch anzuzeigen; insoweit sind die vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten nach dem Versiche- rungsvertragsgesetz zu beachten. Hier ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Berufsstatus anzugeben. Daher entfällt beispielsweise bei Schülern und Hausfrauen / -männern jegliche Angabe. Bei Zeit- und Berufssoldaten entfällt die Angabe ebenfalls, der Berufsstatus wird in dem mit dem Antrag einzureichenden Bundeswehrfragebogen erfasst. Bei freiwillig Wehrdienstleistenden gilt der vor Aufnahme des Wehrdienstes zuletzt ausgeübte Beruf und Berufstatus. Eine Meisterprüfung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen, nicht ausgeübten Beruf, führt nicht zu einer Besserstufung in der derzeitig ausgeübten Tätigkeit. Diese Beschränkung gilt nicht bei Akademikern. Die Regelausbildungszeit ist die in der jeweiligen Ausbildungsverordnung für die Berufsausbildung festgelegte „Basis“-Zeit. Die im konkreten Einzelfall benötigte Zeit bis zum Abschluss der Ausbildung kann sowohl kürzer als auch länger sein. Ein kaufmännischer Abschluss wird mit einem Prüfungszeugnis (IHK) im kaufmännischen Bereich oder einem Kaufmannsgehilfenbrief (IHK) nachge- wiesen. Der Abschluss zum Verwaltungsfachangestellten (VFA) ist der abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung gleichgestellt. Ein Abschluss Industrie wird mit einem Prüfungszeugnis (IHK) im Bereich Industrie oder einem Facharbeiterbrief (IHK) nachgewiesen. Ein handwerklicher Abschluss wird mit einem Prüfungszeugnis (Handwerksordnung / HwO) oder einem Gesellenbrief (Handwerkskammer / HWK) nachgewiesen. Akademiker sind Personen, die einen akademischen Grad einer deutschen Hochschule gemäß den Hochschulgesetzen der jeweilige...
Vertragsgrundlagen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur bei Geschäften mit Unternehmern.
Vertragsgrundlagen. Grundlagen des Versicherungsantrages werden der Antrag, der Versicherungsschein und etwaige Nachträge sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die pri- vate Pflegepflichtversicherung und Tarifbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.
Vertragsgrundlagen. Artikel 2 - Wo können Ansprüche aus dem Vertrag gerichtlich geltend gemacht werden? Artikel 3 -