Versicherung Musterklauseln

Versicherung. 5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.
Versicherung. 1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.
Versicherung. (1) Zur Absicherung im Falle des Verlusts oder eines Diebstahls oder einer anfallenden Reparatur des mobilen Endgerätes, z.B. bei Displayschaden, kann der Entleiher eigenverantwortlich eine Versicherung abschließen. Die Kosten für die Versicherung trägt der Entleiher.
Versicherung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zu seinen Kosten eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung, in der Bearbeitungsschäden eingeschlossen sind, abzuschließen und während der gesamten Dauer des Vertrages bis zum Ablauf etwaiger Verjährungsfristen aufrecht zu halten. Die Haftpflichtversicherung darf die Mindestdeckungssumme von 0.000.000 € für Personenschäden und Sachschäden und daraus resultierende Folgeschäden nicht unterschreiten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers, eine entsprechende Deckungsbestätigung des Versicherers beizubringen.
Versicherung. 1. Für das Kfz bestehen folgende Versicherungen nach den Allgemeinen Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen (AKB): Haftpflichtversicherung, auf Anfrage Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung. Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck, Waren usw. sind nicht versichert. Die vereinbarte Selbstbeteiligung wird pro Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen.
Versicherung. 24.1 Die Firma verpflichtet sich, für von ihr oder ihren Mitarbei- tenden verursachte Schäden eine Haftpflichtversicherung in einer für das Werk angemessenen Höhe abzuschliessen.
Versicherung. 33 Haftpflichtversicherung § 34 Versicherungsbesorgung
Versicherung. 10.1 Der bzw. die Teilnehmer/in verpflichtet sich, für die Dauer seines/ihres Aufenthaltes selbst für einen ausreichenden Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz zu sorgen. Die Gewährung des Mobilitätszuschusses umfasst keinen Versicherungsschutz!
Versicherung. Der Einsteller/Eigentümer muss für das einzustellende Pferd noch vor dem Einstallen ein auf das einzustellende Tier bezogene Pferdehaftpflichtversicherung nachweisen, der Nachweis gilt mit als Vertragsbestandteil. Liegt diese Versicherung nicht vor oder wird sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Einstallen unaufgefordert vorgelegt, hat der Stallinhaber/Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung. Der Stallinhaber weist ausdrücklich darauf hin, dass er nur für grobe Fahrlässigkeit haftet. Nicht versichert ist das Diebstahl-, Krankheits- und Verlustrisiko des eingestellten Pferdes. Der Einsteller muss hierfür, wenn gewünscht, eine eigene Versicherung abschließen. Ebenso ist das "Sattelzeug" (Sattel, Trense, Gebisse u.s.w.) nicht durch den Stallinhaber versichert. Der Stallinhaber verpflichtet sich einen geeigneten, abschließbaren Raum zum Lagern des "Sattelzeugs" zu stellen. Jede Veränderung hinsichtlich des eingestallten Pferdes ist dem Stallinhaber/Vermieter unverzüglich anzuzeigen, insbesondere ist der Einsteller nicht befugt, Boxen an Dritte abzugeben oder ohne schriftliche Zustimmung des Stallinhabers/Vermieters bauliche Veränderung jedweder Art in oder an der Anlage, Box, Stallhaus etc. vorzunehmen. Der Einsteller erkennt an, dass er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Stallanlagen- und den dazugehörigen Einrichtungen sowie der Weiden einschl. der Umzäumungen (und des Weideunterstandes soweit vorhanden) überzeugt hat, und dass diese sich in einem vertragsgemäßen Zustand befinden. Das Pferd wird in einer Box mit Fenster eingestellt. Das Stallpersonal entscheidet, ob die Witterungsbedingungen eine Schließung des Außenfensters erforderlich machen. Die Haltung des eingestellten Pferdes erfolgt u. a. auf der Weide. Diese Weide ist mit einem Elektrozaun versehen. Der Stallinhaber verpflichtet sich, den Einsteller von einem Wechsel der Box/des Standes/der Weide bzw. von einer Vergrößerung oder einer notwendigen baulichen Veränderung, oder aufgrund der geschädigten Vegetation auf der Bestandsweide in Kenntnis zu setzten. Der Einsteller erklärt sein Einverständnis, dass sein Pferd gemeinsam mit anderen Pferden auf der dafür vorgesehenen Weide gehalten wird. Der Einsteller verzichtet auf Schadensersatzansprüche aus der Verletzung seines Pferdes durch andere auf der Weide gehaltenen Pferde. Der Austrieb und die Haltung auf der Weide geschieht ausschließlich auf Risiko des jeweiligen Einstellers. Der Einsteller verzichtet auf Schadensersatzansprüche aus der ...
Versicherung. Den Gästen wird empfohlen, eine adäquate und angemessene Reiseversicherung abzuschließen, die mindestens alle Reise-, Stornierungs-, Kranken- und Rückführungskosten abdeckt. Sie müssen Ihre Reiseversicherung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger Bezahlung Ihres Urlaubs abschließen, aber es wird empfohlen, dies vor oder zum Zeitpunkt der Buchung zu tun. Bitte lesen Sie die Bedingungen Ihrer Police sorgfältig durch und nehmen Sie sie in den Urlaub mit. Es liegt in Ihrer Verantwortung, sicherzustellen, dass der von Ihnen abgeschlossene Versicherungsschutz Ihren speziellen Bedürfnissen angemessen ist. Wir prüfen nicht den Umfang oder die Angemessenheit des Versicherungsschutzes.