Sonstige Vereinbarungen Musterklauseln

Sonstige Vereinbarungen. Sonstige Vereinbarungen: Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. . Ort Datum Ort Datum Auftragnehmer Auftraggeber
Sonstige Vereinbarungen. Die Rektorin/der Rektor erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wis- senschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz wird ab 2019 (Übermittlung erfolgt erstmals mit dem Rechnungsabschluss 2018 im Jahr 2019) jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017, nach ei- nem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustimmenden Muster, gemeinsam mit dem Rechnungs- abschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbe- sondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau) – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz verpflichtet sich, innerhalb der LV-Periode 2019-2021 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Studienrichtungen durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität bereit, ihre Personalstruktur- planung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiterzuentwickeln, sowie die Mit- gliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrechtzuerhalten. Die Universität Graz verpflichtet sich, innerhalb dieser LV-Periode geeignete Maßnahmen fortzuführen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer sicherstellen. Bei Neuberufungen ist dabei auf entsprechende Befähigungen Wert zu legen. In diesem Zu- sammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewer- berinnen/B...
Sonstige Vereinbarungen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse (AGBSp) Vertragsbestandteil sind. Die AGBSp liegen in den Kassenräumen der Sparkasse zur Einsichtnahme aus und werden auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Sitz der Sparkasse.
Sonstige Vereinbarungen. Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren. Sollte das Eigentum oder die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts im Sinne des § 273 BGB wird hinsichtlich der für den Auftraggeber verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen. Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Ort, Datum Ort, Datum ____________________ ____________________
Sonstige Vereinbarungen. ☒ Sonstige Vereinbarungen: Abweichend von Ziffer 5.2 "Reaktions- und Erledigungszeiten" wird die Reaktionszeit definiert als die Zeitspanne, die vom Erkennen (proaktiv) oder Melden (telefonisch) einer Störung oder der manuellen Annahme eines automatisiert erstellten Störungstickets bis zum Beginn der Arbeiten zur Störungsbehebung vergeht. Eine Benachrichtigung an AL, dass die Störung bearbeitet wird, ist in Zusammenhang mit der Reaktionszeit nicht definiert. Abweichend zu Ziffer 9 "Abweichende Kündigungsregelung" beträgt die Mindestlaufzeit zwölf (12) Monate, die Kündigungsfrist sechs (6) Monate, Stichtag zur Einhaltung der Kündigungsfrist zum Jahresende ist der 30.06.  Frankfurt, den ,     ,   Ort , Datum Ort , Datum FITKO AL ____________________________________ Im Auftrag Xxxxxxxxx Xxxxxxx Abteilungsleitung Recht und Compliance __________________________________ (Name(n) und Position)
Sonstige Vereinbarungen. 1. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Regelungen und die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses nicht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Sonstige Vereinbarungen. Sonstige Vereinbarungen: Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. . , , Ort Datum Ort Datum
Sonstige Vereinbarungen. (Hier sind beispielsweise Vereinbarungen über die Zahlung einer Vergütung aufzuführen. Bei Zahlung einer Vergütung sind Praktikantinnen und Praktikanten bei dem Unfallversicherungsträger der jeweiligen Praktikumsstelle versichert.) den für die Praktikumsstelle für die Schule Praktikantin/Praktikant* gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter*
Sonstige Vereinbarungen. Sonstige Vereinbarungen: Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. .
Sonstige Vereinbarungen. Die Vereinbarungen in den Ziffern 1 bis 13 sind unabdingbar. Ergänzende Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und müssen zusammen mit dem Studienvertrag zur Zulassung zum Studium bei der Studienakademie vorgelegt werden. Vereinbarungen über eine Bindung an die Ausbildungsstätte während oder nach Beendigung des Studiums, insbesondere in Form einer Rückzahlungsvereinbarung im Fall eines Wechsels der Ausbildungsstätte oder einer Kündigung, dürfen nicht getroffen werden. Dies gilt nicht für Vereinbarungen, die die Rückzahlung von über die angemessene Ausbildungsvergütung nach Ziffer 6.1 hinaus zusätzlich gewährten Leistungen, die im Rahmen einer Nebenabrede individuell vereinbart werden, zum Gegenstand haben. .................................................., den ......................................... ......................................................................................................... Die / Der Studierende (Unterschrift) ..................................................................................................... Die Ausbildungsstätte (Stempel, Unterschrift) ......................................................................................................... ggf. gesetzliche Vertreter (Unterschrift) DHBW – Version 07/2018