Präambel Musterklauseln

Präambel. Die hausärztliche Versorgung stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des deutschen Gesund- heitssystems dar. Der Hausarzt kann zur Steuerung des Versorgungsgeschehens einen be- deutenden Beitrag leisten, indem er den Patienten bei der Inanspruchnahme der differenzier- ten Versorgungsangebote des Systems begleitet und durch fachlichen Austausch mit anderen Leistungserbringern eine effektive und effiziente Koordination der Versorgung der Patienten gewährleistet. Die Vertragspartner wollen vor diesem Hintergrund die gesetzgeberischen Bemühungen zur Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung durch partnerschaftliche Zusammenarbeit mit eigenen Aktivitäten unterstützen. Sie erklären ihre Absicht, mit diesem Vertrag gemeinsam die hausärztliche Versorgungsstruktur in Bayern zu gestalten. Durch diesen Vertrag soll die haus- ärztliche Versorgung im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend „KVB“) weiter optimiert und den gesetzgeberischen Vorgaben des GKV-OrgWG angepasst werden. Ziel der beitretenden Betriebskrankenkasse, des Hausärzteverbandes und der teil- nehmenden Hausärzte (gemeinsam: „HzV-Partner“) ist eine flächendeckende, leitlinienorien- tierte und qualitätsgesicherte Versorgungssteuerung sowie eine darauf basierende Verbesse- rung der medizinischen Versorgung der Versicherten der beitretenden Betriebskrankenkasse. Durch die Bindung der Versicherten an einen Hausarzt wird eine zielgenauere Leistungssteu- erung erreicht. Durch die dementsprechende Vermeidung von Doppeluntersuchungen und eine rationale und transparente Pharmakotherapie streben die HzV-Partner die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven an. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner mit diesem Vertrag eine einvernehmliche vertragliche Grundlage für die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73 b SGB V i. d. F. des GKV-OrgWG geschaffen („HzV-Vertrag“). Die beitretende Betriebskrankenkasse oder Krankenkasse einer anderen Kassenart beabsich- tigt, durch den Vertragsschluss mit einer Gemeinschaft im Sinne des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V ihren Versicherten eine besondere hausärztliche (hausarztzentrierte) Versorgung („HzV“) anzubieten. Soweit im nachfolgenden Vertragstext und seinen Anlagen und Anhängen, allein der Begriff „Betriebskrankenkasse“ Verwendung findet, erstreckt er sich auch auf die Kran- kenkassen anderer Kassenarten, die diesem HzV-Vertrag nach vorheriger Zustimmung durch den BHÄV beigetreten sind oder in den dessen Rechte und Pflichten sie ...
Präambel. 1Der vorliegende Netznutzungsvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. BK6-13-042 in der Fassung der Festlegung BK6-20-160, Beschl. v. 21.12.2020). 2Der Vereinbarung liegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie die auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zu Grunde. 3Zukünftige Festlegungen werden mit Datum ihres Inkrafttretens Bestandteil dieses Vertrages.
Präambel. Der Senat hat am 15. Juli 2003 beschlossen, die telefonische Erreichbarkeit und Servicequa- lität der Hamburger Verwaltung durch die Einführung eines telefonischen HamburgService zu verbessern. Hintergrund waren eine Kommunikationsanalyse im Bezirksamt Harburg, eine Ist-Analyse und ein Sollkonzept zur Verbesserung des telefonischen Service der Stadt sowie zwei repräsentative Bürgerbefragungen der Hamburgerinnen und Hamburger, die der Senat in den Jahren 2000 und 2003 durchgeführt hat. Ein flexibler Zugang zur Verwaltung, der auf allen Wegen gut funktioniert, ist darüber hinaus eines der wichtigsten strategischen Ziele beim E-Government in Hamburg. Der telefonische HamburgService ist deshalb auch in der Drucksache 18/533 „E-Government – Moderne Verwaltung für Hamburg“ als wichtiges behördenübergreifendes Projekt verankert. Auf diesen Grundlagen und auf Basis des vom Senat am 15. Juli beschlossenen Finanzie- rungskonzepts soll bis zum Xxxxxx 2004 die erste Ausbaustufe des HamburgService reali- siert werden. Nach dem erfolgreichen Aufbau der ersten Stufe des HamburgService soll in nachfolgenden Ausbaustufen schrittweise eine Ausdehnung in den drei Dimensionen Organisation (Erweite- rung auf zusätzliche Verwaltungseinheiten), Inhalte (zusätzliche Serviceleistungen) und Me- dien (E-Mail- und Fax-Zugang, Vernetzung des Leistungsangebots mit dem Internet) erfol- gen. In dem Aufbau des telefonischen HamburgService sehen die Spitzenorganisationen der Ge- werkschaften und Berufsverbände einen entscheidenden Schritt zur Verbesserung des Ser- vice für die Hamburger Bürgerinnen und Bürger. Gerade für Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer wird die Chance, ihre Behördenanliegen mit weniger zeitlichem Aufwand zu erledi- gen - einem Verlust von Arbeitszeit und Einkommen oder Freizeit - von besonderer Bedeu- tung sein. Der neue Service kann und darf aus Sicht der Gewerkschaften allerdings nicht zu Lasten der kurzen Wege gehen, die für die bürgernahe Verwaltung Hamburgs prägend sind. Auch künf- tig werden nach Einschätzung der Spitzenorganisationen die meisten Bürgerinnen und Bür- ger ihre Anliegen weiterhin persönlich verfolgen wollen. Die Spitzenorganisationen unterstützen den Aufbau des telefonischen HamburgService. Sie verknüpfen dieses aber gerade in der ersten Aufbaustufe mit der Erwartung, Qualitätssiche- rung zum vorrangigen Ziel zu erklären und einen weiteren Ausbau nicht vor einer qualitativen Evaluation vorzunehmen. Die künftige Dienstleistungsqualität des telefoni...
Präambel. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.
Präambel. Ein wichtiger Mechanismus für den Transfer von Wissen und Innovationen aus Hochschulen in die Gesellschaft sind Unternehmensgründungen. Diese zu fördern ist Ziel der Hochschule Anhalt, die das Thema der Gründungsförderung fest in ihrem Leitbild, ihren Zielvereinbarungen und ihrer Forschungsstrategie verankert hat. Um ein attraktives Umfeld für gründungsinteressierte Studierende zu schaffen, wurde an der Hochschule Anhalt ein umfassendes Angebot der Gründungsförderung etabliert. Stipendien sollen die bestehenden Förderinstrumente ergänzen. Durch einen eigens initiierten Gründungsunterstützungsfonds werden zukünftig Studierende und Absolvent:innen bei innovativen Gründungsvorhaben in der Vorgründungsphase durch gezielte finanzielle Zuwendungen unterstützt. Die Finanzierung des Gründungsunterstützungsfonds erfolgt aus freiwilligen Beiträgen von Kooperationspartnern aus dem Gründungsförderungsnetzwerk der Hochschule. Die nachstehende Richtlinie definiert einen verbindlichen Handlungsrahmen zur Vergabe von Stipendien. Grundlage für deren Erlass sind die „Richtlinie zum Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen“ an der Hochschule Anhalt vom 15.11.2016 in der Fassung vom 16.07.2020 und der „Runderlass zum Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen“ des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.11.2006, veröffentlicht im MBI. LSA Nr. 50/2006 vom 18.12.2006 unter Beachtung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Mit dem Stipendium sollen gründungswillige Studierende und Absolvent:innen der Hochschule Anhalt bei der Weiterentwicklung ihrer innovativen Geschäftsidee in der Vorgründungsphase gefördert werden. Maßnahmen im Sinne der Weiterentwicklung können die Schaffung oder Optimierung von Prototypen, die Akquise von Mitgründer:innen, Aktivitäten zur Kapitalakquise beispielsweise in Form der Erstellung von Fördermittelanträgen und Businessplänen oder gründungsbegleitendes Marketing sein.
Präambel. Mit der zunehmenden Alterung der Bevölkerung zählen chronische Erkrankungen zu den häu- figsten und gesellschaftlich bedeutsamsten Gesundheitsproblemen der Gegenwart. Dazu ge- hören u.a. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, psychische Erkrankungen oder Gelenkerkrankun- gen. Sie sind weit verbreitet und beeinflussen Lebensqualität, Arbeitsfähigkeit und Sterblich- keit und stellen eine besondere Herausforderung in der gesundheitlichen Versorgung in Deutschland dar. Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten haben eine besonders große Relevanz, da sie bei einer Erkennung in einem frühen Stadium besser behandelt werden können. Bei be- stehender chronischer Krankheit kann die Progression der Erkrankung verhindert oder ver- langsamt werden, indem Begleit- und Folgeerkrankungen rechtzeitig erkannt und die Patien- ten in dem Umgang mit ihren Krankheiten geschult werden. Hierfür bieten Gesundheits-Apps und Online-Therapien als digitale Unterstützungsangebote eine geeignete Möglichkeit, die Versorgung additiv zu stärken und nach Früherkennung einer Erkrankung eine ganzheitliche Versorgung zu ermöglichen. Durch die Verwendung laiengerechter Sprache, eine gemein- same Entscheidungsfindung zur Therapie und das Einbinden von Gesundheits-Apps und On- line-Therapien wird die individuelle (digitale) Gesundheitskompetenz der Betroffenen gestärkt und dem Auftrag an die GKV nachgekommen ebendiese zu fördern. Mit Inkrafttreten dieser modifizierten Neufassung des Vertrages wird der Vertrag zur besonde- ren Förderung ärztlicher Vorsorgeleistungen (VorsorgePlus) zwischen der KKH, HEK und der KV Hamburg vom 01.10.2019 in der Fassung der 1. Änderungsvereinbarung vom 01.07.2020 fortgeführt. Das Vertragskennzeichen wird beibehalten.
Präambel. Im Rahmen eines interkommunalen Projekts der neun kommunalen Schulträger im Landkreis Hameln-Pyrmont wurden beginnend Ende 2019 landkreisweit 53 Schulen mit Unterstützung eines Beratungsunternehmens im Hinblick auf ihre pädagogischen und technischen Anforderungen untersucht, um eine einheitliche Medienentwicklungsplanung für die Schulträger zu erstellen. Die durchgehende Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Berücksichtigung der stetig steigenden Anforderungen der Digitalisierung ist dabei das primäre Ziel aller Schulträger. Die technischen und personellen Herausforderungen der einzelnen Schulträger ähneln sich inhaltlich. Mit dem Zusammenschluss der Schulträger schon in der Konzeptionsphase des Projekts wurden frühzeitig Chancen genutzt für deutliche Synergieeffekte bei einer Zusammenarbeit, nicht zuletzt auch in der wirtschaftlichen Umsetzung der Medienentwicklungspläne. Die politischen Gremien der Mehrzahl der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie des Landkreises haben im Nachgang wiederholt die Zielsetzung einer interkommunalen Zusam- menarbeit im Bereich des IT-Support bekräftigt, um damit den Professionalisierungsprozess im Bereich der Schul-IT für alle Beteiligten effektiv und nachhaltig zu gestalten. Aufgrund von § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 5 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) schließen die oben genannten Vertragsparteien im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit nachfolgende Zweckvereinbarung über die Durchführung von IT-Support-Leistungen in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft: Die gegenständliche Zusammenarbeit hat den Zweck, die Schulträgeraufgaben Wartung, Support und Administration der technischen Bildungsinfrastruktur in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft („IT-Support“) zu bündeln, um ein zuverlässiges Arbeitsumfeld für die Lehrkräfte und die Xxxxxxx und Schülerinnen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit dient vorrangig dem Ziel, einen effektiven, wirtschaftlichen und möglichst störungsfreien Betrieb der Schul-IT der Ver- tragspartner zu ermöglichen und so letztendlich die technische Umsetzung der Unterrichtsver- sorgung an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abzusichern. Dabei streben die Vertrags- parteien in diesem Bereich eine langfristige und strategische Partnerschaft an.
Präambel. Als Förderbank für Nordrhein-Westfalen unterstützt die XXX.XXXX das Land bei seinen struktur- und wirtschaftspolitischen Aufgaben. Sie agiert dabei im öffentlichen Auftrag, wettbewerbsneutral und setzt das gesamte Spektrum kreditwirtschaftlicher Förderprodukte ein – vom klassischen Kredit bis zur maßgeschneiderten Beratung. Ihre drei Förderfelder sind „Wirtschaft“, „Wohnraum“ sowie „Infrastruktur/Kommunen“. Im Gegensatz zu Geschäftsbanken sind die Kunden der XXX.XXXX in erster Linie Hausbanken und andere Fördermittler. Die XXX.XXXX beachtet dabei strikt das Diskriminierungsverbot im Verhältnis zu anderen Kreditinstituten. Ihre Zusammenarbeit mit den genossenschaftlichen und privaten Banken sowie den Sparkassen folgt – wettbewerbsneutral – dem Hausbankenverfahren. Das Geschäft der XXX.XXXX fokussiert sich auf den Kanon der Förderbereiche, den die Verständigung II definiert. Wettbewerbsgeschäft (wie die gewerbliche Immobilienfinanzierung sowie die Neuemission von Hypothekenpfandbriefen) wurde schon von der Landesbank NRW, dem Vorgängerinstitut der XXX.XXXX, nicht mehr verfolgt. Zur Erfüllung ihres Auftrags ist die XXX.XXXX in folgenden Bereichen tätig: • Sicherung und Verbesserung der mittelständischen Struktur der Wirtschaft, insbesondere Finanzierungen für Existenzgründungen und -festigungen, • staatliche soziale Wohnraumförderung, • Bereitstellung von Risikokapital, • bauliche Entwicklung der Städte und Gemeinden, • Infrastrukturmaßnahmen, • Maßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum, • Umweltschutz-, Technologie- und Innovationsmaßnahmen, • Maßnahmen sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Art. Nachhaltigkeit ist für die XXX.XXXX zentrales Leitmotiv und wesentliches Kriterium bei ihren geschäftspolitischen Entscheidungen. Sie beachtet im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten und auch bei der Vergabe von Leistungen ökonomische, ökologische (u. a. Umweltschutz, Energieeffizienz) sowie soziale und ethische Aspekte. Dies berücksichtigend wird auch die Auftragnehmerin darauf achten, dass sich ihr Unternehmen und ihre Nachunternehmer für die Leistungserbringung an • die Einhaltung der Menschenrechte nach Maßgabe der Resolution der UN- Generalversammlung [erstmalig gefasst am 10. Dezember 1948] über die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie darauf aufbauend die Menschenrechte gemäß dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, • die Beachtung des Verbots von Kinder- und Zwangsarbeit nach der UN- Kinderrechtskonvention (KRK) aus...
Präambel. Gemäß § 17b Abs. 1 und 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist für die Vergü- tung der allgemeinen Krankenhausleistungen ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden. Mit dem Gesetz zur Stär- kung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG) wurde in § 17b Abs. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) festgelegt, dass die Pflegepersonalkos- ten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen ab dem Jahr 2020 aus dem G-DRG-System auszugliedern sind und in einen Pflegeerlöskatalog überführt werden. Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung vereinba- ren gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß § 17b Abs. 2 KHG auch dessen jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizini- sche Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungs- verlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbe- stimmungen, soweit diese nicht im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vorgegeben werden. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KHEntgG einen Fallpauschalenkatalog nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG, einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG, einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Abs. 4 Satz 5 KHG sowie die Abrechnungsbestimmungen für diese Entgelte. In Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages vereinbaren die Parteien das Folgende:
Präambel. Dem vorliegenden Messstellenvertrag liegen das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die jeweils auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils geltender Fassung zugrunde.