Kosten und Aufwendungen Musterklauseln

Kosten und Aufwendungen. Jede Partei trägt die eigenen Kosten, Gebühren, Vergütungen und Aufwendungen (einschließlich Gebühren für Rechtsberater und andere Berater).
Kosten und Aufwendungen. (1) Die Kosten und Aufwendungen des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank für die Gewährung und Bearbeitung des KfW-refinanzierten Kredits sind mit den Zinsen und den von der KfW gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsentgelten abgegolten. Zusätzliche Zahlungen (zum Beispiel wegen Nichtabnahme des Kredits oder im Zusammenhang mit einem Bankenwechsel) kann die Hausbank vom Endkreditnehmer nicht beanspruchen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, soweit von der KfW ausdrücklich zugelassen. Gesetzliche Ansprüche des unmittelbar refinanzierten Kreditinstitutes sowie der Hausbank gegen den Endkreditnehmer bleiben unberührt.
Kosten und Aufwendungen. 4.1 Die Kosten und Aufwendungen des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank für die Gewährung und Bearbeitung des NRW.BANK- refinanzierten Darlehens sind mit dem Zinssatz und dem von der XXX.XXXX gezahlten Bearbeitungs- entgelt abgegolten. Zusätzliche Zahlungen (z. B. wegen Nichtabnahme des Darlehens oder im Zusammenhang mit einem Bankenwechsel) kann die Hausbank vom Endkreditnehmer nicht beanspru- chen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, soweit von der XXX.XXXX ausdrücklich zugelassen. Gesetzliche Ansprüche des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank gegen den Endkreditnehmer bleiben unberührt. Eine Verzichts- beziehungsweise Nichtabnahmeent- schädigung oder eine Vorfälligkeitsentschädigung darf nur berechnet werden, wenn die XXX.XXXX eine entsprechende Regelung getroffen hat. Sofern eine Berechnung möglich ist, wird diese von der Hausbank vorgenommen.
Kosten und Aufwendungen. 5.1 Die Kosten und Aufwendungen des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank für die Gewährung und Bearbeitung des ISB-refinanzierten Kredits sind mit den Zinsen und ggf. gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsentgelten abgegolten. Zusätzliche Zahlungen (z. B. wegen Nichtabnahme des Kredits oder im Zusammenhang mit einem Bankenwechsel) kann die Hausbank vom Endkreditnehmer nicht beanspruchen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, soweit von der ISB ausdrücklich zugelassen. Gesetzliche Ansprüche des unmittelbar refinanzierten Kreditinstitutes sowie der Hausbank gegen den Endkreditnehmer bleiben unberührt.
Kosten und Aufwendungen. Die Kosten und Aufwendungen der Hausbank für die Gewährung und Bearbeitung des Schnellkredites sind mit den Zinsen und den von der Nbank gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsentgelte abgegolten. Zusätzliche Zahlungen (z.B. wegen Nichtabnahme des Darlehens oder im Zusammenhang mit einem Bankenwechsel) kann die Hausbank vom Endkreditnehmer nicht beanspruchen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, soweit von der NBank ausdrücklich zugelassen. Gesetzliche Ansprüche der Hausbank gegen den Endkreditnehmer bleiben unberührt.
Kosten und Aufwendungen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Verhandlung, Vorbereitung, Ausführung und Erfüllung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kosten und Aufwendungen. Alle Gebühren, Steuern, Prüfkosten, Verpackung und Transport der Güter von den Sitzen des Verkäufers an den Bestimmungsort, die Stempelgebühren auf den Wechseln und den Gutschriften und im Allgemeinen alle derzeitigen und zukünftigen Kosten bezüglich des Kaufvertrags gehen zu Lasten des Käufers.
Kosten und Aufwendungen. Die Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Nutzung der eBanking- Dienste werden in der jeweils gültigen Gebührenliste der Bank aufgeführt. Die Gebührenliste der Bank ist für den Kontoinhaber frei in den Geschäftsräumen der Bank einsehbar. Zudem wird dem Kontoinhaber eine Gebührenliste der Bank auf dessen schriftliches Ersuchen auf dem Postweg oder per gesicherter E-Mail zugesandt. Die Gebührenliste der Bank ist auch auf der Website der Bank verfügbar.
Kosten und Aufwendungen. Die Kosten und Aufwendungen des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abgegolten. Ungeachtet von S. 1 richten sich Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts oder der Hausbank nach den gesetzliche Vorschriften. Eine Vorfälligkeitsentschädi- gung darf nur berechnet werden, wenn die WIBank eine entsprechende Regelung getroffen hat. Sofern eine Be- rechnung möglich ist, wird diese von der Hausbank vorgenommen.
Kosten und Aufwendungen. (1) Die Kosten und Aufwendungen des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank für die Gewährung und Bearbeitung des BAB-refinanzierten Kredits sind mit dem Zinssatz und dem von der BAB gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsentgelt abgegolten. Zusätzliche Zahlungen (zum Beispiel wegen Nichtabnahme des Kredits oder im Zusammenhang mit einem Bankenwechsel) kann die Hausbank vom EKN nicht beanspruchen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, soweit von der BAB ausdrücklich zugelassen. Gesetzliche Ansprüche des unmittelbar refinanzierten Kreditinstitutes sowie der Hausbank gegen den EKN bleiben unberührt.