Inkrafttreten Musterklauseln

Inkrafttreten. Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs- /Lieferantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetreiberrahmen- oder Messstellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 genannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
Inkrafttreten. Dieser Treuhandvertrag tritt am 10. Xxxx 2017 in Kraft. Vaduz, 10. Xxxx 2017 Ahead Wealth Solutions AG, Vaduz Bank Frick & Co. AG, Balzers Der Treuhandvertrag und dieser Anhang A „Fonds im Überblick“ bilden eine wesentliche Einheit und ergänzen sich deshalb. Valoren-Nummer 1099891 ISIN-Nummer LI0010998917 Als UCITS – Zielfonds geeignet Nein Dauer des OGAW uneingeschränkt Kotierung ja Rechnungswährung des OGAW Euro (EUR) Mindestanlage 1 Anteil Erstausgabepreis EUR 50.54 Erstzeichnungstag 23.07.2004 Liberierung (erster Valuta-Tag) 27.07.2004 Bewertungstag2 (T) jeder FL Bankarbeitstag Bewertungsintervall täglich Ausgabe- und Rücknahmetag3 jeder Bewertungstag Valuta Ausgabe- und Rücknahmetag (T+3) drei Bankarbeitstage nach dem Bewertungstag Annahmeschluss Anteilsgeschäft (T) Bewertungstag, 12.00 Uhr Stückelung Keine Dezimalstellen Verbriefung Buchmässig / keine Ausgabe von Zertifikaten Abschluss Rechnungsjahr jeweils zum 30. September Ende des ersten Geschäftsjahres 30. September 2004 Erfolgsverwendung Thesaurierend Max. Ausgabeaufschlag4 2% Max. Rücknahmeabschlag 2 % Kosten zulasten des Fondsvermögens5 6 Max. Verwaltungsvergütung 0.2% p.a Max. Vermögensverwaltungsvergütung 1.2% p.a Vertriebsstellenvergütung In Verwaltungsvergütung enthalten Performance-Fee 20%
Inkrafttreten. 1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, der Annahme oder Genehmigung. Die entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Inkrafttreten. 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis ge- bracht.
Inkrafttreten. Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
Inkrafttreten. Diese Fassung der Verhaltensregeln gilt ab dem 1. August 2018 und ersetzt die Fassung vom 7. September 2012. Die Liste der Dienstleister gibt Ihnen einen Einblick, mit welchen Dienstleistern wir zusammenarbeiten. Ihre personenbezogenen Daten werden selbst- verständlich nur im Einzelfall und bei Bedarf unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen an einzelne Dienstleister übermittelt. Dienstleister, die nur einmalig für uns tätig werden oder bei denen die Datenverarbeitung nicht Hauptgegenstand des Vertrages ist, werden in Kategorien genannt. Dienstleister, die für uns im Einzelfall Ihre Gesundheitsdaten und weitere gesetzlich geschützte Daten verarbeiten, sind in einer separaten Über- sicht benannt. Dienstleister, die im Wege der Auftragsverarbeitung für uns tätig sind: ATLAS Dienstleistungen für Vermögensberatung GmbH Dienstleistungen, z. B. Antragserfassung, Provisionsverteilung, Abrechnung für die Deutsche Vermögensberatung, IT-Betreuung Deutsche Bausparkasse Badenia AG – Immobilienkredite – Sicherungsvermögen – Darlehensgeschäft European Bank for Fund Services GmbH Depotführung GDV Dienstleistungs-GmbH − Datentransfer mit Vermittlern und Dienstleistern zur Erfüllung gesetzlicher Meldepflichten sowie − unterstützende Tätigkeit im Rahmen des Unfallmeldedienstes Generali Deutschland AG – Leistungsbearbeitung im Schadenfall – Schadenmanagement – Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Erbringung von IT- und Telekommunikations-Leistungen Generali Deutschland Services GmbH − Abwicklung Zahlungsverkehr − Druck, Versand und Logistik einschließlich Scannen der Eingangspost − Schriftverkehr mit Kunden und Vertriebspartnern − Unterstützung beim Kundenservice Generali Shared Services S.c.a.r.l., Zweigniederlassung Deutschland Diverse IT-Dienstleister Erbringung von IT- und Telekommunikations-Leistungen, u. a. − Bereitstellung von Hard- und Software − Betrieb eines Rechenzentrums − Netzwerk-Betrieb − Telekommunikation − Beratung und Unterstützung VVS Vertriebsservice für Vermögensberatung GmbH Vertriebsunterstützung undVerkaufsförderung Adressermittler Berichtigung Adressbestände Akten- und Datenvernichter Entsorgung von Akten und Datenträgern IT- und Telekommunikationsunternehmen, IT-Berater − IT- und Telekommunikations-Leistungen − Beratung Letter-Shops, Post- und Paketdienste, Druckereien − Serienbrief-Erstellung − Druck und Versand Markt- und Meinungsforschungsunternehmen − Kundenzufriedenheitsbefragungen − Markt- und Meinungsforschung − Marketinga...
Inkrafttreten. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer ver- fassungsmässigen oder anderen in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.
Inkrafttreten. (1) Dieses Übereinkommen tritt an neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zwan- zigsten Ratifikations- oder Annahmeurkunde, Urkunde der förmlichen Bestätigung, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Inkrafttreten. Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Landesregierung und des Landtags sowie der satzungsgemäß zuständigen Gremien der IRG Baden und der IRG Württembergs. Der Vertrag tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg und in den jeweiligen Veröffentlichungsorganen der IRG Baden und der IRG Württembergs bekannt gemacht. Stuttgart, den 18. Januar 2010 Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg Xxxxxxx X. Xxxxxxxxx Der Geschäftsführende Vorstand der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden Xxxxxxx Xxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Xxxx Der Vorstand der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxx Zu dem am heutigen Tage geschlossenen Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs sind folgende ergänzende Erläuterungen und Hinweise vereinbart worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden: Die Bestimmung bestätigt in Absatz 1 die verfassungsrechtlich gewährleistete Glaubensfreiheit. Der gesetzliche Schutz umfasst auch angemessene Sicherheitsmaßnahmen. Absatz 2 bekräftigt das Selbstbestimmungsrecht, das nach Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung allen Religionsgesellschaften zusteht. Mit dieser Bestimmung werden die genannten jüdischen Feiertage als kirchliche Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes geschützt. Entsprechend der Regelung in § 4 Absatz 2 Feiertagsgesetz soll die Teilnahme des dort genannten Personenkreises am Gottesdienst ermöglicht werden. Einer Befreiung vom Schulbesuch an jüdischen Feiertagen trägt § 4 Absatz 2 der Schulbesuchsverordnung bereits Rechnung. Die Feiertage sind im Einzelnen zu Ziffer 1: Zwei Tage am 1. und 2. Xxxxxxx, beginnend am Vorabend zu Ziffer 2: Ein Tag am 10. Xxxxxxx, beginnend am Vorabend zu Ziffer 3: Zwei Tage am 15. und 16. Xxxxxxx, beginnend am Vorabend zu Ziffer 4: Ein Tag am 22. Xxxxxxx, beginnend am Vorabend zu Ziffer 5: Ein Tag am 23. Xxxxxxx, beginnend am Vorabend
Inkrafttreten. (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.