Einleitung Musterklauseln

Einleitung. Z 10. Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut.
Einleitung. Das Heim führt das Haus als Dienstleistungsbetrieb unter Wahrung der Würde der Heimbewohner. Vertrauensgrundlage für eine gute Zusammenarbeit ist eine sensible und an den Bedürfnissen der Bewohner orientierte Gestaltung der Pflege. Das Heim bemüht sich, dafür zu sorgen, dass die Heimbewohner im Geiste friedlicher Nachbarschaft und gegenseitiger Rücksichtnahme zusammenleben. Der Bewohner wird in diesem Sinne sein Leben in der Heimgemeinschaft führen und die Bemühungen des Heimes nach Kräften unterstützen. Das Heim ist durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen gemäß §§ 72, 73 SGB XI zur Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen zugelassen. Der Inhalt des Versorgungsvertrages, die Bestimmungen der Pflegesatz- und Entgeltvereinbarungen mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern sowie die Regelungen des Landesrahmenvertrages nach § 75 SGB XI sind für das Heim verbindlich und können vom Bewohner in der Einrichtung eingesehen werden. Mit dem Ziel, eine bewohnergerechte Versorgung und Pflege zu gewährleisten, werden die nachfolgenden Rechte und Pflichten zwischen dem Heim und dem Bewohner vereinbart, der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI in Anspruch nimmt. Grundlage dieses Vertrages sind die schriftlichen Informationen, die dem Bewohner vor Vertragsschluss ausgehändigt wurden. Gegenüber diesem Informationsstand ergeben sich im Vertrag keine Änderungen.
Einleitung. Diese Zahlungsabwicklungsbedingungen („Zahlungsabwicklungsbedingungen“) legen die Bestimmungen fest, zu denen die jeweiligen eBay- Zahlungsdienstleistungsgesellschaften (siehe Tabelle unten) Ihnen gegenüber Zahlungsdienste (wie unten in Teil I, Abschnitt 1 definiert) in Bezug auf Ihre Nutzung der eBay- Dienste erbringen. Ihre Nutzung der eBay-Dienste wird weiterhin durch die jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der eBay-Dienste (im Folgenden „eBay-AGB“) geregelt. Die in diesen Zahlungsabwicklungsbedingungen nicht definierten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie die entsprechend definierten Begriffe in den eBay-AGB. Die geltenden eBay-AGB, andere eBay Grundsätze und weitere zwischen Ihnen und uns geschlossene Vereinbarungen (z.B. eine Zahlungsvereinbarung) können Vorschriften zur Nutzung der eBay-Dienste ohne Zahlungsabwicklung (wie nachstehend definiert) enthalten, die diesen Zahlungsabwicklungsbedingungen widersprechen. Diese Zahlungsabwicklungsbedingungen gelten hinsichtlich unserer Zahlungsdienste gegenüber solchen widersprechenden Regelungen in jedem Fall vorrangig. Sie erklären sich damit einverstanden, diese Zahlungsabwicklungsbedingungen einzuhalten, wenn Sie auf unsere Zahlungsdienste zugreifen oder diese nutzen. Wenn Sie mit diesen Zahlungsabwicklungsbedingungen oder Teilen davon nicht einverstanden sind, können Sie nicht bei eBay verkaufen. Diese Zahlungsabwicklungsbedingungen gelten zwischen Ihnen und den unten aufgeführten eBay-Zahlungsdienstleistungsgesellschaften. Sofern Sie internationale Verkäufe tätigen, können die Zahlungsdienste von einer oder mehreren eBay-Zahlungsdienstleistungsgesellschaften gemäß Teil I Abschnitt 2 (siehe unten) für Sie erbracht werden. Zusätzlich zu den Allgemeinen Zahlungsbedingungen (Teil I dieser Zahlungsbedingungen) gelten zusätzliche Zahlungsbedingungen der einzelnen eBay- Zahlungsdienstleistungsgesellschaften für die Erbringung der von diesen angebotenen Zahlungsdienste (Teile II, III, IV, V und VI dieser Zahlungsabwicklungsbedingungen). eBay Inc. sowie sämtliche Unternehmen, über die eBay Inc. alleine oder gemeinschaftlich, direkt oder indirekt die Kontrolle hat, werden nachfolgend als unsere „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet. Die eBay-Zahlungsdienstleistungsgesellschaften sind mit eBay Inc. Verbundene Unternehmen. eBay-Zahlungsdienstleistungsgesellschaft Kontaktinformationen eBay Commerce Inc. („eCI“) 0000 Xxxxxxxx Xxxxxx Xxx Xxxx, XX 00000, XXX Teil II („Zusätzliche Bedingun...
Einleitung. Die Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH (Verwaltungsgesellschaft oder Raiffeisen KAG) verfügt über eine Konzession zur Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz sowie über eine Konzession zur Anlageberatung und individuellen Portfolioverwaltung und Verwaltung von Alternativen Investmentfonds (AIF) nach dem AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz). Die Verwaltungsgesellschaft verfolgt als Fondsanbieter eine ehrliche, nachhaltige, stets am Kundeninteresse orientierte Veranlagungspolitik. Der gesetzesmäßige und ethisch orientierte Umgang mit dem Themenbereich Interessenkonflikte hat für die Verwaltungsgesellschaft einen sehr hohen Stellenwert. Die vorliegende Interessenkonflikts-Politik soll im täglichen Umgang mit Interessenkonflikten Berücksichtigung finden. Ziel ist, das Ansehen bei Kunden, anderen Geschäftspartnern und sonstigen Dritten zu bewahren, um die Chance zu erhöhen, geschäftlich erfolgreich zu sein.
Einleitung. Allianz AG und Jota haben am 15. Xxxx 2004 einen Beherrschungs- und Gewinnab- führungsvertrag abgeschlossen, in dem die Jota die Leitung ihrer Gesellschaft der Al- lianz AG unterstellt und sich zur Abführung ihres Gewinns an die Allianz AG ver- pflichtet. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptver- sammlung der Allianz AG und der Gesellschafterversammlung der Jota. Die Gesellschafterversammlung der Jota hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages am 15. Xxxx 2004 in notarieller Form zugestimmt. Der Vertrag wird der Hauptversammlung der Allianz AG am 5. Mai 2004 gemäß § 293 AktG zur Zustimmung vorgelegt werden. Zur rechtlichen und wirtschaftlichen Begründung und Erläuterung des Abschlusses und des Inhalts des Vertrages erstat- ten der Vorstand der Allianz AG und die Geschäftsführung der Jota den nachstehen- den gemeinsamen Bericht. Jota wurde im Jahre 1991 gegründet und ist unter HRB 104.111 im Handelsre- gister des Amtsgerichts München eingetragen. Das Stammkapital der Jota beträgt 60.611.500,00 DM (entspricht 30.990.167,86 Euro) und wird vollständig von der Allianz AG gehalten. Geschäftszweck der Jota ist der Erwerb und die Verwaltung von inländischen börsennotierten Aktien zur Vermögensanlage im eigenen Na- men und für eigene Rechnung sowie die Verwaltung eigenen Vermögens und die Vornahme aller zur Erreichung und Förderung dieser Ziele dienlichen Geschäfte. Über die Jota hält die Allianz AG insbesondere ihre Beteiligung in Höhe von rund 91 % am Grundkapital der Allianz Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, Stutt- gart. Die Allianz Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft ist durch einen Beherr- schungsvertrag direkt mit der Allianz AG verbunden. Ein Beherrschungs- und/ oder Gewinnabführungsvertrag zwischen Allianz Lebensversicherungs-Aktienge- sellschaft und Jota, aufgrund dessen Jota eventuelle Verluste der Allianz Lebens- versicherungs-AG gem. § 302 AktG zu tragen hätte, besteht nicht.
Einleitung. 11b Rundfunkstaatsvertrag (Fernsehprogramme) legt in Abs. 1 Nr. 2 fest, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten drei Spartenfernsehprogramme veranstalten, und zwar die Programme "EinsExtra", "EinsPlus" und "EinsFestival". Auf diese Programme bezieht sich das nachfolgend dargestellte Programmkonzept. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich aus der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. April 2007 in dem Beihilfeverfahren über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. In dieser Entscheidung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeräumte Möglichkeit, digitale Zusatzkanäle im Fernsehen anzubieten, nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht nicht hinreichend präzise abgegrenzt sei (Rdnr. 228). Deswegen verlangt die Kommission, dass durch die Vorgabe allgemeiner rechtlicher Anforderungen und die Entwicklung hinreichend konkreter Programmkonzepte gewährleistet wird, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Auftrags der Rundfunkanstalten in Bezug auf die digitalen Zusatzkanäle klar bestimmt ist (Rdnr. 309). Schließlich sieht die Kommission die Entwicklung von Programmkonzepten durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf staatsvertraglicher Grundlage als geeignet für eine hinreichend konkrete Auftragsbestimmung im Sinne des europäischen Rechts an (Rdnr. 360). Vor diesem Hintergrund präzisiert die ARD das Konzept für ihre digitalen Zusatzkanäle wie nachstehend ausgeführt.
Einleitung. Der koordinierende Arzt erstellt für die Einschreibung von Versicherten eine TE/EWE sowie eine Erstdokumentation (auch erstmalige Dokumentation genannt) und bestätigt die Diagnose. Im weiteren Verlauf der DMP-Teilnahme erstellt er ausschließlich Folgedokumentationen (auch Verlaufsdokumentationen genannt). Bei der Diagnose Brustkrebs besteht die Besonderheit, dass nach einer präoperativen Erstdokumentation eine ergänzende postoperative Erstdokumentation erstellt werden kann. Die TE/EWE und die Dokumentationen leitet er an die Datenstelle weiter. Die Datenstelle nimmt die TE/EWE an und leitet diese an die jeweiligen Krankenkassen weiter. Die Dokumentationsdaten aus den von den koordinierenden Ärzten übermittelten Erst- und Folgedokumentationen werden von der Datenstelle erfasst, sowie hinsichtlich ihrer fristgerechten Übermittlung, ihrer Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Entsprechend der detaillierten Beschreibung in den folgenden Gliederungspunkten fordert die Datenstelle notwendige Ergänzungen bzw. Berichtigungen der Dokumentationsdaten beim koordinierenden Arzt an. Über die Erfassung, Prüfung und Weiterleitung von Dokumenten hinaus stellt die Datenstelle den Auftraggebern sowie den koordinierenden Ärzten Statistiken, Auswertungen und ein geschütztes Online-Rechercheverfahren bereit, welches Aufschluss über den Stand der Datenverarbeitung gibt. Bei Fragen zur Erfassung und Korrektur von Dokumentationen, werden die Ärzte durch eine telefonische Hotline unterstützt.
Einleitung. Der Umweltbericht beinhaltet zum Verfahrensschritt nach § 4 Abs. 2 BauGB die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens auf der Basis des abgestimmten Bebauungsplanentwurfs. Er fußt u.a. auf den Ergebnissen der Erhebungen geschützter Biotope und Bäume, der Fauna und der Eingriffsbewertung. Ergänzende Erhebungen zu vermuteten Fledermausvorkommen in Baumhöhlen wurden im Frühjahr 2018 vorgenommen. Darüber hinaus fanden die Fachgutachten zur Prüfung artenschutzrechtlicher Belange, zu Lärm- immissionen sowie die Berechnungen zur Muldenversickerung sowie ein Fachgutachten zur Be- urteilung der Luftbelastungen Berücksichtigung. Der Umweltbericht orientiert sich an der Gliederung der Anlage 1 zum Baugesetzbuch sowie der Mustergliederung zur Begründung von Bebauungsplänen in Berlin. Da der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan XV-68b, aus dem der Bebauungsplan XV- 68b-1 durch Teilung hervorging, vor der BauGB-Novelle aus dem Jahr 2017 erfolgte, orientieren sich die Inhalte der Umweltprüfung sowie die Gliederung des Berichtes an der BauGB-Fassung vor der Novelle 2017. Gleiches gilt für die Grundlage zur Bewertung von Eingriffen. Auch hier kommt das Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin („Auhagen- Methode“) mit dem Stand 2013 zur Anwendung. Im Falle von Änderungen der Inhalte des Bebauungsplans wurden Anpassungen des Umweltbe- richtes vorgenommen. Die durchgeführte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und die Behördenbetei- ligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB diente neben der Unterrichtung über die Planung auch dazu, Hinweise zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu erhalten. Der hier vorgelegte Umweltbericht beachtet die im Rahmen dieses Beteiligungsschrittes vorgebrachten und nach er- folgter Abwägung und Ergänzungen berücksichtigten Anregungen und Bedenken.
Einleitung. Die europäische und deutsche Postpolitik steht im Jahr 2007 vor wichtigen Weichen- stellungen. Auf EU-Ebene soll mit der Verabschiedung einer weiteren EU-Postdienste- richtlinie die schrittweise Liberalisierung der Briefmärkte zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangen. Findet der im Xxxxxx 2006 veröffentlichte Vorschlag der EU-Kom- mission die Zustimmung der zuständigen Entscheidungsinstanzen, so „gewähren die Mitgliedstaaten (ab dem 1. Januar 2009) für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht“ (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2006, Art. 7 neuer Fassung). Für Deutschland sieht das Postgesetz (PostG) in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für das Jahresende 2007 vor. Die Aufhebung der bislang noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet eine einschneidende Veränderung des ordnungspolitischen Rahmenwerks, die nicht ohne Konsequenzen für die Qualität der postalischen Versorgung, aber auch für die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen im Briefsektor produziert werden. Während nun die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt des „Universaldienstes“ - im Vorfeld der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen und Folgeabschätzungen1 ist, nimmt das Problem der Beschäftigungsbedingungen bei den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle ein. Insbesondere gibt es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- und Ar- beitsbedingungen bei den im Zuge der schrittweisen Liberalisierung in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind in Deutschland in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 über kritikwürdige Zustände bei einer Reihe von Lizenznehmern bekannt geworden, die die Sorge begründen, dass sich die Beschäftigungsbedingungen im Gefolge der Liberalisierung in einem wachsenden Segment des Briefmarktes gemessen an den bisher in der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert haben. Die vorliegende Studie befasst sich zentral mit der Frage, wie sich die Qualität der Be- 1 Vgl. hierzu z.B. die im Auftrag der EU-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of...
Einleitung. Am 1. August 2016 ist das unter dem Stichwort Router- freiheit bekannt gewordene Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten in Kraft getreten. Dieses Dokument beschreibt die von EnBW bereits gestellte passive Schnittstelle zum Anschluss kundeneigener Endgeräte.