Verwahrer. 1) Der Direktor der Organisation ist Verwahrer dieser Änderungsvereinbarung. 2) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien des Übereinkommens umgehend a) jede Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung, b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsvereinbarung, d) alle anderen Mitteilungen im Zusammenhang mit der Änderungsvereinbarung. 3) Sogleich nach Inkrafttreten dieser Änderungsvereinbarung übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4.
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Sources: Änderungsvorvereinbarung
Verwahrer. 1) . Der Direktor der Organisation geschäftsführende Sekretär ist Verwahrer dieser Änderungsvereinbarung.
2) . Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien des Übereinkommens umgehend
a) jede Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung,
b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsvereinbarung,
d) alle anderen Mitteilungen im Zusammenhang mit der ÄnderungsvereinbarungÄnderungsverein- barung.
3) . Sogleich nach Inkrafttreten dieser Änderungsvereinbarung übermittelt der Verwahrer Ver- wahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4.
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Sources: Änderungsvereinbarung