Common use of Versicherungsfall Clause in Contracts

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1.1 – die erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.xxv24.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1.1 Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Menschen)Personenschadens, Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten einge- treten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.mecklenburgische.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1.1 – Ziff. 1.1 AHB - die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung Gesundheitsschä- digung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Absgem. 2 oder A2-1.1.1.1 AbsZiff. 2 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung Erhe- bung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.ludolph-management.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1.1 Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung Gesundheits- schädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den VersicherungsnehmerVersicherungsneh- mer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung Erhe- bung von Haftpflichtansprüchen erkennbar warwaren.

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Samples: www.jungmediziner.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1.1 – die erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. Absatz 2 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen Haftpflicht- ansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.xxv24.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1.1 – 1.1 AHB - die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 4.1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.rosa-bauleistung.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1.1 Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung Gesund- heitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt Zeit- punkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.medi-learn.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1.1 Ziff. 1.1 AHB – die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Absgem. 2 oder A2-1.1.1.1 AbsZiff. 2 1.2 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.wwk.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1.1 Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 Teil X Xxxxxx 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt Zeit- punkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: tbo-versicherungsmakler.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1.1 Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 mitversicherten Ziffer 1.1 mitver- sicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.offene-werkstaetten.org

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1.1 – Ziffer 1.1 AHB - die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen eines sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.raceinc.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1.1 Ziffer 1.1 AHB 2013 – die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 Ziffer 3.1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.d-f-g.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1.1 Ziff. 1.1 AHB – die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 mitversicherten Vermögensschadens durch den GeschädigtenGeschä- digten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung Versi- cherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.xxv24.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1.1 Ziffer 1.1 AHB – die nach- prüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung Verlet- zung oder Gesundheitsbeschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 Teil X Xxxxxx 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den VersicherungsnehmerVersicherungs- nehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens Scha- dens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.diebayerische.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1.1 Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen eines sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.mythos-sportwagen.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall VersicherungsfaII ist – abweichend von A1-3.1.1 Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (TodPersonenschadens, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) Sach­ schadens oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den VersicherungsnehmerVer­ sicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.debeka.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1.1 – 1.1 AHB - die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (wie Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (des Sachschadens, z. B. Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) Sachen oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 nach 5.1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.ruv.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1.1 – § 1 Ziffer 1 AHB - die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf dar- auf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.itzehoer.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1.1 – § 1 Ziffer 1 AHB - die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung Gesundheits- schädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den VersicherungsnehmerVersicherungsneh- mer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits be- reits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.itzehoer.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1.1 – § 1 Ziffer 1 AHB - die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf dar- auf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.itzehoer.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1.1 – § 1, 1 und § 5, 1 AHB die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 AbsZiff. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.gup-makler.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1.1 – 1.1 AHB - die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) Sachen oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 6.1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.buchhalter-haftpflicht.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1.1 – 1.1 AHB - die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 6.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.bass-makler.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1.1 – Ziffer 1.1 AHB - die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Menschen)Personenschadens, Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Ziffer C.2.1.2 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 mitversicherten versicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den VersicherungsnehmerMieter. Der Versicherungsfall muss während Xxxxx der Wirksamkeit der Versicherung Einbeziehung unter den Versicherungsschutz des Gruppenversicherungsvertrages eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: uploads-ssl.webflow.com

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1.1 Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 Teil X Xxxxxx 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.asspario.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1.1 – 1.1 AHB - die nachprüfbare erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 5.1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.ruv.de