Common use of Versicherungsfall Clause in Contracts

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.continentale.info, www.continentale.info, www.continentale.info

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.1 AHB – der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 P.1.1 mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.psd-westfalen-lippe.de, sichererbauen.de, rsv-bedingungen.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB A1-3.1 – die nachprüfbare erste Feststellung des PersonenschadensPer- sonenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermögens- schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei Hier- bei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens Scha- dens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.gdv.de, www.gdv.de, www.gdv.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB Teil A Ziff. 1 (1) – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 gem. Ziff. 1 (2) mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: mailo.de, www.ensure-online.de, www.ensure-online.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des PersonenschadensPer- sonenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: makler.continentale.de, makler.continentale.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer Ziff. 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer gem. Ziff. C 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.sachsen-sachverstaendige.de, www.ludolph-management.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: Land Und Forstwirtschaft, www.mecklenburgische.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des PersonenschadensPerso- nenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 1 Absatz 2 mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache Ursa- che oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.aktivas.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist abweichend von Ziffer 1.1 AHB die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 1.2 mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen sonsti- gen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen Haftpflicht- ansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.xxv24.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB A1-3.1 – die nachprüfbare erste Feststellung des PersonenschadensPersonenscha- dens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensschadens durch den GeschädigtenGe- schädigten, einen sonstigen Dritten oder den VersicherungsnehmerVersi- cherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während wäh- rend der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem die- sem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: media.barmenia.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des PersonenschadensPer­ sonenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: makler.continentale.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens B.1.1.2 Abs. 2 versicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den VersicherungsnehmerVermieter. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit Dauer der Versicherung Einbeziehung unter den Versicherungsschutz des Gruppenversicherungsvertrages eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: uploads-ssl.webflow.com

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB A1-3.1 – die nachprüfbare erste Feststellung Fest- stellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 A2-1.1.1 Absatz 2 b) mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall Versicherungs- fall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang Um- fang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen Haftpflichtansprü- chen erkennbar war.

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Samples: www.tierversicherungen-schewe.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB A1-3.1 – die nachprüfbare erste Feststellung des PersonenschadensPerso- nenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensscha- dens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall Ver- sicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.gdv.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.1 § 1, 1 und § 5, 1 AHB die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens Sach- schadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: trainer-haftpflicht-versicherung.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.1 § 1, 1 und § 5 , 1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 1.2 mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.ruv.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 1.3 mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen sonsti- gen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens Scha- dens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen HaLpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.bwk-online.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB A1-3.1 – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 A2-1.1.1 Absatz 2 b) mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt Zeit- punkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: uelzener.de

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.1 AHB – 1.3.1 - die nachprüfbare nach- prüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens nach 2.3.1.1 b) mitversi- cherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

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Samples: www.bllv-wd.de