Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Men- schen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Ver- mögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungs- fall muss während der Wirksamkeit der Versicherung einge- treten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen er- kennbar war.
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Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – - abweichend von Ziffer 1.1 AHB – SVAHB - die nachprüfbare nachprüf- bare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Men- schenMenschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 1.1 VIII. 2.1.1 Absatz 2 mitversicherten Ver- mögensschadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungs- fall muss während der Wirksamkeit der Versicherung einge- treten eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen er- kennbar erkennbar war.
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Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – - abweichend von Ziffer 1.1 AHB – SVAHB - die nachprüfbare nachprüf- bare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Men- schenMenschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 1.1 IX. 2.1.1 Absatz 2 mitversicherten Ver- mögensschadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungs- fall muss während der Wirksamkeit der Versicherung einge- treten eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen er- kennbar erkennbar war.
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Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – - abweichend von Ziffer 1.1 AHB – SVAHB - die nachprüfbare nachprüf- bare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Men- schenMenschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 1.1 Teil X. Xxxxxx 2.1.1 Absatz 2 mitversicherten Ver- mögensschadens Vermögensschadens durch den GeschädigtenGeschädig- ten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungs- fall Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung einge- treten eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit Mög- lichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen er- kennbar erkennbar war.
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Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – ist, abweichend von Teil II D Ziffer 1.1 AHB – und Ziffer 1.4, die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Men- schenMenschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Teil II D Ziffer 1.1 8.1 mitversicherten Ver- mögensschadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungs- fall Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung einge- treten eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen er- kennbar warerkennbar waren.
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