Versicherte Risiken. Versichert ist - im Rahmen der dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemei- nen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 b) AHB gilt nicht) und der folgenden Bestim- mun- gen - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortli- chen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -, insbesondere als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; als Inhaber - einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigen- tum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -, - bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschafts- eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mitei- gentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum -, - eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, - eines im Inland gelegenen Wochenendhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken ver- wendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - aus der Vermietung von bis zu 3 Einzel-/Doppelgaragen sowie von einzel- nen Wohnräumen - nicht jedoch von Räumen zu gewerblichen Zwecken und Wohnungen -; - aus dem Miteigentum an zum Einfamilienhaus gehörenden Gemeinschafts- anlagen (z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäsche- trockenplätze, Garagenhöfe, Abstellplätze für Müllbehälter); - aus dem Besitz/Eigentum einer Fotovoltaikanlage (nicht Verkauf/Verwer- tung der Energie); - aus der Lagerung von Flüssiggas (ausschließlich Propan, Butan oder Gemischen von beiden Flüssiggasen), sofern das Gesamtfassungsvermögen der Tanks insgesamt 3.000 l/kg nicht übersteigt; - als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von Euro 50.000,00 je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversi- cherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB); - als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern; aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd; aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagd- zwecken oder zu strafbaren Handlungen; als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde sowie als Lenker von Kutschen/ Schlitten zu privaten Zwecken. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche - aus der Verwirklichung der tierischen Gefahr (z. B. Ausbrechen, Auskei- len) sowie Schäden an der Kutsche/dem Schlitten selbst, - der Tierhalter oder -eigentümer; als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder land- wirtschaftlichen Zwecken gehalten werden -; aus Gebrauch von - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, - Kraftfahrzeugen und motorgetriebenen Kinderfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, - selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h und sofern diese nichtzulassungs- und nichtversicherungspflichtig sind. Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und in Ziff. 4.3 (1) AHB. Hierfür gilt: Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü- gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat; - Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; - Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter sowie Kite-Surfgerate bis zu einer Leinenlänge von 30 Metern), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen; - Kite-Buggys mit einer Leinenlänge von bis zu 30 Metern; - ferngelenkten Land- und Wasserfahrzeugmodellen; - einem Krankenfahrstuhl bzw. Elektrorollstuhl und/oder eines Golfwagens/ -caddies unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Fahrzeuge nicht- zulassungs- und nichtversicherungspflichtig sind; - nicht selbst fahrenden Kleingeräten zum Rasenmähen und Schneeräumen.
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Sources: Firmen Haftpflichtversicherung Für Ingenieur , Gutachter Und Laborleistungen Im Umweltbereich
Versicherte Risiken. Versichert ist - im Rahmen der dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemei- nen zugrunde lie- genden HDI Allgemeine Haftpflicht- Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 b) AHB gilt nicht2008-M) und der folgenden Bestim- mun- gen nachste- henden Bestimmungen - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortli- chen verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen Vereini- gungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -Beschäftigung-, insbesondere i n s b e s o n d e r e - als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); - als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; als Inhaber - einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigen- tum Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -ein- schließlich Ferienwohnung, - bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche Haftpflichtansprü- che der Gemein- schaft Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschafts- eigentumsGemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht Leis- tungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mitei- gentumsanteil Miteigen- tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum -, - Eigentum,
a) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, - ,
b) eines im Inland gelegenen Wochenendhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken ver- wendet verwendet werden, einschließlich der zugehörigen zugehö- renden Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften als Inhaber obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, BeleuchtungBeleuch- tung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf GehwegenGeh- wegen); - aus der Vermietung Vermietung
a) von bis zu 3 Einzel-/Doppelgaragen sowie Einzel-/Doppelgaragen
b) von einzel- nen einzelnen Wohnräumen - – nicht jedoch von Räumen zu gewerblichen Zwecken und Wohnungen -; Wohnungen;
c) einer Einliegerwohnung - aus dem Miteigentum an zum Einfamilienhaus gehörenden Gemeinschafts- anlagen gehören- den Gemeinschaftsanlagen (z. B. gemeinschaftliche Zugänge Zu- gänge zur öffentlichen Straße, Wäsche- trockenplätzeWäschetrockenplätze, GaragenhöfeGa- ragenhöfe, Abstellplätze Abstellplatz für MüllbehälterMülltonnen); - aus dem Besitz/Eigentum einer Fotovoltaikanlage (nicht Verkauf/Verwer- tung Verwertung der Energie); - aus der Lagerung von Flüssiggas (ausschließlich Propan, Butan oder Gemischen von beiden Flüssiggasen), sofern das Gesamtfassungsvermögen der Tanks insgesamt 3.000 l/kg nicht übersteigt; - als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme Bau- summe von 50.000 Euro 50.000,00 je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversi- cherungMitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Vorsorgeversi- cherung (Ziff. 4 AHB§ 2 AHB 2008-M); - als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - der Insolvenzverwalter als Zwangs- oder Konkursverwalter in dieser EigenschaftEigen- schaft; - aus dem Besitz und Gebrauch von FahrrädernFahrrädern und Elekt- rofahrrädern, die nicht versicherungspflichtig sind (Pede- lec); - aus der Ausübung von Sport, ausgenommen JagdJagd (vgl. jedoch § 4 Ziff. I 4 AHB 2008-M); - aus dem erlaubten erlaubtem privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition Mu- nition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagd- zwecken Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde sowie als Lenker von Kutschen/ Kutschen/Schlitten zu privaten Zwecken. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche - Haftpflichtansprüche
a) aus der Verwirklichung der tierischen Gefahr (z. z.B. AusbrechenAus- brechen, Auskei- lenAuskeilen) sowie Schäden an der Kutsche/dem Schlitten selbst, - ;
b) der Tierhalter oder -eigentümer; - als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten gezähm- ten Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder land- wirtschaftlichen landwirt- schaftlichen Zwecken gehalten werden -werden; - aus Gebrauch von - von
c) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden verkehren- den Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, - Höchst- geschwindigkeit,
d) Kraftfahrzeugen und motorgetriebenen Kinderfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, - selbst fahrenden ,
e) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h und sofern diese nichtzulassungs- nicht zulassungs- und nichtversicherungspflichtig nicht versi- cherungspflichtig sind. ; Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in § 1 Ziff. 3.1 (2) 2 b und in § 2 Ziff. 4.3 (1) AHB. 3 c AHB 2008-M. Hierfür gilt: Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug Fahr- zeug mit Wissen und Willen des Verfü- gungsberechtigten Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen öffent- lichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat; - .
f) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; - ,
g) Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter sowie Kite-Surfgerate Surfgeräte bis zu einer Leinenlänge von 30 Metern), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen; - ;
h) Kite-Buggys mit einer Leinenlänge von bis zu 30 Metern; -
i) ferngelenkten Land- und Wasserfahrzeugmodellen; - ;
j) einem Krankenfahrstuhl bzw. Elektrorollstuhl und/oder eines Golfwagens/ -caddies Golfwagens/-caddies unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Fahrzeuge nicht- nicht zulassungs- und nichtversicherungspflichtig sind; - nicht selbst fahrenden versicherungspflichtig ist;
k) nichtselbstfahrenden Kleingeräten zum Rasenmähen und Schneeräumen.
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Sources: Privat Haftpflichtversicherung
Versicherte Risiken. Versichert ist - im Rahmen der dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemei- nen zugrunde lie- genden HDI Allgemeinen Haftpflicht- Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 b) AHB gilt nicht2008-M) und der folgenden Bestim- mun- gen folgen- den Bestimmungen - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers als aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines BetriebesHaus- und/oder Grundbesitzer, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortli- chen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -, insbesondere als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; als Inhaber - einer oder mehrerer Eigentümer, Nießbraucher, Pächter/Verpächter, Mie- ter/Vermieter, Verwalter fremden Hauseigentums, soweit es sich um die im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigen- tum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -, - bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschafts- eigentumsVersicherungsschein/ Nachtrag besonders bezeichneten Grundstücke handelt. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mitei- gentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum -, - eines Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Inland gelegenen Einfamilienhauses, - eines im Inland gelegenen Wochenendhauses, sofern sie Sinne des Gesetzes vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken ver- wendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Hierbei 15.03.1951 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem ge- meinschaftlichen Eigentum versichert. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten ge- nannten Eigenschaften obliegen (z. z.B. bauliche InstandhaltungInstandhal- tung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - aus der Vermietung von bis zu 3 Einzel-/Doppelgaragen sowie von einzel- nen Wohnräumen - nicht jedoch von Räumen zu gewerblichen Zwecken und Wohnungen -; - aus dem Miteigentum an zum Einfamilienhaus gehörenden Gemeinschafts- anlagen (z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäsche- trockenplätze, Garagenhöfe, Abstellplätze für Müllbehälter); - aus dem Besitz/Eigentum einer Fotovoltaikanlage (nicht Verkauf/Verwer- tung der Energie); - aus der Lagerung von Flüssiggas (ausschließlich Propan, Butan oder Gemischen von beiden Flüssiggasen), sofern das Gesamtfassungsvermögen der Tanks insgesamt 3.000 l/kg nicht übersteigt; - als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von Euro 50.000,00 je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt Mitversichert ist die Mitversi- cherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB); persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; aus dem Besitz und Gebrauch als Bauherr von Fahrrädern; aus der Ausübung von SportBauarbeiten (Neubauten, ausgenommen Jagd; aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-Umbauten, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und GeschossenReparaturen, nicht jedoch zu Jagd- zwecken oder zu strafbaren Handlungen; als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde sowie als Lenker von Kutschen/ Schlitten zu privaten Zwecken. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche - aus der Verwirklichung der tierischen Gefahr (z. B. AusbrechenAbbruch-, Auskei- lenGrabearbeiten) sowie Schäden an der Kutsche/dem Schlitten selbst, - der Tierhalter oder -eigentümer; als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder land- wirtschaftlichen Zwecken gehalten werden -; aus Gebrauch von - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, - Kraftfahrzeugen und motorgetriebenen Kinderfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, - selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h und sofern diese nichtzulassungs- und nichtversicherungspflichtig sind. Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und in Ziff. 4.3 (1) AHB. Hierfür gilt: Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü- gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat; - Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; - Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter sowie Kite-Surfgerate bis zu einer Leinenlänge ver- anschlagten Bausumme von 30 Metern50.000 Euro je Bauvorha- ben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB 2008-M), ausgenommen eigene Segelboote und eigene . Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzenauf Gegenseitig- keit tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie. Diese Mitversicherung gilt nur insoweit als diese Personen für ihr Risiko nicht anderweitig Versiche- rungsschutz beanspruchen können. Es gilt die Besondere Bedingung unter Ziff. 2; - Kite-Buggys mit einer Leinenlänge aus Besitz und Verwendung von bis häuslichen Tankanla- gen zur Lagerung von Treibstoffen und Heizöl für Ei- genbedarf (Gewässerschadenrisiko ist besonders zu 30 Meternversichern, siehe Ziff. 4.3); - ferngelenkten Land- aus Besitz und WasserfahrzeugmodellenVerwendung von Turn- und Spielplätzen mit den dazugehörenden Geräten; - einem Krankenfahrstuhl bzw. Elektrorollstuhl und/oder eines Golfwagens/ -caddies unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Fahrzeuge nicht- zulassungs- aus Besitz und nichtversicherungspflichtig sindUnterhaltung von hauseigenen Schwimm- und Schwitzbädern; - aus dem Besitz/Eigentum einer Fotovoltaikanlage (nicht selbst fahrenden Kleingeräten zum Rasenmähen und SchneeräumenVerkauf/Verwertung der Energie).
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Versicherte Risiken. Wir gewähren den versicherten Personen Versicherungsschutz, wenn sie als Privatperson aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Versichert ist - sind während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Schadenereignisse, die Personen-, Sach- oder Vermögensschäden zur Folge haben. Unsere Leistungspflicht umfasst neben der Prüfung der Haftpflichtfrage die Regulierung berechtigter und die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
1. Sie haben Versicherungsschutz:
1.1 als Privatperson;
1.2 als Aufsichtsperson über minderjährige Kinder;
1.3 als Haus- bzw. Wohnungs- und Grundstückseigentümer für die im Rahmen der dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemei- nen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (der Ausschluss gemäß Ziff. 7.10 b) AHB gilt nicht) und der folgenden Bestim- mun- gen - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortli- chen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -, insbesondere als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; als Inhaber - einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigen- tum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -, - bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschafts- eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mitei- gentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum -, - eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, - eines im Inland gelegenen Wochenendhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken ver- wendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten Versicherungs- schein bezeichneten selbstgenutzten Objekte sowie eines Schrebergartens. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - aus der Vermietung von eigener bebauter sowie unbebauter Grundstücke oder Räumlichkeiten zur privaten Nutzung Dritter bis zu 3 Einzel-/Doppelgaragen sowie einem Jahresnettomietwert von einzel- nen Wohnräumen - nicht jedoch von Räumen zu gewerblichen Zwecken € 25.000 (Haus- und Wohnungen -; - aus dem Miteigentum an zum Einfamilienhaus gehörenden Gemeinschafts- anlagen (z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäsche- trockenplätze, Garagenhöfe, Abstellplätze für MüllbehälterGrundbesitzerhaftpflichtversicherung); - aus dem Besitz/Eigentum einer Fotovoltaikanlage (nicht Verkauf/Verwer- tung der Energie); - aus der Lagerung von Flüssiggas (ausschließlich Propan, Butan oder Gemischen von beiden Flüssiggasen), sofern das Gesamtfassungsvermögen der Tanks insgesamt 3.000 l/kg nicht übersteigt; - ;
1.4 als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, An- und Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von Euro 50.000,00 € 25.000 je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversi- cherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB); - ;
1.5 für Haftpflichtansprüche wegen des Abhandenkommens oder des Verlustes von fremden Schlüsseln bis € 5.000;
1.6 für Haftpflichtansprüche wegen des Abhandenkommens oder des Verlustes von fremden gewerblich genutzten Schlüsseln bis € 2.500;
1.7 als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; - der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; ;
1.8 aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern; aus der Fahrrädern und Windsurfbrettern;
1.9 für die Ausübung von Sport;
1.10 für die durch Mietvertrag übernommene Verkehrssicherungspflichten, ausgenommen Jagd; aus dem wie z.B. Streupflicht, Schneeräumen, Reinigung, Instandhaltung;
1.11 für den erlaubten privaten Besitz und aus dem für den Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagd- zwecken Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde sowie als Lenker von Kutschen/ Schlitten zu privaten Zwecken. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche - aus der Verwirklichung der tierischen Gefahr (z. B. Ausbrechen, Auskei- len) sowie Schäden an der Kutsche/dem Schlitten selbst, - der Tierhalter oder -eigentümer; ;
1.12 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder land- wirtschaftlichen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden -; aus Gebrauch von - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, - Kraftfahrzeugen und motorgetriebenen Kinderfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, - selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h und sofern diese nichtzulassungs- und nichtversicherungspflichtig sind. Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und in Ziff. 4.3 (1) AHB. Hierfür gilt: Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü- gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat; - Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; - Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter sowie Kite-Surfgerate bis zu einer Leinenlänge von 30 Metern), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen; - Kite-Buggys mit einer Leinenlänge von bis zu 30 Metern; - ferngelenkten Land- und Wasserfahrzeugmodellen; - einem Krankenfahrstuhl bzw. Elektrorollstuhl und/oder eines Golfwagens/ -caddies unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Fahrzeuge nicht- zulassungs- und nichtversicherungspflichtig sind; - nicht selbst fahrenden Kleingeräten zum Rasenmähen und Schneeräumen.
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Sources: Hausrat , Haftpflicht Und Gebäudeversicherung Für Ferienimmobilien
Versicherte Risiken. Versichert ist - im Rahmen Versicherungsschutz nach Maßgabe dieses Vertragsteils wird gewährt auf Grundlage der dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemei- nen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung Haftpflicht- versicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen. Versicherungsfall ist - abweichend von Ziff. 1.1 AHB - der Verstoß gegen Berufspflichten, für dessen Folgen der Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Folgen von Verstößen bei der Erbringung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Ingenieur-, Gutachter- und Laborleis- tungen, soweit die nachfolgenden Bedingungen nichts anderes bestimmen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - aus der gutachtlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse (z. B. Bewer- tungen, Beschaffenheits- und Eigenschaftsuntersuchungen, Schadenser- mittlungen, gutachtliche Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern) sowie die Tätigkeit als Gerichts- und Schiedsgutachter. Der Versi- cherungsschutz erstreckt sich auch auf Empfehlungen, Anregungen, Bera- tungen, Vorschläge sowie sonstige Folgerungen aus den erstatteten Gutach- ten; - aus erlaubten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) als Nebenleistung der Ausschluss im Versiche- rungsschein beschriebenen Tätigkeit; - aus der Übernahme von Boden- und Bohrarbeiten für Zwecke der berufli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇; - aus der Ausübung einer Tätigkeit als Sicherheits- und Gesundheitsschutz- koordinator im Sinne der Baustellenverordnung.
1.2 Übernimmt der Versicherungsnehmer Verpflichtungen, die über die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Tätigkei- ten/Berufsbilder hinausgehen, sind daraus resultierende Ansprüche insgesamt nicht Gegenstand der Versicherung. Insoweit ist die gesamte Berufs- Haftpflicht nicht versichert.
1.2.1 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer
a) Bauten ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z. B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer);
b) selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z. B. als Generalunter- nehmer, Unternehmer);
c) Baustoffe liefert oder liefern lässt (z. B. als Hersteller, Händler).
1.2.2 Die Berufs-Haftpflicht ist auch dann nicht versichert, wenn die unter Ziff. 1.2.1 genannten Voraussetzungen gegeben sind
a) in der Person eines Angehörigen des Versicherungsnehmers gemäß Ziff.
(1) Abs. 2 AHB oder
b) in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) des Versicherungs- nehmers oder deren Angehörigen oder
c) bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den in a) oder b) genannten Personen geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind. Das Gleiche gilt, wenn eine Beteiligung an diesen Unter- nehmen über Dritte besteht oder bestand (indirekte Beteiligung) oder
d) bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind. Eine Beteiligung im Sinne der Ziff. 1.2.2 c) und d) liegt insbesondere bei wirtschaftlicher, personeller, rechtlicher und/oder finanzieller Verflechtung vor.
1.3 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.10 b) AHB gilt nicht) und der folgenden Bestim- mun- gen - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als aus wegen Schäden durch Umwelteinwirkung durch vom Versiche- rungsnehmer beruflich erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.
1.4 Der Versicherungsschutz umfasst Personenschäden und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden gemäß Ziff. 1 und Ziff. 2.1 AHB) zu den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortli- chen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -, insbesondere als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; als Inhaber - einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Deckungssummen. Diese bilden die Höchstgrenze bei Wohnungseigen- tum als Sondereigentümer) jedem Verstoß und gelten - einschließlich Ferienwohnung -abweichend von Ziff. 4.2 AHB - auch für die Vorsorgeversicherung, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
1.5 Die Deckungssummen stehen nur einmal zur Verfügung, - bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemein- schaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschafts- eigentumswenn mehrere gleiche oder gleichartige Verstöße in zeitlicher und enger sachlicher Verknüpfung unmittelbar auf demselben Fehler beruhen. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mitei- gentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum -, - eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, - eines im Inland gelegenen Wochenendhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken ver- wendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht - aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); - aus der Vermietung von bis zu 3 Einzel-/Doppelgaragen sowie von einzel- nen Wohnräumen - nicht jedoch von Räumen zu gewerblichen Zwecken und Wohnungen -; - aus dem Miteigentum an zum Einfamilienhaus gehörenden Gemeinschafts- anlagen (z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäsche- trockenplätze, Garagenhöfe, Abstellplätze für Müllbehälter); - aus dem Besitz/Eigentum einer Fotovoltaikanlage (nicht Verkauf/Verwer- tung der Energie); - aus der Lagerung von Flüssiggas (ausschließlich Propan, Butan oder Gemischen von beiden Flüssiggasen), sofern das Gesamtfassungsvermögen der Tanks insgesamt 3.000 l/kg nicht übersteigt; - als Bauherr von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von Euro 50.000,00 je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversi- cherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB); - als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGBDies gilt auch dann, wenn die Versicherung bis Verstöße zu Schäden an mehreren Bauwer- ken führen, auch wenn diese Bauwerke nicht zum Besitzwechsel bestandselben Bauvorhaben gehören; - wenn mehrere Verstöße zu einem einheitlichen Schaden führen; - gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf die sich der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern; aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd; aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagd- zwecken oder zu strafbaren Handlungen; als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde sowie als Lenker von Kutschen/ Schlitten zu privaten ZweckenVersicherungsschutz bezieht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche - aus der Verwirklichung der tierischen Gefahr (z. B. Ausbrechen, Auskei- len) sowie Schäden an der Kutsche/dem Schlitten selbst, - der Tierhalter oder -eigentümer; als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen - nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder land- wirtschaftlichen Zwecken gehalten werden -; aus Gebrauch von - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, - Kraftfahrzeugen und motorgetriebenen Kinderfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h, - selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h und sofern diese nichtzulassungs- und nichtversicherungspflichtig sind. Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und in Ziff. 4.3 (1) AHB. Hierfür gilt: Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü- gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat; - Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; - Wassersportfahrzeugen (auch Windsurfbretter sowie Kite-Surfgerate bis zu einer Leinenlänge von 30 Metern), ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen; - Kite-Buggys mit einer Leinenlänge von bis zu 30 Metern; - ferngelenkten Land- und Wasserfahrzeugmodellen; - einem Krankenfahrstuhl bzw. Elektrorollstuhl und/oder eines Golfwagens/ -caddies unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Fahrzeuge nicht- zulassungs- und nichtversicherungspflichtig sind; - nicht selbst fahrenden Kleingeräten zum Rasenmähen und Schneeräumen6.3 AHB wird gestrichen.
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