Common use of Tourismus Clause in Contracts

Tourismus. ARTIKEL 399 Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um eine wettbewerbsfähigere Tourismusbranche als Quelle von Wirtschaftswachstum und wirtschaftlicher Emanzipation, Beschäftigung und Devisen zu entwickeln. (1) Die Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und europäischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze: a) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum, b) Bedeutung des kulturellen ▇▇▇▇▇, c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz. (2) Die einschlägigen Bestimmungen, die Reiseveranstalter betreffen, sind in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäfts- verkehr) enthalten. Die einschlägigen Bestimmungen, die die Freizügigkeit betreffen, sind Gegenstand von Artikel 19. ARTIKEL 401 Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Aspekte: a) Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Erfahrungen sowie Transfer von "Know-how", unter anderem auf dem Gebiet innovativer Technologien, b) Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen öffentlichen, privaten und Gemein- schaftsinteressen, um die nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten, c) Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten und -märkten, Infrastruktur, Human- ressourcen und institutionellen Strukturen, d) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und effizienter Strategien, einschließ- lich geeigneter rechtlicher, administrativer und finanzieller Aspekte, e) Tourismusausbildung und Kapazitätsausbau zur Verbesserung der Leistungsstandards, f) Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemeinschaften getragenen Tourismus. ARTIKEL 402 Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) Kapitel 16 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Sources: Energy Cooperation Agreement, Energy Cooperation Agreement

Tourismus. ARTIKEL 399 Artikel 103 Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um eine wettbewerbsfähigere die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschaftswachstum und wirtschaftlicher EmanzipationWirtschaftswachstum, Eigenständigkeit, Beschäftigung und Devisen zu entwickelnfördern. (1) Artikel 104 Die Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und europäischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze: a) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum, b) Bedeutung des kulturellen ▇▇▇▇▇,▇ und c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz. (2) Die einschlägigen Bestimmungen, die Reiseveranstalter betreffen, sind in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäfts- verkehr) enthalten. Die einschlägigen Bestimmungen, die die Freizügigkeit betreffen, sind Gegenstand von Artikel 19. ARTIKEL 401 105 Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende AspekteThemen: a) Austausch von Informationen, bewährten Methoden Verfahren und Erfahrungen sowie Transfer von "Know-how", unter anderem auf dem Gebiet innovativer Technologien, b) Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen öffentlichen, privaten und Gemein- schaftsinteressenGemeinschaftsinteressen, um die nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten, c) Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten und -märkten, Infrastruktur, Human- ressourcen Humanressourcen und institutionellen Struktureninstitutio- nellen Strukturen sowie Ermittlung und Beseitigung der Schranken für Reisedienstleistungen, d) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und effizienter Strategien, einschließ- lich einschließlich geeigneter rechtlicher, administrativer und finanzieller Aspekte, e) Tourismusausbildung Ausbildung im Bereich Tourismus und Kapazitätsausbau zur Verbesserung der Leistungsstandards,Dienstleistungsnormen und f) Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemeinschaften getragenen Tourismus. ARTIKEL 402 Artikel 106 Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) dieses Kapitel 16 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Sources: Assoziierungsabkommen