Sonstiges. 12.1 Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag Nach Art. 28 Abs. 3, Auftragsverarbeitungsvertrag Nach Art. 28 Abs. 3, Auftragsverarbeitungsvertrag Nach Art. 28 Abs. 3
Sonstiges. 12.1 (1) Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, land-ohne-eltern.de, Auftragsverarbeitungsvertrag Gem. Art. 28 Ds Gvo
Sonstiges. 12.1 a) Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.
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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung, www.die-immoinvestoren.de
Sonstiges. 12.1 13.1 Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen Prüfungs- unterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei (3) volle Kalenderjahre aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bleiben davon unberührt.
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Samples: gripsware.de, gripsware.de
Sonstiges. 12.1 11.1 Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.
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Samples: adtelligence.com, www.shprint.de
Sonstiges. 12.1 10.1 Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.
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Samples: smartknowledgehub.net
Sonstiges. 12.1 Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu SubunternehmenSubunternehmern) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.
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Samples: dwnld.aws.tecalliance.com
Sonstiges. 12.1 (1) Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen Massnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend anschliessend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.
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Sonstiges. 12.1 13.1 Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag Nach Art. 28 Abs. 3 Datenschutz Grundverordnung
Sonstiges. 12.1 (12.1.) Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern Vertragspartner:innen für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.
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Samples: Vertrag Für Archivierung Und Bereitstellung Von Forschungsdaten (Übergabevereinbarung)
Sonstiges. 12.1 Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer Gel- tungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.
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