Software. 15.1. Gehören zum Vertragsgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumen wir dem Kunden hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung, etc) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein. 15.2. Hinsichtlich der Software wird nur Gewähr geleistet für die Übereinstimmung mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt wird und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktion wird nicht geschuldet. 15.3. Die Auswahl und Spezifikation der von uns angebotenen Software erfolgt durch den Kunden. Der Kunde hat für die 15.4. Der Kunde ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich. 15.5. Bei individuell herzustellender Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Kunde vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.
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Software. 15.112.1. Gehören zum Vertragsgegenstand Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumen wir räumt PZA dem Kunden Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung, etc,..) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
15.212.2. Hinsichtlich Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PZA ist der Auftraggeber – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Quellcode.
12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software wird besteht nur Gewähr geleistet für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt wird und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktion wird PZA leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht geschuldetausgeschlossen werden.
15.312.4. Die Auswahl und Spezifikation der von uns PZA angebotenen Software erfolgt durch den KundenAuftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Kunde hat für die
15.4. Der Kunde Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
15.512.5. Bei Für individuell herzustellender herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Kunde Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.
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Software. 15.112.1. Gehören zum Vertragsgegenstand Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumen wir räumt der Auftragnehmer dem Kunden Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen Be- dingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung, etcBedienungsanlei- tung,..) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches aus- schließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
15.212.2. Hinsichtlich Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber – bei sons- tigen Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software wird zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwe- cken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code.
12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Soft- ware besteht nur Gewähr geleistet für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Vertragsabschluß verein- barten Spezifikationen, sofern die Software gemäß ge- mäß den Installationserfordernissen eingesetzt wird und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktion wird Der Auftragnehmer leistet keine Ge- währ dafür, dass die Software einwandfrei be- schaffen ist sowie ununterbrochen oder fehler- frei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht geschuldetausgeschlossen werden.
15.312.4. Die Auswahl und Spezifikation der von uns vom Auf- tragnehmer angebotenen Software erfolgt durch den KundenAuftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Kunde hat für die
15.4. Der Kunde Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
15.512.5. Bei Für individuell herzustellender herzustellende Software ergeben er- geben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und SoftwarevoraussetzungenSoftware- voraussetzungen, InstallationserfordernisseInstallationserfordernis- se, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen Ver- tragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen Informa- tionen hat der Kunde Auftraggeber vor Vertragsabschluss Vertragsab- schluß zur Verfügung zu stellen.
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Software. 15.112.1. Gehören zum Vertragsgegenstand Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumen wir räumt der Auftragnehmer dem Kunden Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung, etc,..) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
15.212.2. Hinsichtlich Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber bei sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code.
12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software wird besteht nur Gewähr geleistet für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt wird und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktion wird Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht geschuldetausgeschlossen werden.
15.312.4. Die Auswahl und Spezifikation der von uns vom Auftragnehmer angebotenen Software erfolgt durch den KundenAuftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Kunde hat für die
15.4. Der Kunde Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
15.512.5. Bei Für individuell herzustellender herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Kunde Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.
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Software. 15.112.1. Gehören zum Vertragsgegenstand Leistungs−/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumen wir räumt die TRV dem Kunden Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung, etc,..) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
15.212.2. Hinsichtlich Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der TRV ist der Auftraggeber − bei sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche − nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zu- gänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source Code.
12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software wird besteht nur Gewähr geleistet für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt wird und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktion wird Die TRV leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht geschuldetausgeschlossen werden.
15.312.4. Ist der Kunde Unternehmer, haftet TRV für die von ihm dem Kunden verursachten Schäden ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden an der Person. Die Auswahl Haftung ist weiters für höhere Gewalt, Folgeschäden und Spezifikation der von uns angebotenen Software erfolgt durch entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Soweit rechtlich zulässig, haftet TRV nicht für den Kunden. Der Kunde hat für die
15.4. Der Kunde ist für die Benutzung der Software Verlust und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
15.5. Bei individuell herzustellender Software ergeben sich die LeistungsmerkmaleBeschädigung von Daten, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat wenn der Kunde vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellenkeine geeigneten und dem Stand der Technik entsprechenden Datensicherungsmaßnahmen (Backups) getroffen hat.
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Software. 15.11. Gehören zum Vertragsgegenstand auch Softwarebauteile oder ComputerprogrammeSoweit im Lieferumfang Software enthalten ist, räumen wir wird dem Kunden hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung, etc) mit vertragsgemäßer Zahlung ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort einausschließli- ches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur alleinigen Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.
15.22. Hinsichtlich Eine Nutzung der Software wird nur Gewähr geleistet für die Übereinstimmung mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationenauf mehr als einem System ist untersagt, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt wird und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktion wird nicht geschuldet.
15.3. Die Auswahl und Spezifikation es sei denn der von uns angebotenen Software erfolgt durch den KundenLieferant erklärt hierzu vorher schriftlich seine Zustimmung. Der Kunde hat für diedarf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfälti- gen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.
15.43. Der Kunde ist für die Benutzung verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbeson- dere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vor- herige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verän- dern.
4. Alle sonstigen Rechte an der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlichden Dokumenta- tionen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferanten bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
15.55. Bei individuell herzustellender Software ergeben sich Der Kunde erteilt dem Lieferanten die Leistungsmerkmaleuneingeschränkte Er- laubnis zur Herstellung einer elektronischen Verbindung zum Liefergegenstand (z. B. mittels Modem, speziellen FunktionenVPN) sowie zur Daten- abfrage, Hard- -bearbeitung und Softwarevoraussetzungen–nutzung.
6. a. Der Lieferant ist berechtigt, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen bei kundenseitiger Nutzung des Remote-Supports (Visual Support) des Lieferanten die ver- zeichneten Daten zu sichten und die Bedienung ausschließlich aus zu speichern. Der Lieferant behält alle Rechte des so aufgezeichneten Materials. Der Kunde stimmt bei der Initialisierung des Fern-Supports auf dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat Gerät der Kunde vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellenNutzung der Kamera sowie des Mikrofons zu.
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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen
Software. 15.112.1. Gehören zum Vertragsgegenstand Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumen wir räumt der Auftragnehmer dem Kunden Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung, etc...) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
15.212.1. Hinsichtlich Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber – bei sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den aus- drücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source- Code.
12.2. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software wird besteht nur Gewähr geleistet für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss Vertragsabschluß vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt wird und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktion wird Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht geschuldetausgeschlossen werden.
15.312.3. Die Auswahl und Spezifikation Spezifikation, der von uns vom Auftragnehmer angebotenen Software erfolgt durch den KundenAuftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Kunde hat für die
15.4. Der Kunde Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
15.512.4. Bei Für individuell herzustellender herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen Ver- tragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Kunde Auftraggeber vor Vertragsabschluss Vertragsabschluß zur Verfügung zu stellen.
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Software. 15.119.1. Gehören zum Vertragsgegenstand Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder ComputerprogrammeComputerprogramme (insbesondere Übertragungsschnittstellen), räumen wir räumt der Auftragnehmer dem Kunden Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung, etc,) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
15.219.2. Hinsichtlich Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden.
19.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software wird besteht nur Gewähr geleistet für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt wird und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktion wird Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht geschuldetausgeschlossen werden.
15.319.4. Die Auswahl und Spezifikation der von uns vom Auftragnehmer angebotenen Software (insbesondere Übertragungsschnittstellen) erfolgt durch den Kunden. Der Kunde hat für die
15.4. Der Kunde ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlichAuftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten bei sich kompatibel sind.
15.519.5. Bei Für individuell herzustellender herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Kunde Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
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Software. 15.112.1. Gehören zum Vertragsgegenstand Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumen wir räumt NXS dem Kunden Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung, etc,..) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
15.212.2. Hinsichtlich Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NXS ist der Auftraggeber – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code.
12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software wird besteht nur Gewähr geleistet für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt wird und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktion wird NXS leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht geschuldetausgeschlossen werden.
15.312.4. Die Auswahl und Spezifikation der von uns NXS angebotenen Software erfolgt durch den KundenAuftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Kunde hat für die
15.4. Der Kunde Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
15.512.5. Bei Für individuell herzustellender herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Kunde Auftraggeber vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Software. 15.112.1. Gehören zum Vertragsgegenstand Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumen wir räumt der Auftragnehmer dem Kunden Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung, etc,..) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
15.212.2. Hinsichtlich Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber bei sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code.
12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software wird besteht nur Gewähr geleistet für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss Vertragsabschluß vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt wird und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktion wird Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von ▇▇▇▇▇▇▇ kann nicht geschuldetausgeschlossen werden.
15.312.4. Die Auswahl und Spezifikation der von uns vom Auftragnehmer angebotenen Software erfolgt durch den KundenAuftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Kunde hat für die
15.4. Der Kunde Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
15.512.5. Bei Für individuell herzustellender herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Kunde Auftraggeber vor Vertragsabschluss Vertragsabschluß zur Verfügung zu stellen.
Appears in 1 contract
Software. 15.112.1. Gehören zum Vertragsgegenstand Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumen wir räumt der Auftragnehmer dem Kunden Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung, etc,..) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
15.212.2. Hinsichtlich Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber – bei sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code.
12.3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software wird besteht nur Gewähr geleistet für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss Vertragsabschluß vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt wird und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktion wird Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht geschuldetausgeschlossen werden.
15.312.4. Die Auswahl und Spezifikation der von uns vom Auftragnehmer angebotenen Software erfolgt durch den KundenAuftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Kunde hat für die
15.4. Der Kunde Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
15.512.5. Bei Für individuell herzustellender herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Vertragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Kunde Auftraggeber vor Vertragsabschluss Vertragsabschluß zur Verfügung zu stellen.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen